13.03.2020 Ausgabe: 1/20

Zum Jahresbeginn 2020 - Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer

Wie immer wird die Bundesregierung zum Jahresende aktiv, um neue Regelungen für das nächste Jahr zu kreieren. Wie so oft, wird aber nicht immer alles rechtzeitig fertig. Verschiedene Maßnahmen werden möglicherweise erst später in Kraft treten.

Termine und Fristen
Wer seine Einkommensteuererklärung für 2018 noch nicht dem Finanzamt eingereicht hat, kann – falls nicht vorzeitig angefordert – bei Vertretung durch einen Steuerberater, für Arbeitnehmer auch Lohnsteuerhilfevereine, noch bis zum 29. Februar 2020 handeln, bevor – genau wie der Säumniszuschlag bei verspäteter Steuerzahlung – automatisch der Verspätungszuschlag anfällt.

Die Verzinsung von Steuerzahlungen, gesetzlich festgelegt mit einem Satz von sechs Prozent, hat sich als zweifelhaft herausgestellt. Beim Bundesverfassungsgericht (BverfG) sind mehrere Verfahren wegen überhöhter Zinsansprüche anhängig. Es wird aber in diesem Jahr wohl bald zu Entscheidungen kommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte schon 2018 Beschlüsse gefasst, die für eine Änderung der Festsetzung dieser Zinsen sprechen. Rückwirkend bis zum Jahr 2012 hat auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Ämter angewiesen, entsprechenden Anträgen der Steuerpflichtigen zu folgen.

Wer seine Steuerangelegenheiten für 2018 schon abgeschlossen hat, ist nun angehalten, die Steuererklärungen für 2019 vorzubereiten, also zunächst betrieblicher Art (Umsatz- und Gewerbesteuer) und sodann auch die Einkommensteuer. Arbeitnehmer können ihre Einkommensteuererklärungen bereits vorbereiten, sobald die Jahreslohnabrechnung zur Verfügung steht. Bei der Einkommensteuer wirkt sich für Eheleute der Splittingtarif in den überwiegenden Fällen günstiger aus als die jeweilige Einzelveranlagung, die nach dem Grundtarif abgerechnet wird.

Abzüge und Entlastungen
Ab 2020 gelten die folgenden steuerlichen Entlastungen:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags ab 2020 auf 9.408 Euro, Eheleute 18.816 Euro
  • Anhebung des Kinderfreibetrags ab 2020 auf 2.586 Euro je Elternteil
  • Monatliches Kindergeld unverändert, wird ab 2021 erhöht
  • Verpflegungspauschalen sollen ab 2020 angehoben werden:
    ■    von bisher 12 auf 14 Euro bei
        Abwesenheit von 8 – 24 Stunden
    ■    von bisher 24 auf 28 Euro bei
        Abwesenheit von > 24 Stunden
    ■    Für berufsbedingte Umzugs-
        kosten werden ab 1. März 2020
        die Pauschalen etwas erhöht,
        die neben Einzelkosten für
        Makler, Umzugstransporte
        oder Fahrtkosten anfallen.
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt pro Stunde auf 9,35 Euro.
Der Mindestlohn gilt auch für Mini-Jobber, die nur noch max. 48 Std. im Monat arbeiten dürfen. Die Überschreitung der Minijob-Grenze von 450 Euro führt zur Sozialversicherungspflicht!

Die Riesterförderung mit Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug gilt nicht nur für Arbeitnehmer. Auch Unternehmer, die mit einem riesterbegünstigten Partner verheiratet sind, können mit einem privaten Riestervertrag eine Zulage bekommen, wenn der Partner rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Ein Minijob mit eigenem Rentenversicherungsbeitrags-Anteil von 3,6 Prozent genügt schon. Jeder Riester-Sparer kann bis zu 175 Euro Zulage erhalten. Für jedes Kind können zusätzlich bis zu 300 Euro Zulage hinzukommen (für vor 2008 geborene Kinder aber nur max. 185 Euro).

Tipp zur Krankenversicherung
Als privat Krankenversicherter hat man die Möglichkeit, seine Beiträge im Voraus zu zahlen. Bis zu zweieinhalb Jahre im Voraus gezahlte Beiträge lassen sich neben den für das laufende Jahr entrichteten Beiträgen steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Das erhöht die Steuerentlastung durch einen hohen Sonderausgabenabzug und ermöglicht es, in den vorausgezahlten Jahrgängen die übrigen Versicherungen, die sonst ganz oder teilweise keine Berücksichtigung finden, als Sonderausgaben abzusetzen. Einige Krankenversicherungsgesellschaften räumen sogar Nachlässe auf die Vorauszahlungen ein. Die Steuerentlastung über drei Jahre ist durchaus erheblich und kann je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens beträchtliche Steuerersparnisse bringen, die durchaus mehr als 3.000 Euro oder auch 4.000 Euro ausmachen können.

Mobilität
Dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge bzw. Elektro-Fahrräder werden weiterhin steuerlich begünstigt. Die private Mitnutzung betrieblicher Fahrzeuge wird sowohl nach der Ein-Prozent-Methode als auch nach Fahrtenbuch begünstigt, indem ein maßgeblicher Bruttolistenpreis nur zur Hälfte angesetzt bzw. nur die hälftige Abschreibung oder Leasingrate anzusetzen ist. Elektrofahrräder bleiben bei der außerbetrieblichen Nutzung gänzlich befreit. Bei einer Anschaffung ab 1. Januar 2022 sind Grenzwerte für CO2-Ausstoß und Mindestreichweiten einzuhalten. Auch bei der Gewerbesteuer erfolgen Entlastungen für die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen.

Für E-Lieferfahrzeuge, die ab 1. Januar 2020 angeschafft werden, kommt eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten für das Jahr der Anschaffung in Betracht. Hybrid-E-Fahrzeuge werden hier nicht besonders begünstigt, es muss sich um EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 mit maximaler Gesamtmasse von 7,5 t handeln.

Jobtickets sind schon seit 2019 begünstigt und bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn geleistet wird. Aber die Zuschüsse werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Ab 2020 besteht die Möglichkeit, zu einem relativ niedrigen Steuersatz eine Pauschalversteuerung durchzuführen, um die Entfernungspauschale für den Werbungskostenabzug zu beanspruchen.

Geldwäscheprävention
Die Geldwäscheprävention wird ab 2020 deutlich verschärft. Grenzüberschreitende Gestaltungen, die nach einem strukturierten Plan steuerliche Vorteile bringen, unterliegen einer Meldepflicht. Die Meldepflicht ist prinzipiell von dem Intermediär, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung plant, umsetzt und bereitstellt, vorzunehmen. Steuerberater und Rechtsanwälte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind daher von der Meldepflicht befreit. Derartige Gestaltungen, die nach dem 24. Juni 2018 entstanden sind, unterliegen der Anzeigepflicht bis 31. August 2020. Für nach dem 1. August 2020 entstandene Gestaltungen gilt eine Anzeigepflicht innerhalb von 30 Tagen.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind neben den inländischen Anlagen auch die ausländischen Kapitaleinkünfte dem Finanzamt zu deklarieren. Die ausländischen Bankinstitute melden entsprechende Daten inzwischen umfänglich den deutschen Finanzbehörden.

Geldgeschäfte
Bei der Anrechnung von Verlusten bzw. bei geringen Einkünften aus Geldanlagen ist es sinnvoll, alle Kapitalerträge, auch solche, die der Abgeltungsteuer bereits unterlagen, dem Finanzamt zu deklarieren und die Günstigerprüfung in der Anlage KAP zu beantragen. Wenn die sich individuell ergebende Einkommensteuer unter 25 Prozent liegt, kann die Abgeltungsteuer ganz oder teilweise zu einer Erstattung führen.

Das BMF hatte beabsichtigt, durch eine Gesetzesänderung zu erreichen, dass Totalverluste aus Wertpapiergeschäften nicht mehr mit Gewinnen aus entsprechenden Geschäften zu verrechnen sind. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) hatte mit weiteren Verbänden (DAI und DDV) oponiert, die fiskalische Gesetzeskorrektur ernsthaft zu überdenken, zumal gerade im Niedrigzinsumfeld die Rendite-Erwirtschaftung problematisch sei. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hatte den Passus aus dem Entwurf entfernt. Die Erleichterung der Anleger ist aber mit Einschränkungen behaftet, denn der mögliche harte Gesetzeseingriff ist noch nicht endgültig vom Tisch!

Weitere Änderungen
Nach langer Zeit ist nun mit Wirkung ab 1. Januar 2020 die Kleinunternehmergrenze gem. § 19 Umsatzsteuergesetz von bisher 17.500 auf nun 22.000 Euro angehoben worden – eine eher zurückhaltende Entscheidung des Gesetzgebers. Aber die positive Anpassung der Umsatzgrenze ist zu begrüßen.

Für Unternehmer ist es wichtig, das noch junge Datenschutzrecht zu achten. Denn seit Ablauf der Fristen zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Mitte 2018 sind schon Bußgelder in vier- bis fünfstelliger Höhe von den Gerichten verhängt worden. Allein die Aufnahme von Daten in die Kundenkartei ist eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung.

Ab 2020 gelten verschärfte Anforderungen an elektronische Registrierkassen. Weil dies derzeit noch einige Herausforderungen an die dafür notwendige Technik stellt, gilt bis Herbst 2020 eine Übergangslösung. Die ebenfalls ab 2020 geltende Belegpflicht für jeden Geschäftsvorgang wurde zu Redaktionsschluss noch diskutiert.

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Wawro, Wolfgang

Der seit 1973 selbstständig tätige Steuerberater ist geschäftsführender
Gründungsgesellschafter der Wawro Steuerberatungsgesellschaft mbH, Pressesprecher im Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg und seit 2005
ehrenamtlicher Richter beim Landgericht Berlin. www.wawro-online.de