27.05.2022 Ausgabe: 4/22

CO2-Bepreisung - Das Stufenmodell kommt.

Aktuell zahlen Mieter den CO2-Preis auf ihre Heizkosten allein – die unter der alten Bundes­regierung von der SPD angestrebte 50:50-Aufteilung war im Juni 2021 gescheitert. Jetzt haben sich die Regierungsparteien auf ein Stufenmodell verständigt: Vermieter sollen an der Klimaabgabe beteiligt, die CO2-Kosten künftig gestaffelt auf Mieter und Vermie­ter umgelegt werden. Je schlechter die Energiebilanz eines Gebäudes, desto höher soll der vom Vermieter zu zahlende Anteil sein.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundes­bauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann haben sich Anfang April auf die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohn­gebäuden geeinigt. Der CO2-Preis, der in Deutschland bereits seit 2021 erhoben wird, soll Mieter zum Ener­giesparen und Vermieter zur energetischen Sanierung ihrer Gebäude motivieren. Aktuell liegt der Preis bei 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz-und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er soll schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 55 Euro steigen.


So funktioniert das Stufenmodell
Das angekündigte Stufenmodell knüpft die prozentu­ale Kostenbeteiligung von Vermietern und Mietern an den jährlichen CO2-Ausstoß pro Quadratmeter des ver­mieteten Gebäudes. Künftig entscheidet die Menge der CO2-Emissionen eines Gebäudes über die anteilige Kos­tenumlage. Je schlechter die Energiebilanz und je höher die CO2-Emissionen des Gebäudes sind, desto höher ist der vom Vermieter zu tragende Kostenanteil, im Extrem­fall (Stufe 10) sind es 90 Prozent. Entspricht ein Gebäude jedoch dem Standard Effizienzhaus 55 (Stufe 1, d. h. weni­ger als zwölf Kilogramm CO2 je Quadratmeter Wohnflä­che pro Jahr), müssen Vermieter sich an den Kosten gar nicht beteiligen, Mieter tragen sie zu 100 Prozent.


Wo wird das Modell angewendet?
Das Stufenmodell gilt für Wohngebäude (dazu zählen hier auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime) sowie Gebäude mit gemischter Nut­zung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fal­len. Perspektivisch soll das Stufenmodell auch auf Nichtwohngebäude Anwendung finden. Hier greift zunächst die 50:50-Regelung, da wegen der Hetero­genität – u. a. in Bezug auf Größe, Nutzungsart und Verbrauch – die notwendigen Daten derzeit noch feh­len. Sie sollen in den kommenden drei Jahren erhoben bzw. zusammengetragen werden. In ihrer Auswirkung bislang nicht näher definierte Ausnahmen sind den drei Ministerien zufolge z. B. für denkmalgeschützte Gebäude oder in Milieuschutzgebieten denkbar.


Ab wann gilt’s?
Geplant ist das Inkrafttreten der Aufteilung von CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern nach dem Stufenmodell für das Jahr 2022, wirksam wer­den soll es ab 1. Januar 2023. Das Zehnstufenmodell für Wohn- und gemischt genutzte Gebäude ist deut­lich differenzierter als die von der alten Regierung und im Koalitionsvertrag angedachte 50:50-Vertei­lung der CO2-Kosten. Bislang offen sind der bürokratische Aufwand, die Evaluie­rung und ob die Umstellung auf Basis vorliegender Energieausweise möglich ist. Der konkrete Gesetzesvorschlag bleibt abzuwarten.

Fuchs, Nadine

Referentin der Geschäftsführung des VDIV Deutschland