09.04.2021 Ausgabe: 2/21

Geplante Novelle der Mess- und Eichverordnung - VDIV Deutschland fordert deutlich längere Eichfristen.

Mit einem kürzlich vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (3. ÄndVOMessEV) sollen unter anderem die Fristen für den Austausch der Kalt- und Warmwasserzähler auf sechs Jahre vereinheitlicht werden.

Das deutsche Mess- und Eichgesetz schreibt derzeit noch vor, dass Kaltwasserzähler nach sechs Jahren und Warmwasserzähler nach fünf Jahren ausgetauscht werden müssen. Ziel des Gesetzgebers ist es nun, Entlastungen für Wirtschaft und Verbraucher herbeizuführen. Sicherlich werden aufeinander abgestimmte Zyklen die Kontrolle der Einhaltung der Fristen sowie die Durchführung des Austausches erleichtern. Doch eine einheitliche Eichfrist von dann sechs Jahren greift viel zu kurz und lässt den praktischen Kenntnisstand außer Acht. Um tatsächlich merkliche finanzielle Entlastungen für den Verbraucher zu erzielen, sollte die Eichfrist auf mindestens zehn Jahre verlängert werden.

Zu kurze Abstände für Austausch der Wohnungswasserzähler
Bereits die im Jahr 2017 veröffentlichte und breit angelegte Studie des Hamburg Instituts, zu deren Auftraggebern neben gdw, BFW, Haus & Grund und Mieterbund auch der VDIV Deutschland zählte, hat klar gezeigt, dass die gängigen Wasserzähler in Stichproben auch nach zwanzig Jahren Betrieb zu rund 95 Prozent noch sehr genaue Messergebnisse innerhalb der eichrechtlich zulässigen Fehlergrenzen erzielen. Die Kosten für den Zählerwechsel stehen damit in keinem Verhältnis zu denen für etwaige minimale Fehlmessungen. In einigen europäischen Ländern gibt es keine Eichfristen für Wasserzähler, in anderen beträgt ihre Dauer über 15 Jahre. Entsprechend höher ist die Nutzungsdauer: In Nordamerika werden Wasserzähler nach 17 Jahren ausgetauscht, in Frankreich nach 18 und in Spanien und Portugal erst nach 23 Jahren, um nur einige Beispiele zu nennen. Bei einer Verlängerung der Nutzungsdauer von Wasserzählern auf ein Niveau wie in Frankreich oder Nordamerika könnten hierzulande jedes Jahr Kosten in Höhe von deutlich über 500 Millionen Euro eingespart werden.

Unterscheidung der Wasserzähler im Rahmen des Submeterings
Ferner wird bisher nicht zwischen Hauswasser- und Wohnungswasserzählern differenziert. Die Wohnungswasserzähler dienen im Rahmen des Submeterings der Aufteilung der Kosten für die Lieferung von nicht erwärmtem Wasser sowie der Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs gemäß Heizkostenverordnung zwischen den Wohnungen. Der zentrale Hauswasserzähler ist der Abrechnungszähler gegenüber dem Wasserversorger. Im Submetering betragen die Vertragslaufzeiten für Heizkostenverteiler ca. zehn Jahre. Eine Vereinheitlichung der Eichfrist der Wasserzähler mit den Vertragslaufzeiten für Heizkostenverteiler auf mindestens zehn Jahre stellt aus wohnungswirtschaftlicher Sicht die einzige sinnvolle Möglichkeit dar, um eine prozessuale Vereinfachung zu erreichen. Zudem stellt sich die Frage, warum Zähler, die nicht der Rechnungsstellung dienen, sondern innerhalb des sogenannten Submeterings nur der Verteilung von Wasserkosten, überhaupt eichpflichtig sein müssen. Hier wäre alternativ eine vollständige Entbindung von der Eichfrist denkbar.

Im Rahmen der Verbändeanhörung zur geplanten Gesetzesänderung hat der VDIV Deutschland die hier dargestellten Anregungen und Forderungen neben weiteren Kritikpunkten gegenüber dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium deutlich gemacht und sich nachdrücklich für eine zielführende Ausweitung der Eichfrist ausgesprochen.

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Kaßler, Martin

Geschäftsführer des VDIV Deutschland