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Soforthilfe Dezember

Die Bundesregierung hat mit Blick auf die Energiekrise verschiedene Entlastungspakete für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen auf den Weg gebracht. Dazu gehört u. a. die sogenannte „Soforthilfe Dezember“. Sie hat zum Ziel, die gestiegenen Energiepreise und die dadurch zu erwartenden Nachzahlungen der Endverbraucher abzumildern. Durch die Soforthilfe sollen Gas- und Fernwärmekunden entlastet werden, die weniger als 1,5 Mio. kWh im Jahr verbrauchen. Dies betrifft v. a. den Verbrauch in Wohnimmobilien.

Wie funktioniert die „Soforthilfe Dezember“ in der Wohnungswirtschaft?

Die Soforthilfe funktioniert – vereinfacht gesagt – indem der Staat die Gas- bzw. Wärmekosten in Höhe einer Abschlagszahlung für Dezember gegenüber dem Energielieferanten erstattet. Als Folge reduziert sich der Gesamtbetrag der Jahresabrechnung von Gas bzw. Wärme, die der Energieversorger dem Verwalter in Rechnung stellt.

Die Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrags wird vom Energieversorger vorgenommen – der Verwalter muss hier nicht tätig werden

Die Berechnung ist abhängig vom Brennstoff, also Erdgas oder Fernwärme, und richtet sich nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Verwalter können im Zuge dessen einmalig auf die vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung für Dezember 2022 verzichten. Gleiches gilt für Mieter, die nicht über eine zentrale Heizanlage versorgt werden und ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Energielieferanten haben.

Umsetzung zwischen Verwalter und Bewohner

Im Fall einer zentralen Heizanlage, in dem das Vertragsverhältnis zwischen dem Verwalter und dem Energielieferanten besteht, sieht das Gesetz zur Soforthilfe vor, dass der Verwalter die Entlastung mit der Heizkostenabrechnung an den Bewohner weitergibt.

Die Weitergabe der Entlastung erfolgt, indem die Gutschrift des Energieversorgers im Rahmen der Heizkostenabrechnung von den Brennstoffgesamtkosten der Liegenschaft abgezogen wird. Aus dem Ergebnis der neu berechneten Gesamtkosten wird dann im zweiten Schritt der Wärmekostenanteil des Bewohners berechnet. Die Gutschrift ist dem Bewohner gesondert auszuweisen.

KALO übernimmt die Erfüllung dieser Vorgaben in der Heizkostenabrechnung. Hierfür muss der Verwalter lediglich die Information über die Höhe der Erstattung, die er von seinem Energieversorger erhält, weitergeben.

Umsetzung bei bereits erfolgter Erhöhung der Bewohnervorauszahlung

Wurde die Vorauszahlung des Bewohners innerhalb der vergangenen neun Monate bereits erhöht, spürt er die Energiepreiserhöhung schon jetzt und nicht erst mit der nachträglichen Heizkostenabrechnung. In diesen Fällen wird durch das Gesetz zur Soforthilfe gestattet, dass Bewohner im Dezember einmalig nur die Vorauszahlung leisten, die sie vor der Erhöhung gezahlt haben.

Der Verwalter ist in der Pflicht, den Bewohner über die Entlastung und Umsetzung zu informieren. Weitere Informationen erhalten Sie hier.