14.04.2021 Ausgabe: 2/21

Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an gemeinschaftlichem Eigentum

(BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – Az. V ZB 151/19)

DAS THEMA
Der vorliegende Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) thematisiert zum einen die Frage, ob Schadensersatzansprüche an gemeinschaftlichem Eigentum, das mit einem Sondernutzungsrecht belegt ist, dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht – insbesondere, woraus sich die Unterscheidung ergibt. Zum anderen hatte der BGH die prozessuale Frage zu entscheiden, ob ein Gericht ein Rechtsmittel, das es als Berufung interpretiert, als unzulässig abweisen darf, wenn es Kenntnis darüber hat, dass zeitgleich bei einem anderen Gericht in selber Sache Berufung eingelegt worden war.

DER FALL
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Rodung eines Weidenbaums und eines Holunderstrauchs und stützt dies auf ihr Sondereigentum oder jedenfalls ein ihr zustehendes Sondernutzungsrecht an der betroffenen Grundstücksfläche.

Das Amtsgericht (AG) Buxtehude hat die Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird die sofortige Beschwerde als zulässiger Rechtsbehelf bezeichnet. Die Klägerin legte daraufhin bei dem Landgericht (LG) Stade ein Rechtsmittel ein, das dort als Berufung angesehen wurde. Zeitgleich legte die Klägerin Berufung beim LG Lüneburg ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG Stade die Berufung der Klägerin „vor dem Landgericht Stade“ als unzulässig verworfen. Mit der darauffolgenden Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte die Klägerin eine Sachentscheidung herbeiführen.

Das LG Stade hält sich für unzuständig – vielmehr sei das LG Lüneburg zuständig. Zwar verlange die Klägerin Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, doch sei für die Bestimmung der Zuständigkeit hier der innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer maßgeblich, da sie sich auf ein Sondernutzungsrecht bzw. auf Sondereigentum an der Grundstücksfläche stütze, sodass hier vorrangig der Charakter der Sache als Wohnungseigentumssache zu tragen komme. Die anschließende Rechtsbeschwerde, über die der BGH nun entschied, hat Erfolg.

Der Beschluss des Landgerichts enthält bereits keine für einen solchen Beschluss notwendige geordnete Sachverhaltsdarstellung. Zudem hat sich das LG Stade in Widerspruch zu der gefestigten, auf die mehrfache Rechtsmitteleinlegung bezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt, indem es das als Berufung eingeordnete Rechtsmittel verworfen hat, obwohl die Klägerin, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt, zuvor mitgeteilt hatte, dass sie auch beim LG Lüneburg Berufung eingelegt hatte und hierüber noch keine Entscheidung ergangen ist. Zwar ist das LG Stade für die Entscheidung über die Berufung nicht funktionell zuständig, da es sich hier um eine Wohnungseigentumssache handelt und dies die Zuständigkeit des LG Lüneburg bestimmt. Jedoch durfte das LG Stade das Rechtsmittel, das es als Berufung interpretierte, nicht verwerfen, da das Verfahren bei einem anderen Gericht anhängig und das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, § 522 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat hatte in einem Urteil aus dem Jahre 1966 entschieden, dass in dem Fall, in dem eine Partei von einem Rechtsmittel mehrfach, auch an unterschiedlichen Gerichten, Gebrauch macht, über dieses Rechtsmittel nur einheitlich entschieden werden darf. Das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist. Das LG Stade hätte sich für unzuständig erklären und die Sache dem LG Lüneburg übergeben müssen.

Zum Verfahren in der Sache, das nun beim LG Lüneburg anhängig und noch nicht entschieden ist, weist der BGH auf Folgendes hin: Da die Klägerin eigene Schadensersatzansprüche aus einem ihr zustehenden Sondernutzungsrecht an dem beschädigten gemeinschaftlichen Eigentum ableitet, kommt eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft von vornherein nicht in Betracht.  Bei dem Sondernutzungsrecht handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht im Sinne von § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 1 Wohnungseigentumsgesetz, alte
Fassung.

Ob in der Sache Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung. Das Sondernutzungsrecht kann dem Berechtigten Rechte verleihen, die weiterreichen als diejenigen, die einem Besitzer und Miteigentümer üblicherweise zustehen.

Der Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens wird dem Sondernutzungsberechtigten jedenfalls dann zugewiesen sein, wenn er nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung wie ein Eigentümer gestellt sein soll bzw. auf eigene Kosten über die Gestaltung der Sondernutzungsfläche frei entscheiden darf.

VERWALTERSTRATEGIE
Für den Fall, dass ein unberechtigter Eingriff in das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers vorliegt, ist ein Blick in die Gemeinschaftsordnung entscheidend. Wie das Sondernutzungsrecht ausgestaltet ist, bestimmt die Ausübungsbefugnis dieses Sondernutzungsrechts und somit auch die Frage, ob die Verwaltung für die Wohnungseigentümer (gerichtlich) tätig werden kann bzw. soll. In den meisten Fällen werden betroffene Wohnungseigentümer jedoch selbst für eine (gerichtliche) Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zuständig sein.


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Schiesser, Dr. Susanne

DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.