29.11.2018 Ausgabe: 8/18

Vorsicht mit sensiblen Daten!

Das gilt für den betrieblicher Datenschutz in Immobilienunternehmen – ein Überblick.

Der betriebliche Datenschutz ist ein wichtiger Aspekt innerhalb der betrieblichen Organisation. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung gewinnt er immer mehr Bedeutung – nicht zuletzt auch wegen der Datenschutzgrundverordnung, kurz: DSGVO. Seit ihrem Inkrafttreten im Mai 2018 wird über den Umgang mit Daten, Informations- und Auskunftspflichten, Verarbeitungsverzeichnissen, Auftragsverarbeitung usw. viel diskutiert.

Das Wichtigste vorweg: Datenschutz ist Grundrechtsschutz. Jeder Mensch hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dazu gehört die Kontrolle über seine Daten. Mit Blick auf die ­Digitalisierung und Internationalisierung der ­Datenströme – Wer weiß schon, in welchem Land ­welcher Server steht? – hat die Europäische Union die ­Datenschutzgrundverordnung erlassen.

Informationen über Mieter und Kunden

Im Rahmen der Mietverwaltung werden unterschiedlichste Daten zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhoben und verarbeitet. Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen, also z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Familienstand, Kontoverbindung, Bonitätsauskunft, Geburtsdaten usw. Zur Verarbeitung zählt jeder Vorgang bzw. jedes Verfahren im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Das Gesetz benennt als Verarbeitungsvorgänge ausdrücklich: Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermitteln, Verbreiten oder eine andere Form, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen und Vernichten. Das bedeutet: Wann immer ein Name, eine Anschrift oder E-Mail-Adresse erfasst oder übermittelt oder vernichtet wird, werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Informationen über Mitarbeiter

Beim betrieblichen Datenschutz ist in zwei Richtungen zu denken, nämlich nach außen und nach innen. Immobilienverwaltungen haben es nicht nur mit personenbezogenen Daten ihrer Kunden, Mieter oder Dienstleister zu tun, sondern auch mit denen ihrer Mitarbeiter. Der Mitarbeiterdatenschutz stellt einen wichtigen Teil der Gesamtthematik dar, denn hier werden sogar besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, wie etwa zu Religionszugehörigkeit und Gesundheitszustand. Diese sensiblen Daten sind besonders schützenswert. Die Führung der Personalakten verlangt daher höchste Aufmerksamkeit. Daten, die nicht gebraucht werden, müssen aus Personalakten entfernt werden. Dies gilt insbesondere für Informationen, die auf den Gesundheitszustand schließen lassen. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Arbeitgeber über Jahre hinweg Fehlzeiten aufgrund von Erkrankungen speichert.
Aber nicht nur das, auch für die Unternehmens-Homepage gefertigte Mitarbeiterfotos oder solche, die bei der Betriebsfeier entstehen, zählen zur Datenverarbeitung. Hier geht es sogar um biometrische Daten. Regelungen über den Umgang mit diesen Fotos innerhalb eines Unternehmens sind daher zwingend zu treffen. Sie dürfen in der Regel nur mit Einwilligung der Mitarbeiter verarbeitet werden. Diese Einwilligung muss tatsächlich freiwillig erfolgen und nicht in Folge sozialen Drucks. Der Mitarbeiterdatenschutz umfasst auch private Telefonate über die Firmenleitung oder private E-Mails über den Firmenaccount. Auch wenn viele Unternehmer ihren Mitarbeitern dies gestatten, besteht hier die erhebliche Gefahr, dass das Unternehmen dann als Tele­kommunikationsdienstleister gegenüber den Mitarbeitern gilt und zusätzlich noch die Regeln des Telekommunikationsgesetzes bzw. des Telemediengesetzes einzuhalten sind. Daher ist auch hier Vorsicht geboten. Für den Schutz der Daten von Mitarbeitern gilt das Gleiche wie für den Umgang mit Daten von Kunden und Dienstleistern, und es sind die gleichen Vorkehrungen zu treffen:

  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten (wenn erforderlich),
  • Erstellung eines Verzeichnisses für die Verarbeitungstätigkeiten,
  • Erstellung von Mustern für Informations- und Auskunftsschreiben einschließlich der ­Erklärungen auf der Homepage,
  • Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen mit Auftragsverarbeitern und
  • Prüfung der Technik sowie ggf. ­Anpassung an den Stand der Technik.

Foto: © Radachynskyi Serhii / Shutterstock.com


Gündel, Katharina

Die Fachanwältin für Miet- und ­WEG-Recht ist in der Kanzlei Groß Rechtsanwälte tätig.
www.gross.team