Praxistipps

Verkehrssicherungspflicht beim Beirat oder Verwalter?

In Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht und die Haftung des Verwalters wird das neue Wohnungseigentumsgesetz unterschiedlich ausgelegt: Die vorherrschende Meinung geht davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht generell bei der Gemeinschaft liegt. Die andere Auffassung nimmt an, dass der Verwalter kraft seiner Bestellung in einer eigenen Verkehrssicherungspflicht ist.

Die herrschende Meinung besagt, dass der Verwalter nur als Organ der Gemeinschaft involviert ist und daher ein Wohnungseigentümer oder Dritter, der durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu Schaden kommt, die Gemeinschaft in Anspruch nehmen müsste. Die weniger oft vertretene Meinung geht davon aus, dass der Verwalter kraft seiner Bestellung in einer eigenen Verkehrssicherungspflicht ist. Dieser Ansicht nach könnte ein geschädigter Wohnungseigentümer oder Dritter den Verwalter direkt in Anspruch nehmen und im Regelfall zusätzlich die Gemeinschaft.

Nach beiden Ansichten dürfte unstrittig sein, dass die Gemeinschaft berechtigt ist, die Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht per Mehrheitsbeschluss an einen Dritten zu delegieren. Rechtsfolge ist dann, dass die Wahrnehmungspflicht zu einer Kontrollpflicht wird. Die Gemeinschaft (vertreten durch den Verwalter als Organ) muss kontrollieren, dass der beauftragte Dritte seinen Aufgaben pflichtgemäß nachkommt. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das nicht der Fall ist, muss sich die Gemeinschaft (vertreten durch den Verwalter als Organ) kümmern. Gibt es dagegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Auftragnehmer der Gemeinschaft nicht sorgfältig arbeitet, trifft Gemeinschaft und Verwalter keine Haftung.