11.03.2020 Ausgabe: 1/20

Update zum Zensus - Das Zensusgesetz 2021 ist in Kraft getreten – und die Statistischen Landesämter haben auf die Eingabe des VDIV Deutschland und seiner Landesverbände reagiert.

Am 3. Dezember 2019 ist das Zensusgesetz 2021 – einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt – in Kraft getreten. Erwartungsgemäß haben sich gegenüber dem letzten Entwurf keine Veränderungen ergeben – die Gebäude- und Wohnungsfragen entsprechen der in vdivaktuell 8/19 bereits dargestellten Fassung.

Eine wesentliche Veränderung gibt es jedoch beim Verfahren der Befragung der Verwalter und Eigentümer, das im Ermessen der jeweiligen Statistischen Landesämter steht: In Beantwortung einer entsprechenden Eingabe des VDIV Deutschland und seiner Landesverbände wurde durch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg – stellvertretend für alle Landesämter – zwischenzeitlich klargestellt, dass das aus dem Zensus 2011 bekannte Verfahren nicht fortgesetzt wird: Beim Zensus 2021 sollen sowohl die Gebäudedaten als auch die Wohnungsdaten nur noch von einem Auskunftspflichtigen übermittelt werden. Eine Übermittlung der Gebäudedaten durch den Verwalter und der Wohnungsdaten durch die Wohnungseigentümer lehnen die Statistischen Landesämter aus technischen und organisatorischen Gründen ab.

Beim Zensus 2021 erfolgt eine objektbezogene Weichenstellung: Die Statistischen Landesämter fordern bei den Verwaltern (voraussichtlich im 1. Quartal 2020) zur Vorbereitung des Zensus 2021 Listen über den Objektbestand (sog. Bestandslisten) an. Dabei wird pro Objekt abgefragt, ob der Verwalter die Daten vollumfänglich für das gesamte Objekt übermitteln kann, also alle Auskünfte sowohl zum Gebäude als auch zu sämtlichen darin enthaltenen Wohnungen und deren Bewohnern erteilen kann.

WEG-Verwalter können in der Regel nicht alle Auskünfte erteilen – sie verfügen nur über die Gebäudedaten (das Gemeinschaftseigentum betreffend), nicht jedoch über die Wohnungsdaten und die Bewohnerdaten (das einzelne Wohnungseigentum betreffend). Sie können keine Angaben zum Mietverhältnis machen und auch bei selbst genutzten Wohnungen in der Regel nicht alle Wohnungsfragen beantworten und keine Auskunft über die Anzahl und die Namen von bis zu zwei Bewohnern geben.

Im Schreiben der Statistischen Landesämter wird als Alternative erwähnt, dass die Wohnungseigentümer vereinbaren könnten, ihre Wohnungsdaten an den WEG-Verwalter zu liefern, damit dieser die Daten sammelt und vollumfänglich an die Statistischen Landesämter übermittelt. Das ist unrealistisch. Bei der wohnungsbezogenen Betrachtungsweise des Zensus 2011 war dies möglich, bei der jetzt objektbezogenen Betrachtungsweise nicht mehr: Alle Eigentümer müssten sich dahingehend einigen, und der Verwalter hat kein Druckmittel, die Daten gegenüber einzelnen nicht mitwirkenden Wohnungseigentümern einzufordern.

WEG-Verwalter werden somit im Regelfall angeben müssen, dass sie nicht sämtliche Fragen für alle Wohnungen beantworten können. Damit werden sie als Auskunftspflichtiger ausgesteuert.

Von den WEG-Verwaltern werden sodann Eigentümerlisten abgefordert werden. Die so (mit Namen und Anschrift) benannten Eigentümer werden dann im Frühjahr 2021 von den Statistischen Landesämtern angeschrieben und aufgefordert, online oder hilfsweise in Papierform sämtliche Fragen zu beantworten.

Zunächst führt dies zu einer Entlastung der WEG-Verwalter, da diese im Verhältnis zum Statistischen Landesamt „nur“ die Bestandslisten beantworten und objektbezogen die Eigentümerlisten übermitteln müssen. Das Verfahren muss aber den Wohnungseigentümern verständlich gemacht werden – und der WEG-Verwalter muss den Wohnungseigentümern die Gebäudedaten zur Verfügung stellen.

Der VDIV Deutschland hat seinen Landesverbänden zur Weiterleitung an die Mitgliedsunternehmen eine Handlungsempfehlung, Musterbeschlüsse für die Verwaltervergütung und Mustertexte für die Information der Wohnungseigentümer zur Verfügung gestellt. Die Information der Eigentümer und die Einholung der Musterbeschlüsse sollten 2020 erfolgen, damit rechtzeitig zum Zensusstichtag 16.5.2021 alles geregelt ist!

Für Mitglieder des VDIV Deutschland
Für Verwaltungen hat der Spitzenverband eigens eine Handlungsempfehlung zum Zensus erstellen lassen. Sie erläutert die Rechtsgrundlagen, erklärt das Verfahren, gibt Praxistipps und Hinweise zur Kalkulation der Vergütung. Zudem enthält sie Mustertexte für entsprechende Vergütungsbeschlüsse sowie für die erforderliche Eigentümer- und Datenschutzinformation. Mitglieder erhalten sie kostenlos über ihren Landesverband sowie im Intranet des VDIV Deutschland.

Foto: © Andrey Burmakin / Shutterstock.com


Casser, Dr. Michael

Der Verfasser ist Rechtsanwalt in Köln und Vorsitzender des Verbands der nordrheinwestfälischen Immobilienverwalter (VNWI).