20.05.2021 Ausgabe: 3/21

Verabschiedung der TKG-Novelle steht kurz bevor - Geplante Änderungen im Betriebskostenrecht und ihre Auswirkungen auf Vermieter, Mieter und Verwaltungsunternehme

Ende Dezember 2020 hat die Bundesregierung nach langen Diskussionen endlich einen Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG) verabschiedet, der die Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 umsetzt. Beabsichtigt sind eine Stärkung des Verbraucherschutzes und zugunsten des Wettbewerbs verbesserte Rahmenbedingungen. Der Gesetzentwurf beinhaltet in Art. 14 TKMoG-E die vollständige Abschaffung der Betriebskostenumlage nach § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Mieter, die bisher die Kosten ihres TV-Kabelanschlusses über die Betriebskosten ihrer Mietwohnung zahlen, sollen das Recht erhalten, diesen Anschluss nach einer zweijährigen Übergangsfrist zu kündigen. Der Plan, dass Vermieter die Kabelfernsehgebühren nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umlegen dürfen, stieß jedoch im Bundesrat auf Widerstand. Denn mit der Streichung der Umlagefähigkeit entfiele ein etabliertes Finanzierungsinstrument zur Schaffung von Netzinfrastrukturen mit sehr hoher Kapazität, insbesondere der Glasfaser­anschlüsse bis in die Wohnungen (FTTH) für Privathaushalte.

Umlagefähigkeit garantiert ­günstige Preise für Mieter.
Bislang war durch die Umlagefähigkeit der Kosten des Inhaus-Breitbandnetzes gewährleistet, dass alle Bewohner eines Hauses an Telekommunikationsdiensten teilhaben können. Vermieter und Kabelnetzbetreiber schlossen mit 10 bis 15 Jahren langfristig laufende Verträge zu attraktiven Sammelkonditionen für ein gesamtes Wohnobjekt und mit garantierten hohen Anschlusszahlen. Die beauftragten Verwaltungsunternehmen konnten die Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach § 2 Nr. 15 BetrkV einfach auf alle Mieter des Hauses anteilig günstig umlegen.

Vermietern und Verwaltern drohen höherer Zeit- und Kostenaufwand.
Die Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs hätte enorm nachteilige Folgen, die dem eigentlichen Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen: Das kostengünstige Sammelinkasso wäre nicht mehr möglich, und Mieter würden mit Mehrkosten von 100 bis 200 Euro pro Jahr belastet. Haushalte, für deren Unterkunft (Miet- plus Betriebskosten) der Sozialhilfeträger aufkommt, müssten diese Aufwendungen fortan aus den verbleibenden Eigenmitteln zahlen oder auf die Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Fernsehen verzichten.

Der Abschluss von Einzelverträgen wird auch für Vermieter und vor allem für Verwalter zeitlich, organisatorisch und finanziell deutlich aufwendiger, da jeder Mieter mit dem von ihm gewählten Kabelnetzbetreiber die technische Infrastruktur im Haus individuell einrichten und warten lassen muss. Der Verwaltungsaufwand wird damit erheblich steigen. In der Folge werden die Aufgaben der Verwaltungsunternehmen deutlich zunehmen, was sich wiederum in der zu vereinbarenden Vergütung niederschlagen wird.

Modernisierung der ­Umlagefähigkeit als ­praxistauglicher Kompromiss
Es ist damit unverzichtbar, die Umlagefähigkeit der Kosten des Betriebs von Breitbandnetzen nach § 2 Nr. 15 BetrKV so anzupassen, dass der flächendeckende Glasfaserausbau beschleunigt wird. Denkbar wäre die Einführung eines Kündigungsrechts, um Mietern den individuellen Ausstieg aus der Nutzung des Breitbandanschlusses (Opt-Out-Recht) zu ermöglichen. Außerdem bedarf es eines entschädigungslosen Sonderkündigungsrechts für Verträge mit Telekommunikationsunternehmen, die auf Abrechnungsbasis der Betriebskostenverordnung abgeschlossen wurden. Es bleibt abzuwarten, was die noch laufende Diskussion und Prüfung anderer Folgeregelungen bringt und ob sich im Endeffekt eine Alternative zum Auslaufen der Umlagefähigkeit im Gesetz wiederfindet.

Foto: © bestfoto77 / Shutterstock.com


Kaßler, Martin

Geschäftsführer des VDIV Deutschland