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Videokonferenzsysteme haben vor allem während der Pandemie Einzug in den Alltag gehalten. Weit verbreitet sind entsprechende Lösungen amerikanischer Unternehmen. Diese Tools sind bedienerfreundlich und einfach verfügbar. Praktisch parallel dazu räumt das novellierte Woh-nungseigentumsgesetz nun die Möglichkeit ein, an Eigentümerversammlungen im Wege elektronischer Kommunikation teilzunehmen. Welche Tools aber sind dafür geeignet, und worauf ist bei ihrem Einsatz zu achten? Eins der wohl am meisten genutzten, Zoom, haben Datenschützer bereits unter die Lupe genommen.
Mängel im Auftragsverarbeitungsvertrag
Die Berliner Datenschutzbehörde hat Zoom geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass der Auftragsverarbeitungsvertrag Mängel aufweist, dass in diesem Vertrag die Weisungsbindung, die Löschpflicht und die Kontrollrechte unzulässig eingeschränkt werden und dass unzulässige Datenexporte stattfinden. Deshalb hält auch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Verwendung von Zoom für datenschutzrechtlich bedenklich. Die komplette Bewertung mit dem Titel „Hinweise für Berliner Verantwortliche zu Anbietern von Videokonferenzdiensten“ ist online einsehbar: https://t1p.de/wwhn
Zweifel an Einwilligung
Dass eine Behörde etwas als bedenklich einstuft, reicht unseres Erachtens nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Nutzung abschließend zu beurteilen. Daher haben wir selbst geprüft, ob die Nutzung von Zoom für die Durchführung von Eigentümerversammlungen zulässig ist. Ausgangspunkt: Bei Videokonferenzen werden personenbezogene Daten verarbeitet. Unabhängig davon, ob die Gemeinschaft oder die Verwaltung oder beide Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes sind, gilt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage haben muss. Als Rechtsgrundlage kommt lediglich die Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1a Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Betracht. Eine „Einwilligung“ der betroffenen Person ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der diese Person zu erkennen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Problematisch ist hier die Formulierung „in informierter Weise“. Beim Studium der Datenschutzhinweise in Zoom fällt auf, dass eine Datenübertragung in die USA möglich ist. Für die Übertragung von Daten in ein Drittland und insbesondere in die USA hat der Europäische Gerichtshof mit dem sogenannten Schrems-II-Urteil neue Voraussetzungen definiert: Voraussetzung für die datenschutzkonforme Nutzung von Zoom ist die Vereinbarung weitergehender Garantien oder die ausdrückliche informierte Einwilligung in die Übermittlung in die USA.
FAZIT UND KONSEQUENZEN
Daraus folgt: Der Videokonferenzdienst Zoom dürfte nicht ohne Weiteres für die Durchführung von Eigentümerversammlungen geeignet sein. Denn was, wenn die Software trotz der oben genannten Bedenken aus Gründen der Praktikabilität ohne besondere Einwilligung oder weitergehende Garantien verwendet wird? Wir können dies nicht empfehlen: Die deutschen Daten-schutzbehörden stehen dem sehr kritisch gegenüber, und zwar nicht nur in Berlin. Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutz hat Bedenken gegen die Verwendung von Zoom geäußert. Dort geht man außerdem davon aus, dass die WEG-Verwaltung Verantwortliche für diesen Datenverarbeitungsvorgang ist und somit Adressat behördlicher Anordnungen.
Wir empfehlen daher die genaue Prüfung der Videokonferenzdienste durch Fachleute für Datenschutz! Des Weiteren raten wir dazu, die Durchführung von Versammlungen ebenfalls mit Fachleuten für Datenschutz, aber auch für Wohnungseigentumsrecht abzustimmen. Insbesondere muss geklärt sein, wer wann gezeigt, wie angesprochen und wie gehört werden darf, und welche Beschlüsse dazu gefasst werden müssen oder dürfen.
Die Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht ist in der Kanzlei Groß Rechtsanwälte tätig.
www.gross.team