23.07.2020 Ausgabe: 4/20

Aktuelle Urteile - Mit Haftungsfragen in zwei sehr unterschiedlichen ­Fällen ­hatte sich der BGH zu befassen.

So wurde entschieden: Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verband bei Verschulden eines Dritten

(BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az. V ZR 43/19)

DAS THEMA
Regelmäßig beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) für das Verschulden Dritter haftet. In vorliegendem Urteil beschädigte ein herabfallender Ast das Fahrzeug der Klägerin, obwohl durch einen Dritten die Verkehrssicherheit der Bäume der Wohnanlage bestätigt wurde. Haftet nun die Wohnungseigentümergemeinschaft, da sie den Dritten mit der Prüfung der Verkehrssicherheit beauftragt hat? Der BGH nimmt hierzu wie folgt Stellung:

DER FALL
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Um den zur Wohnanlage gehörenden Baumbestand einmal jährlich zu kontrollieren, schloss die Beklagte mit der Streithelferin im Jahr 2014 einen Pflegevertrag über die Durchführung von „verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen“. Am 7. Januar 2016 wurde eine solche Kontrolle durchgeführt und in einem schriftlichen Bericht der verkehrssichere Zustand der Bäume bestätigt. Am 2. Mai 2016 wurde ein von der Klägerin auf dem Parkplatz der Wohnanlage abgestelltes Kraftfahrzeug jedoch dadurch beschädigt, dass ein großer Ast einer auf dem Grundstück der Anlage stehenden Platane abbrach und auf das Fahrzeug fiel. Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung von 6.650,23 Euro (Fahrzeugschaden und Gutachterkosten) nebst Zinsen.

Das Amtsgericht wies die Klage ab – auch die Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Ohne Erfolg. Der BGH wies die Revision ab und stellte fest, dass das Berufungsurteil der rechtlichen Prüfung standhält. Der Klägerin stehen demnach bereits keine deliktischen Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen den Verband zu, weil es schon an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mangelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten unter der Voraussetzung delegiert werden, dass eine klare Absprache getroffen wurde, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt. Eine solche klare Absprache ist hier durch den Pflegevertrag über die Durchführung von verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen mit der Streithelferin erfolgt. Dass diese nicht hinreichend kon­trolliert und überwacht worden ist, wird von der Revision nicht aufgezeigt. Insofern war es Sache der Streithelferin, über die notwendige Häufigkeit der Durchführung der Maßnahmen zu befinden. Eine Haftung der Beklagten käme daneben nur in Betracht, wenn sie hätte erkennen müssen, dass der von ihr erteilte Auftrag unzureichend war; hierfür ist aber nichts ersichtlich.

Auch einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB lehnt der BGH ab: Ein solcher Anspruch käme dann in Betracht, wenn die Beklagte aufgrund eines bestehenden Schuldverhältnisses zwischen ihr und der Klägerin die Einhaltung der auf den Baumbestand (einschließlich der schadensursächlichen Platane) bezogenen Verkehrssicherungspflichten geschuldet hätte. Unter dieser Voraussetzung wäre die Streithelferin als Erfüllungsgehilfin (§ 278 S. 1 BGB) der Beklagten anzusehen. Folge davon wäre, dass sich die Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung der Streithelferin im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten Baumkontrolle zurechnen lassen müsste.

Jedoch hat die Beklagte durch den Abschluss des Vertrages mit der Streithelferin keine ihr im Innenverhältnis zu der Klägerin obliegende Pflicht erfüllt. Der Verband hat keine Pflicht gegenüber den Wohnungseigentümern, gefasste Beschlüsse durchzuführen. Dies liegt maßgeblich in der Funktion und Struktur der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Nach dem Regelungsgefüge des Wohnungseigentumsgesetzes obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem (§ 20 Abs. 1 WEG), nicht jedoch dem Verband. Dieser dient lediglich als Mittel, eine solche Verwaltung nach außen durchzusetzen. Daher sind Handwerker und sonstige Dritte, die der Verwalter zur Durchführung etwa einer beschlossenen Sanierung oder sonstiger Maßnahme im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB. Sie selbst haften für Schäden, die sie schuldhaft am Sondereigentum verursachen (aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Hierdurch entsteht letztlich auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin, die ihre Ansprüche gegen die Streithelferin direkt aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend machen kann.

Verwalter­strategie
Bei der Umsetzung von Beschlüssen und der Beauftragung von Dritten ist der Verwalter dazu angehalten, eine sorgfältige Auswahl zu treffen. Dabei muss mit in Betracht gezogen werden, dass bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen solchen Dritten – sei es ein Handwerker, Gartenpfleger oder sonstiger Dritter – nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst haftet, sondern der den Schaden verursachende Dritte selbst. Auch in der Beratungspraxis ist dieses Wissen wertvoll und erspart den einzelnen Wohnungseigentümern im Schadensfall einen Prozess gegen die falsche Partei.

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Schiesser, Dr. Susanne

DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.