22.07.2021 Ausgabe: 4/21

PRO - Soll die Umlagefähigkeit bestimmter Betriebskosten wie der CO2-Bepreisung auf Mieter beibehalten werden?

PRO: Über die Kostenumlage das Verhalten der Mieter verändern

Manchmal lohnt es sich, Sachverhalte etwas genauer zu analysieren und bei der Bewertung nicht dem ersten Eindruck zu folgen. Ganz gute Beispiele dafür sind die bei Redaktionsschluss geplanten und diskutierten (Teil-) Streichungen der Umlage von Kosten der Kabelversorgung in Miethäusern sowie der CO2-Bepreisung der Wärmeversorgung. Diese Kosten nicht mehr auf Mieter umlegen zu können, würde im ersten Fall nicht den Mietern helfen und im zweiten Fall nicht dem Klima.

Die Kosten von Einzelverträgen zur Kabelversorgung sind erheblich höher als die für Sammelangebote über den Vermieter. Für viele Mieter wird es daher künftig vermutlich teurer. Dies gilt umso mehr, wenn ein Anbieterwechsel eine aufwendige Umrüstung der innerhalb von Gebäuden bestehenden Netze erfordert. Die üblicherweise im drei- bis vierstelligen Bereich liegenden Kosten sind dann regelmäßig von den Mietern, beispielsweise im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung nach Glasfaserausbau, aufzubringen. Um den Wettbewerb im Telekommunikationssektor zu fördern und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau sowohl für Mieter als auch für Vermieter zu schaffen, hat sich Haus & Grund Deutschland in der Diskussion über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für den Fortbestand des Sammelinkassos neben einer Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes eingesetzt. Die technischen Möglichkeiten lassen es zu, dass Netzanbieter sich gegenseitig Nutzungsrechte für vorhandene Kabelinfrastruktur einräumen. Es hätte auf die positiven Erfahrungen zur Liberalisierung des Strommarktes zurückgegriffen werden können. Dieser Ansatz hätte auch der Wohnungseigentümergemeinschaft genutzt. Denn die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verweisen zwar auf die Betriebskostenverordnung. Die Umlagefähigkeit der einzelnen Positionen wie im Mietrecht findet aber so im WEG keine Anwendung. Es kann also keine Rede davon sein, dass mit dem Entwurf Verbraucherinteressen gestärkt werden sollen, wenn über neun Millionen Eigentumswohnungen von der Regelung nicht erfasst werden.

Ähnlich verhält es sich bei der beabsichtigten Aufteilung der CO2-Bepreisung zwischen Mieter und Vermieter. Damit wird die Lenkungswirkung nicht verdoppelt, sondern halbiert. Die Anreizwirkung wird ausgebremst. Nur bei einer vollständigen Durchleitung der CO2-Bepreisung an den Endverbraucher können sowohl Verhaltensänderungen beim Verbrauch und – darauf kommt es bei der Lenkungswirkung an – Nachfrageänderungen erzeugt werden, die geeignet sind, das Klima zu schützen. Der Anreiz zu sanieren entsteht für Vermieter nicht durch die zusätzliche Belastung mit der CO2-Bepreisung. Dafür sind die Kosten einer energetischen Sanierung schlicht zu hoch. Der Anreiz zur Sanierung entsteht erst durch die Nachfrageänderung bei den Mietern. Vermieter investieren, wenn Mieter wegen der gestiegenen Gesamtkosten gleich die ganze Wohnung nicht mieten wollen. Gerade das Signal der Nachfrageänderung durch Mieter ist von enormer Bedeutung. Vermieter werden die Klimaziele nicht erreichen können, ohne eine Umzugsmobilität, die zwischen zwei Mietverhältnissen eine tiefgreifende energetische Sanierung nicht-energieeffizienter Gebäude ermöglicht. Dafür braucht es im Übrigen nicht mehr Preisregime, sondern mehr Angebote im Wohnungsmarkt.

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Warnecke, Dr. Kai H.

Präsident Haus & Grund Deutschland