07.09.2022 Ausgabe: 6/22

CO2-Preis - Änderungsbedarf am Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat Ende Mai dieses Jahres das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) beschlossen. Das darin verankerte Zehn-Stufen-Modell sieht ab 1. Januar 2023 eine Beteiligung der Vermieter an der CO2-Abgabe vor. Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 8. Juli 2022 Änderungen am Gesetzentwurf angeregt.

Ziel des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes ist es einerseits, Mieter zu energieeffizientem Verhalten zu motivieren, aber auch für Vermieter eine Anreizwirkung für die Investition in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu schaffen.

Hintergrund: CO2-Emissions-handelssystem
Der Gesetzgeber hatte mit dem Brennstoff-emissionshandelsgesetz ein nationales CO2-Emissionshandelssystem für Brennstofflieferanten eingeführt, die nicht unter das Europäische Emis-sionshandelssystem fallen. Seit 2021 zahlen diese Unternehmen einen Kohlendioxidpreis, der bis zum Jahr 2025 kontinuierlich steigen wird. Das Instrument soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen anreizen. Im Gebäudebereich führt der Kohlendioxidpreis zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung.

Nach derzeit geltender Rechtslage können Vermieter die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten vollumfänglich auf die Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist. Im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung sind die Heizkosten in der Regel auf die Nutzer bzw. Mieter zu verteilen.

Stufenmodell soll für gerechte CO2-Kostenverteilung sorgen
Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung von Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft, sodass anhand der CO2-Emissionen des Gebäudes die Kosten anteilig umgelegt werden. Je schlechter die Energiebilanz und je höher die CO2-Emissionen des Gebäudes sind, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter: Im Extremfall ist dafür Stufe 10 (≥ 52 kg CO2/qm/a) vorgesehen, auf welcher der Anteil des Vermieters bei 90 Prozent liegt. Bestenfalls entspricht das Gebäude jedoch dem Standard EH-55 und damit Stufe 1. Das heißt: Werden weniger als zwölf Kilogramm CO2 je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr ausgestoßen, entfällt der Anteil für den Vermieter, der Mieter trägt 100 Prozent der CO2-Kosten. Je geringer also die CO2-Emissionen des Gebäudes sind, desto geringer ist der Anteil der von den Vermietern zu zahlenden CO2-Kosten und desto höher ist dementsprechend der Anteil der Mieter.

Die genauen Informationspflichten der Brennstofflieferanten gegenüber den Vermietern werden in § 3 des CO2KostAufG-E näher beschrieben. Die Festlegung und Aufteilung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten wird laut Gesetzentwurf in § 5 CO2KostAufG-E über die Heizkostenabrechnung erfolgen.

Geltungsbereich des Gesetzes zunächst nur für Wohngebäude
Das Stufenmodell soll vorerst nur für Wohngebäude gelten – hierzu zählen in diesem Fall auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime – sowie für Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Bei Nichtwohngebäuden wird zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt. Die Regelungen dieses Gesetzes sollen unbefristet gelten. Spätestens jedoch zum Ablauf der Festpreisphase des BEHG Ende 2025 soll das Gesetz um ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt und bis zum 30. September 2026 evaluiert werden. Die erforderliche Datengrundlage soll bis zum Ende des Jahres 2024 erarbeitet werden.

Beschränkungen des Vermieteranteils
Sofern gemäß § 9 CO2KostAufG-E staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für Vermieter bzw. Eigentümer erheblich einschränken – wie etwa bei Denkmalschutzvorgaben – wird der Vermieteranteil an der CO2-Bepreisung begrenzt oder eine Beteiligung des Vermieters an der Abgabe ausgeschlossen. Dies betrifft auch Objekte, die in sogenannten Milieuschutzgebieten liegen, wo es striktere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes gibt.

Bundesrat schlägt Prüfung verbrauchsunabhängiger Berechnungsgrundlage vor
In der am 8. Juli 2022 beschlossenen Stellungnahme an die Bundesregierung regt der Bundesrat die Prüfung einer verbrauchsunabhängigen Grundlage für die Einordnung in das Stufenmodell zu einer faireren Aufteilung der CO2-Kosten an. Die Vorgaben für Energieausweise sollten nach dieser Forderung so weiterentwickelt werden, dass zukünftig der Energieverbrauch gemäß Energiebedarfsausweis für die Aufteilung der Kosten zwischen den Mietparteien zugrunde gelegt werden kann. Eine Abstufung auf der Grundlage des energetischen Standards des vermieteten Gebäudes hätte nach Auffassung des Bundesrates eine deutlich größere Steuerungswirkung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele und eine faire Kostenaufteilung.

Ferner fordert der Bundesrat, dass Mieter zur Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs zwölf Monate Zeit haben. Bisher ist im Gesetzentwurf dafür lediglich eine Frist von sechs Monaten vorgesehen.

Die Bundesregierung muss sich im nächsten Schritt mit der Stellungnahme des Bundesrates befassen, bevor nach der parlamentarischen Sommerpause der Gesetzentwurf vom Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat abschließend beraten werden kann.

Bewertung und Fazit
Im Grundsatz ist das gesetzlich verankerte Stufenmodell einer Aufteilung nach Verursacherprinzip angemessener als die ursprünglich diskutierte 50:50-Aufteilung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sowohl Mieter als auch die vermietenden Eigentümer in Wohnungseigentumsanlagen einen deutlich erhöhten Informations- und Beratungsbedarf haben werden. Zusätzliche gerichtliche Klärungsfälle sind zu erwarten. Auch der Gesetzgeber schließt nach seiner Begründung im Gesetzentwurf nicht aus, dass es im Mietverhältnis anfänglich Unsicherheiten in der Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen geben wird.

Der VDIV Deutschland hatte sich daher im Rahmen der Verbändeanhörung dafür ausgesprochen, den Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens des Gesetzes um ein bis zwei Jahre zu verschieben, da die aktuelle Lage und die explodierenden Preise für fossile Brennstoffe insgesamt hohe gesellschaftspolitische Herausforderungen und Belastungen für alle Beteiligten mit sich bringen. Auch die deutlich gestiegenen Material- und Handwerkerkosten machen es vermietenden Eigentümern nicht leicht, energetische Sanierungen schnell umzusetzen. Hinzu kommt, dass die Einleitung energieeffizienter Baumaßnahmen bei Wohnungseigentümergemeinschaften eines langen zeitlichen Vorlaufs bedarf. Außerdem soll-ten, gerade bei privat vermietenden Eigentümern, die eingenommenen Mittel aus der CO2-Bepreisung für weitere spezielle Förderanreize verwendet werden, die insbesondere im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaften ihre Wirkung entfalten. Dafür sollten Förderprogramme stärker auf WEG konzentriert werden.
 

Kaßler, Martin

Geschäftsführer des VDIV Deutschland