09.12.2019 Ausgabe: 7/19

In den Grundfesten erschüttert - Warum bei der geplanten 5. Novelle des Telekommunikationsgesetzes unbedingt Augenmaß zu walten hat.

Aufgrund des am 20. Dezember 2018 in Kraft getretenen Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Kodex) haben das Bundesministerium für Wirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bereits vor einigen Monaten ein Eckpunktepapier zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgestellt, welches im Internet abrufbar ist. Nunmehr wurde ein Referentenentwurf für den Herbst dieses Jahres in Aussicht gestellt.

Die geplante Novellierung soll zur Stärkung des Verbraucherschutzes und verbesserten Rahmenbedingungen für den Wettbewerb im Telekommunikationssektor sowie zum zügigen Ausbau des Glasfasernetzes führen. Vor dem Hintergrund, dass Marktzugangsbeschränkungen innerhalb der EU vermieden werden sollen, steht hierbei auch die Streichung von § 2 Nr. 15 b Betriebskostenverordnung (BetrKV) zur Diskussion, der die Umlagefähigkeit von Kosten für Breitbandanschlüsse regelt. Damit wird die in der Praxis sehr häufig mietvertraglich geregelte Betriebskostenumlage infrage gestellt. Das Argument vonseiten der Ministerien: Die dauerhafte Umlagefähigkeit im Rahmen der Wohnnebenkosten hemme die Wahlfreiheit der Verbraucher und stelle einen Nachteil für den Wettbewerb dar. Die Umsetzung des Art. 105 Kodex muss zudem gewährleisten, dass Verbraucher nicht durch vertragliche Hindernisse vom Anbieterwechsel oder einer Vertragsbeendigung abgehalten werden, vgl. § 46 TKG.

Um welche Kosten geht es?

Nach § 2 Nr. 15 b BetrKV zählen zu den Betriebskosten auch die Kosten „des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse“. Dass es sich bei diesen Kosten – wie auch bei der Umlagefähigkeit der Kosten für Betrieb und Wartung von Gemeinschaftsantennenanlagen in § 2 Nr. 15 a BetrKV – um Betriebskosten handelt, beruht darauf, dass ein Vermieter wegen der mittelbaren Drittwirkung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz verpflichtet ist, seinen Mietern eine Möglichkeit zu verschaffen, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Vermieter muss insofern für einen ausreichenden TV- und Hörfunkempfang in jeder Wohnung sorgen.
Die monatlichen Entgelte für einen Breitbandanschluss decken sowohl sämtliche Kosten für den physischen Anschluss einer Wohnung an das Breitbandnetz als auch die Kosten für die darüber erbrachte TV- und Hörfunkbasisversorgung ab. Da nur die „Grundgebühren für den Breitbandanschluss“ umlagefähig sind, werden sämtliche weiteren Dienste auf Basis unmittelbar zwischen Mieter und Netzbetreiber geschlossener Verträge erbracht. Der Mieter ist also in der Wahl der jeweiligen Vertragspartner für Pay-TV-Dienste sowie für über den Breitbandanschluss erbrachte Internet- und Telefoniedienste frei.

Hier muss nationales Recht geändert werden.

Nach Art. 105 Abs. 1 des Kodex, welcher sich bereits im bestehenden § 43 b TKG wiederfindet, muss sichergestellt sein, dass Verträge über Telekommunikationsdienste Verbraucher nicht länger als 24 Monate an ihren Anbieter binden. Eine Ausnahme soll jedoch laut Art. 105 Abs. 1 Unterabs. 2 Kodex dann gelten, wenn der Verbraucher „[…] in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationszwecken mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat […]“.
Für § 2 Nr. 15 b BetrKV ergeben sich aus dem Kodex keine zwingenden Anpassungs- oder gar Aufhebungsanforderungen, da die 24-Monats-Regelung im Kodex nur auf Verbraucherverträge Anwendung findet, welche aber weder im Verhältnis Netzbetreiber/Vermieter noch im Verhältnis Vermieter/Mieter vorliegt. Die Möglichkeit, bei Ratenzahlungsverträgen für physische Netzanschlüsse von der 24-Monats-Regel abweichen zu können, bezieht sich ebenfalls nur auf Verbraucherverträge. Unabhängig davon zeigt sie aber, dass der europäische Richtliniengeber anerkennt, dass bei Netzanschlüssen selbst im Verbraucherverhältnis längere Laufzeiten möglich sein müssen.

Warum die Umlagefähigkeit wichtig ist
Ist der Vermieter alleiniger Vertragspartner des Netzbetreibers und übernimmt das Sammelinkasso für alle Wohnungen seiner Liegenschaften, hat das für alle Beteiligten Vorteile: Die langfristige vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Netzbetreiber garantiert dem Anbieter konstant hohe Anschlusszahlen. Das Sammelinkasso und die Übernahme des damit verbundenen Risikos für den Vermieter sind die Basis für die Bereitstellung der Grundversorgung zu einem geringeren Entgelt als im Vergleich zum Einzelinkasso durch den Anbieter. Würde die Umlagefähigkeit der Entgelte gesetzlich gekippt, würden die Preise für dann erforderliche Einzelverträge deutlich steigen – zum Nachteil insbesondere der bildungsfernen und einkommensschwachen Haushalte, die bisher Medieninformationen zu bezahlbaren Konditionen erhalten. Für Empfänger von Transferleistungen werden die auf sie im Rahmen der Nebenkosten umgelegten Grundgebühren für die Kabelversorgung als Kosten der Unterkunft ohnehin von den öffentlichen Leistungsträgern übernommen. Entfiele die Umlagefähigkeit, wäre dieser Personenkreis ohne entsprechende Versorgung oder müsste die Kosten selbst tragen. Die Stärkung des Wettbewerbs im Telekommunikationsmarkt darf nicht dazu führen, dass gerade finanzschwache Haushalte von ihrem verfassungsrechtlich geschützten Zugang abgeschnitten werden.

Gefahren für den Netzausbau
Teurer würde es auch für Bauträger mittlerer bis hochpreisiger Objekte, was letztlich zur weiteren Erhöhung der Immobilienpreise führen würde, weil Käufer in diesem Preissegment die Ausstattung mit Glasfasernetz als Standard voraussetzen. Schließlich muss darüber hinaus auch berücksichtigt werden, dass gerade in ländlichen Gegenden der Breitbandausbau gefährdet wäre: Netzanbieter werden nur dann in den Ausbau investieren, wenn ihnen vom Vermieter eine gewisse Abnehmerzahl garantiert wird. Vermieter müssten in Zukunft die Kosten der Kabelgrundversorgung über die Kaltmiete umlegen. Damit ist das gesetzte Ziel der Bundesregierung in Gefahr, gemeinsam mit den Telekommunikationsunternehmen in Deutschland flächendeckend schnellere Netze zu schaffen.

Fazit und Ausblick
Die angeführten Argumente zeigen, dass ein rechtliches Erfordernis zur Streichung von § 2 Nr. 15 b BetrKV nicht besteht. Vielmehr sollte das Sammelinkasso neben der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes fortbestehen, um den Wettbewerb auf dem Telekommunikationssektor zu fördern und das Niveau im Verbraucherschutz zu erhöhen.

Technisch haben die Netzanbieter bereits die Möglichkeit, sich Nutzungsrechte für die Kabelinfrastruktur gegenseitig einzuräumen. Im Rahmen der geplanten TKG-Novellierung wären in jedem Falle Übergangsregelungen zugunsten der auf Langfristigkeit angelegten Altverträge wünschenswert, welche sowohl das Vertragsverhältnis zum Netzanbieter als auch zum Mieter in angemessener Weise regeln.

Damit bleibt zu hoffen, dass die im Rahmen der Novellierung des TKG derzeit noch diskutierte Streichung des § 2 Nr. 15 b BetrKV im Sinne der Vermieter und auch der Mieter fallen gelassen wird. Der VDIV Deutschland wird gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) im angekündigten Gesetzgebungsverfahren darauf drängen, Augenmaß walten zu lassen.


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Kaßler, Martin

Geschäftsführer des VDIV Deutschland