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27.05.2022 Ausgabe: 4/22
Eigentumswohnungen, die nicht selbst bewohnt werden, werden in der Regel vermietet und sind dann Teil der Altersvorsorge. Dafür bedarf es zuverlässiger Mieter und eines guten, rechtssicher gestalteten Mietvertrags. Letztere, speziell für die Vermietung von Wohnungseigentum, bieten die Haus & Grund Vereine vor Ort an.
Passende Mieter finden
Vor der Vertragsgestaltung steht die Suche nach geeigneten Mietern. Verwaltungen und Eigentümer wissen, was Unstimmigkeiten zwischen den Wohnparteien eines Hauses bedeuten können. So wie potenziellen Eigentümern nur dazu geraten werden kann, sich die Strukturen im Haus anzuschauen und abzuwägen, ob man selbst in die Gemeinschaft passt, sollte dies auch bei der Mieterauswahl geschehen. Auch wer zur Miete neu einzieht, sollte ins Haus passen. Wurde jemand Passendes gefunden, ist immer zunächst zu klären, ob die Teilungserklärung eventuell einen Zustimmungsvorbehalt der Eigentümergemeinschaft oder der Verwaltung vorsieht. Ist dies der Fall, ist die Zustimmung auch zwingend einzuholen. Sie kann in der Regel nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.
Die Gestaltung des Mietvertrags
Sind diese Formalitäten erledigt, geht es an die Erstellung des Mietvertrags. Grundsätzlich unterscheidet sich ein Mietvertrag für eine Eigentumswohnung gar nicht von einem für eine Wohnung in einem Mietshaus oder für ein Einfamilienhaus. Dennoch gibt es einige Dinge zu beachten, um spätere Unstimmigkeiten bereits von vornherein auszuschließen.
Dass die Namen der Vertragsparteien, die Bezeichnung des Objekts, Vereinbarungen zu Miethöhe und Kündigung sowie solche zu Schönheitsreparaturen in einen Mietvertrag gehören, ist hinlänglich bekannt. Bei den Schönheitsreparaturen sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass sie Mietern nur noch dann übertragen werden können, wenn eine Wohnung auch renoviert übergeben wurde. Einschränkungen in den Schönheitsreparaturklauseln sollten unterlassen werden, da diese in aller Regel nicht erlaubt sind.
Nebenkosten und Umlageschlüssel
Neben diesen Selbstverständlichkeiten war es bei Mietverträgen für Eigentumswohnungen lange Zeit notwendig, darauf zu achten, dass die mit Mietern vereinbarten Verteilungsschlüssel mit denen der Wohnungseigentümergemeinschaft übereinstimmen. Mietrechtlich wird nämlich grundsätzlich nach Wohnfläche, wohnungseigentumsrechtlich nach Miteigentumsanteilen abgerechnet. Diese Werte sind jedoch nicht deckungsgleich. Wurde im Vertrag also nicht auf den Abrechnungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft verwiesen, musste bislang bei der Jahresabrechnung immer umgerechnet werden, was aufwändig war. Seit der Reform des Wohnungseigen-tumsgesetzes (WEG) 2020 ist dies hinfällig. Ist im Mietvertrag nichts Gegenteiliges geregelt, gelten für vermietete Eigentumswohnungen die Verteilungsschlüssel der jeweiligen Eigentümergemeinschaft. Selbst eine nachträgliche Änderung ist seit der WEG-Reform unproblematisch. Es gilt immer der aktuelle Verteilerschlüssel der Gemeinschaft.
Hausordnung & Co.
Weiterhin problematisch allerdings ist der Umgang mit Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen im Haus. Häufig findet man in Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen zur Tierhaltung oder zur Gartennutzung, die mietrechtlich nicht durchsetzbar sind. An dieser Stelle sollte genau geprüft werden, was in den Mietvertrag wirksam übernommen werden kann und was nicht. Sind Regelungen der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt, die mietrechtlich nicht durchsetzbar wären, sollte dies Mietern gegenüber offengelegt werden. Bestenfalls kann eine Vereinbarung getroffen werden, die nicht unter die AGB-Kontrolle fällt.
Auch die Hausordnung kann bei der Vermietung von Wohnungseigentum zum Fallstrick werden. Wird sie zum Bestandteil des Mietvertrags, kann sie nachträglich nicht einseitig geändert werden. Beschließt also die Eigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Hausordnung, kann diese ohne die Zustimmung der Mieter nicht mehr zur Grundlage des Mietverhältnisses erklärt werden. Besser ist es, in diesem Fall die Hausordnung nicht zum Bestandteil des Mietvertrags zu machen. Dann können auch im Nachhinein einseitige Änderungen des Vermieters zur Umsetzung von Beschlüssen vorgenommen werden.
Selbst wenn Eigentümer oder Verwaltungen darauf achten, jedwede Kollision der geltenden Ordnungen zu umgehen, und Regelungen der Gemeinschaftsordnung in den Mietvertrag übernehmen, kann es passieren, dass die Eigentümerversammlung nachträglich davon Abweichendes beschließt, das dann mietvertraglich ohne Belang ist. Um dieses Risiko abzufangen, könnte im Mietvertrag allgemein auf die Beschlüsse der Wohnungs-eigentümergemeinschaft verwiesen werden. Diese Methode ist gerichtlich zwar nicht abschließend abgesegnet, aber einen Versuch wert, um den Gegebenheiten in Wohnungseigentümergemein-schaften gerecht zu werden. Nicht verpflichtend, aber sinnvoll ist es, Mieter - auch Bestandsmieter von Eigentumswohnungen darauf hinzuweisen, dass auch sie Pflichten gegenüber der Gemeinschaft haben. So haben sie beispielsweise Maßnahmen zu dulden, die der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums dienen, wenn diese rechtzeitig — auch durch die Gemeinschaft — angekündigt wurden. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, müssen geduldet werden, wenn sie spätestens drei Monate vor Beginn angekündigt wurden.
Juristin für WEG-Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland