23.01.2019 Ausgabe: 1/19

Zum Jahresbeginn 2019 - Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer

Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer
Werfen wir den Blick zunächst zurück: Wie steht es um Ihre Einkommensteuererklärung 2017? Sie sollte bereits erledigt sein, denn gesetzlich galt eine Frist bis 31.5.2018. Wer steuerlich vertreten ist, konnte sich mit Fristverlängerung für die steuerberatenden Berufe bis 31.12.2018 Zeit lassen.

Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, können mit Beginn des Jahres 2019 noch rückwirkend bis zum Steuerjahr 2015 eine Veranlagung beantragen. Für viele Arbeitnehmer ist es lohnend, eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn keine Verpflichtung besteht. Mögliche Erstattungen werden mit sechs Prozent verzinst, der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Das gilt allerdings nicht nur für Erstattungen, sondern auch für Nachforderungen des Finanzamtes.

Achtung: strittige Verzinsung!

Die Verzinsung von Steuerzahlungen, auch von Erstattungen, beginnt nach einer Karenzzeit von 15 Monaten, also beispielsweise für die Steuerveranlagung 2017 am 1.4.2019. Der Zinssatz auf Steueransprüche ist gesetzlich mit sechs Prozent festgelegt. Das aber entspricht derzeit nicht mehr der Realität. Deshalb sind verschiedene Verfahren wegen überhöhter Zinsansprüche rechtsangängig. So hat der Bundesfinanzhof schon Entscheidungen getroffen, dass zunächst rückwirkend ab 2015, neuerlich sogar schon ab 2012, Zinsforderungen der Finanzbehörden ausgesetzt werden können. Zwei Verfahren in dieser Sache liegen bereits beim Bundesverfassungsgericht vor. Wenn also das Finanzamt Zinsen anfordert, sollte vom Steuerbürger die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Gemeinsame Veranlagung

Ab 2018 werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bei Erfüllung der Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung automatisch beide in die Steuerklasse IV eingeordnet. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklassen III/V erhalten. Für den Wechsel in die Steuerklasse IV genügt der Antrag eines Ehegatten.

Arbeitnehmer können mit der Wahl der Steuerklassen oft ihre Steuerlast beeinflussen. Insbesondere bei unterschiedlichen Einkünften können Eheleute oder auch eingetragene Partnerschaften anstelle der Steuerklasse IV für beide Partner die Steuerklasse III für den Besserverdienenden und die Klasse V für den anderen Partner wählen. Bei Veränderungen innerhalb des laufenden Jahres können sich aber auch Nachforderungen des Finanzamtes nach Jahresende ergeben. Eine recht präzise Form der Steuerklassenwahl ist das Faktorverfahren, dabei wird nach den Verhältnissen der jeweiligen Lohneinkünfte zueinander ein Faktor errechnet, der dann für den Lohnsteuerabzug gilt.

Der für Eheleute anwendbare Splitting-Tarif für die Einkommensteuer ist in den weit überwiegenden Fällen vorteilhafter als eine getrennte Veranlagung nach dem Grundtarif. Deshalb bietet es sich an, eine beabsichtigte Ehe noch kurz vor Jahresende zu schließen. Für eine seit 2001 mögliche eingetragene Lebenspartnerschaft besteht nun die Möglichkeit, die Partnerschaft rückwirkend in eine Ehe umzuwandeln und damit auch rückwirkend ab Eintragung der Lebenspartnerschaft den Splitting-Tarif zu beanspruchen. Das Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 92/18) hat die Umwandlung in eine Ehe als rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abgabenordnung) entschieden. Das Urteil des Finanzgerichts ist derzeit aber noch nicht rechtskräftig!

Geld im Ausland?

Vergessen Sie bei Ihrer Steuererklärung nicht, dass ausländische Banken Informationen über ausländische Konten dem Bundeszentralamt für Steuern zugeleitet haben und auch Konto- bzw. Depotbestände übermittelt wurden. Soweit keine inländische Abgeltungsteuer abgeführt wurde, sind solche Kapitaleinkünfte dem Finanzamt zu erklären.

Kapitalerträge

Bei geringeren Einkünfte – so auch bei Anrechnung von Verlusten – ist es sinnvoll, alle Kapitalerträge, auch wenn sie der Abgeltungsteuer bereits unterlagen, dem Finanzamt zu erklären und die Günstigerprüfung in der Anlage KAP anzukreuzen. Liegt nämlich die sich individuell ergebende Einkommensteuer unter 25 Prozent, kann die Abgeltungsteuer ganz oder teilweise zu einer Erstattung führen.

GmbH statt Limited

Der in Deutschland durchaus beliebten englischen Limited als kostengünstiger Alternative zur hiesigen GmbH droht wegen des anstehenden BREXIT in Deutschland der Verlust der Anerkennung. Soweit keine Überführung in eine in Deutschland anerkannte und gültige Rechtsform erfolgt, ergeben sich Konsequenzen durch die persönliche und unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsschulden. Im Umwandlungsgesetz wird eine Änderung durch Einfügung einer Übergangsfrist geplant.

Abschreibungen und Förderungen

Seit dem 18.9.2018 ist es möglich, das neue Baukindergeld zu beantragen. Die Förderung erfolgt für Kinder, die bei der Antragstellung noch keine 18 Jahre alt sind. Es muss sich um eine einzige (nicht aber die erste) Wohnimmobilie handeln. Die Förderung gilt für den Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum, für das ab 1.1.2018 bis 31.12.2020 der Kaufvertrag abgeschlossen oder eine Baugenehmigung erteilt wurde. Zu beachten sind Einkommensgrenzen je nach Anzahl der Kinder.

Durch Baumaßnahmen nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 kann eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau beansprucht werden. Bedingungen sind zwingend Wohnzwecke, die nicht der vo­rübergehenden Beherbergung von Personen dienen, und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro/qm nicht übersteigen. Das Bauwerk muss im Erstjahr und den neun Folgejahren der entgeltlichen Wohnungsüberlassung dienen. Die Sonderabschreibung beträgt neben der regulären Abschreibung im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und in den drei Folgejahren bis zu jährlich fünf Prozent auf max. 2.000 Euro/qm Wohnfläche. ­Achtung: hier bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates!

Dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge bzw. (Elektro-) Fahrräder werden steuerlich begünstigt. Schon 2018 wurden hierfür Begünstigungen eingeführt, die ab 2019 noch nachgebessert wurden. Die private Mitbenutzung betrieblicher Fahrzeuge wird deutlich ermäßigt und für Fahrräder sogar freigestellt. Zugleich bleiben ab 2019 für den Arbeitnehmer gestellte Jobtickets lohnsteuerfrei.

Neu ab 2019

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen ab 2018 wird um zwei Monate verlängert; es gilt der 31. Juli des Folgejahres. Bei Vertretung durch steuerliche Berater gilt dann der 28. Februar des übernächsten Jahres.

Für Besteuerungszeiträume ab 2018 wurde ein automatisch festgesetzter Verspätungszuschlag eingeführt, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des Besteuerungszeitpunkts eingereicht wurde. Für jeden angefangenen Monat entstehen von Amts wegen 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge bereinigten Steuer, mindestens jeweils 25 Euro pro Steuerart und Monat.

Ab 2018 müssen Unternehmer eine Verfahrensdokumentation über ihre organisatorische und technische Buchführungsverwaltung vorlegen können. Grundlegend gelten das HGB und die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS). Ergänzend gelten die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), denen die Abgabenordnung zu Grunde liegt. Digitale Registrierkassen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Unternehmer, die nur eine offene Ladenkasse führen, müssen aber nicht auf ein elektronisches Kassensystem wechseln. Ab 2018 wurde eine Kassen-Nachschau durch die Finanzämter eingeführt, die unangekündigt erfolgt!

Die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds unterliegen ab 2018 neuen Regelungen durch das Investmentsteuergesetz. Kapitalanleger werden erstmals Anfang 2019 von den Banken mit einer Abgeltungssteuer von 15 Prozent belastet, die bei Aktienfonds um 30 Prozent, bei Mischfonds um 15 Prozent und bei Immobilienfonds um 60 Prozent bzw. bei überwiegend ausländischen Immobilien um 80 Prozent gemindert wird. Rentenfonds sind ausgenommen.

Steuerliche Entlastungen ab 2019
  • Erhöhung des Grund­freibetrags auf 9.168 Euro und ab 2020 auf 9.408 Euro
  • Anhebung des Kinder­freibetrags auf 4.980 Euro und ab 2020 auf 5.172 Euro
  • Erhöhung des monatlichen Kindergeldes ab Juli 2019:
    - für das 1. und 2. Kind auf 204 Euro,
    - für das 3. Kind auf 210 Euro
    - für jedes weitere Kind auf 235 Euro
  • Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags
  • Ausgleich der ­„kalten ­Progression“ durch ­Verschiebung der Tarifeckwerte: 2019 um 1,84 Prozent und 2020 um 1,95 Prozent.


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Wawro, Wolfgang

Der seit 1973 selbstständig tätige Steuerberater ist geschäftsführender
Gründungsgesellschafter der Wawro Steuerberatungsgesellschaft mbH, Pressesprecher im Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg und seit 2005
ehrenamtlicher Richter beim Landgericht Berlin. www.wawro-online.de