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Bundesrat stimmt Heizkostenverordnung zu

Für mehr Klimaschutz im Gebäudesektor trat im Dezember 2018 die europäische Energieeffizienz-Richtlinie europaweit in Kraft. Seitdem steht die Übernahme in deutsches Recht aus. Am 5. November 2021 haben die Vertreter der Länder in einer Bundesratssitzung der „Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“ zugestimmt. Die Zustimmung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren evaluiert wird.

Was die neue HKVO bedeutet:

Nach reichlich Verzögerung (» der VDIV berichtete), könnte es nun plötzlich schnell gehen: Sollte die Bundesregierung diese Forderung umsetzen, kann sie die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen.

Bei Neuinstallationen muss dann fortan fernauslesbare Technik verbaut werden. Bis Ende 2026 muss auch alle bestehende Messtechnik umgerüstet sein. Mieter in Wohnungen, die mit fernauslesbarer Messtechnik ausgestattet sind, müssen künftig monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Es gilt also eine Informationspflicht für Gebäudeeigentümer. Mit der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) soll gewährleistet werden, dass Mieter Einsicht in ihre aktuellen Verbrauchswerte haben und bei hohen Verbräuchen ihr Nutzungsverhalten anpassen können. Dadurch soll ein sparsamer Umgang unterstützt werden. Ziel ist es, Ressourcen zu sparen und CO2-Emissionen zu reduzieren.

Die fernablesbaren Verbrauchsmessgeräte müssen laut neuer Verordnung Datenschutz und -sicherheit gewährleisten. Dafür müssen sie den Anforderungen und technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gerecht werden und diese einhalten. Die gilt auch bei Kommunikation mit Smart-Meter-Gateways (SMGW). Weil das SMGW die Messdaten von Zählern empfängt, speichert, aufbereitet und sendet, müssen entsprechende Sicherheitsmodule verbaut sein.

Wegen der Wettbewerbsfähigkeit ist ein weiterer Anspruch an die fernauslesbare Technik, dass die neuen Geräte mit Systemen anderer Anbieter interoperabel, also kompatibel, sein müssen. Bereits installierte fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Neben den technischen Anforderungen muss auch die Abrechnung verändert werden. Die Heizkostenabrechnung muss neue Pflichtangaben aufnehmen, dazu gehört ein Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch.

Evaluierung nach drei Jahren

Mit der Bedingung, dass die Verordnung nach drei Jahren evaluiert wird, zielt der Bundesrat darauf ab, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob Mieter finanziell zusätzlich belastet werden. Der Bundesrat übermittelt in einer begleitenden Entschließung, dass die Umrüstung zu fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten seitens der Mieter führen soll. Nach der Evaluation sollte geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig ist.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung übermittelt. Für den Zeitrahmen, wann sich die Regierung damit beschäftigt, gibt es keine festen Fristen. Der VDIV Deutschland geht davon aus, dass mit keiner weiteren Verzögerung des Inkrafttretens zu rechnen ist und somit ab 2022 die neue HKVO gilt.