10.03.2022 Ausgabe: 2/22

Agenda 2022 - Das gehört in diesem Jahr auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung.

Die Versammlungssaison hat begonnen oder steht zumindest vor der Tür. Für viele Eigentümergemeinschaften gab es teils über einen längeren Zeitraum, teils mehrere Jahre keine Versammlung mehr. Wie ist vor diesem Hintergrund die Tagesordnung zu gestalten? Auf jeden Fall zu beachten ist, dass das im März 2020 beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht, das u. a. temporäre Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht enthält, zum 31. August 2022 ausläuft. Beschlüsse zu Wirtschaftsplan und Verwalterbestellung müssen bis dahin gefasst sein.



Versäumtes nachholen
Wegen der ausgefallenen Eigentümerversammlung der Vorjahre sind die Abrechnungsgenehmigungsbeschlüsse der Vorjahre nun nachzuholen. Achtung: Die Abrechnung muss den Anforderungen des novellierten Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) entsprechen. Weil auch dies bisher möglicherweise nicht stattfinden konnte: Informieren Sie über die aus der WEG-Reform resultierenden Änderungen. Setzen Sie auf die Agenda das Sonderthema „Novellierung des WEG – allgemeine Information und Auswirkungen auf Ihre Eigentümergemeinschaft“.


Zensus 2022
Bei der Gebäude- und Wohnungszählung werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwaltungen von Wohnraum befragt, etwa zu Baujahr, Größe, Ausstattung und Miete. Stichtag und Beginn der Befragung ist der 15. Mai 2022, zu dem Sie Auskünfte über verwaltete Gebäude und Wohnungen erteilen müssen. Für den dadurch entstehenden Mehraufwand muss eine Sondervergütung durch Beschluss vereinbart werden. Im Vorfeld sollten Eigentümer eingehend über den Zensus informiert werden. Der VDIV Deutschland hat für Mitglieder der Landesverbände einen Musterbeschluss und eine Handlungsempfehlung erstellt. Siehe dazu auch Seite 35.
 

Heizkostenverordnung
Nach der novellierten Verordnung müssen hausinterne Erfassungsgeräte (Wasser- und Wärmezähler sowie Heizkostenverteiler) per Funk fernauslesbar sein. Vorhandene konventionelle Zähler und Verteiler dürfen aktuell bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsfrist im Jahr 2027 weiter betrieben werden, müssen dann aber durch fernauslesbare Geräte ersetzt worden sein. Viel Zeit also? Die Umrüstung braucht ihre Zeit und sollte frühzeitig mit erforderlichen Beschlüssen vorbereitet werden. Wichtig ist, dass nicht nur die Erfassungsgeräte ihre Werte an einen Datensammler im Haus funken, sondern dass dieser sie auch direkt an das Abrechnungsunternehmen sendet. Nur so kann die monatliche Verbrauchsinformation der Wohnungsnutzer umgesetzt werden. Für Verwaltungen ist es in diesem Zusammenhang sinnvoll zu überlegen, ob sie die für die Heizkostenabrechnung im Bestand erforderliche Dienstleistung neu ausschreiben, um die Stückzahl der Abrechnungsunternehmen zu reduzieren und effzienter zu strukturieren. Auch dies kann Gegenstand einer ersten Beschlussfassung sein.


Fördermittel für Sanierungen
Die Förderung von KfW und BAFA wurde unter Bundesförderung für effziente Gebäude (BEG) zusammengefasst, und zwar für Einzelmaßnahmen, für Neubau und Komplettsanierung von Wohngebäuden und für Neubau und Komplettsanierung von Nichtwohngebäuden. Nach dem überraschenden Stopp der Programme im Januar, teilte die Bundesregierung am 21. Februar mit, dass weitere Fördermittel zur Verfügung gestellt werden, sodass ab sofort wieder Anträge zur energieeffzienten Sanierung von Gebäuden über die KfW gestellt werden können. Die bisherigen Förderbedingungen bleiben unverändert. Bei anstehenden energetischen Maßnahmen in Eigentümergemeinschaften sicherlich eine gute Nachricht. Informieren Sie Ihre Eigentümer darüber.

Haase, Steffen

Chefredakteur VDIVaktuell
Geschäftsführer der Immobilienverwaltung Haase & Partner GmbH; Stellvertretender Vorsitzender des Verbandes der Immobilienverwalter Bayern e.V.; Vizepräsident des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e.V.; Er ist Herausgeber verschiedener Bücher und Fachpublikationen.