11.03.2021 Ausgabe: 1/21

Zum Jahresbeginn 2021 - Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer

Wirklich berauschend war 2020 wohl eher nicht. Zumindest jedoch war die Bundesregierung im abgelaufenen Jahr recht aktiv, neue gesetzliche Regelungen für 2021 zu kreieren. Insbesondere die Corona-Pandemie erforderte neben Einschränkungen für die Bundesbürger auch wirtschaftliche und steuerliche Neuerungen. Absehbar ist, dass der Gesetzgeber wohl auch 2021 nicht zur Ruhe kommen wird, keineswegs nur wegen anstehender Wahlen.

Termine und Fristen
Die Steuererklärungen für 2019 sind überfällig bei denjenigen, die sie für sich selbst erstellen. Hier galt nämlich der 31. Juli 2020 als Frist. Neu ist, dass automatisch ein Säumniszuschlag anfällt, mindestens 25 Euro pro Monat. Bei Beauftragung einer Steuerkanzlei kann die Erklärung prinzipiell bis 28. Februar 2021 eingereicht werden; wegen Corona ausnahmsweise bis 31. März 2021. Angesichts der im vergangenen Jahr verbreiteten Einkommensausfälle ist es umso sinnvoller, eine Steuererklärung 2020 abzugeben, um Steuererstattungsansprüche wahrzunehmen.

Abzüge und Entlastungen
Arbeitgeber können an ihre Mitarbeiter Corona-Sonderzahlungen in Höhe von max. 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei leisten. Zusätzlich zum Arbeitslohn sollen so besondere Leistungen begünstigt werden. Diese Regelung galt seit 1. Juli 2020 und wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert, allerdings gilt sie ausdrücklich nicht im ersten Halbjahr 2021, soweit die Summe bereits 2020 ausgeschöpft wurde!

Eher enttäuschend: der neue steuerliche Abzugstatbestand für die Tätigkeit im Homeoffice. Zwar spart man Zeit und Geld, weil der Weg zur Arbeit entfällt, das Provisorium Küchentisch oder Kinderzimmer weckt jedoch die Sehnsucht nach dem angestammten Büroplatz. Sehr anerkennend haben sich die Finanzbehörden dafür nicht gezeigt: Fünf Euro bewilligt das Finanzamt pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal 600 Euro im Kalenderjahr, die häufig in der Werbungskostenpauschale untergehen. Wer auf dem Weg zur Arbeit mit Auto oder ÖPNV mehr als 20 Entfernungskilometer zurücklegt, bekommt meist mehr als sechs Euro pro Tag, und das für jeden Arbeitstag, nicht nur für 120 Tage im Jahr.

Gewürdigt wird immerhin ehrenamtliches Engagement: Der Ehrenamtsfreibetrag wird ab 2021 als Pauschale von 720 auf 840 Euro angehoben – bei Tätigkeiten für gemeinnützige, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen. Die Übungsleiterpauschale für Ausbilder, Erzieher, die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen erhöht sich von 2.400 auf 3.000 Euro pro Jahr – in beiden Fällen ist eine ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeit vorausgesetzt. Wurde eine Übungsleiterpauschale gewährt, darf für dieselbe Tätigkeit keine Ehrenamtspauschale beansprucht werden – und umgekehrt.

Die Förderung der E-Mobilität wurde für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen erhöht. Schon bisher wurden E-Fahrzeuge begünstigt. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung wurde mit 0,25 Prozent des Listenpreises oder bei Fahrtenbuchnachweis mit 0,25 Prozent der Kosten angesetzt, bei Verbrennern oder Hy­briden 1 Prozent bzw. 0,5 Prozent der Aufwendungen. Galt der 0,25-Prozent-Ansatz bisher nur bis zum Kaufpreis von 40.000 Euro, wurde dieser nun auf 60.000 Euro erhöht. Am 8. Juli 2020 wurde für reine E-Fahrzeuge die Innovationsprämie in Höhe von bis zu 9.000 Euro eingeführt, für Plug-in-Hybride max. 6.750 Euro. Beim Kauf solcher Fahrzeuge ab 2022 sind Richtwerte für Schadstoffausstoß oder Mindestreichweiten einzuhalten. Auch bei der Gewerbesteuer erfolgen Entlastungen für die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen.

Der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro/Stunde im Jahr 2020 wird erhöht: zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Ausgenommen davon sind Jugendliche unter18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate und Praktikanten.

Das bisher deutlich genutzte Kurzarbeitergeld soll von 12 auf 24 Monate verlängert werden und die Sozialversicherungsbeiträge, die bei Kurzarbeit gezahlt werden müssen, sollen bis 30. Juni 2021 voll durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für das zweite Halbjahr 2021 werden die Beiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Januar 2021 begonnen wurde.

Für 2020 ergibt sich für jedes Kind, für das mindestens einen Monat ein Anspruch auf Kindergeld bestand, ein Einmalbetrag von 300 Euro. Ab 2021 gelten die folgenden steuerlichen Entlastungen:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro
  • Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.194 Euro je Elternteil
  • Erhöhung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und für jedes weitere Kind auf 250 Euro monatlich

Die Verzinsung von Steuerzahlungen beträgt gesetzlich weiterhin sechs Prozent. Das wurde selbst von der Finanzverwaltung als zweifelhaft angesehen, und der Bundesfinanzhof hatte schon vor längerer Zeit beschlossen, eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) vorzunehmen. Die Ämter entsprechen auf Antrag einer AdV. Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat bisher noch keine Entscheidung getroffen, obwohl dort mehrere Verfahren diesbezüglich anhängig sind.

Bei der Einkommensteuer ist für Eheleute die gemeinsame Veranlagung und der Splittingtarif in den überwiegenden Fällen günstiger als eine Einzelveranlagung, die nach dem Grundtarif abgerechnet wird. Allerdings kann in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen eine Einzelveranlagung für jeden Ehepartner erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die zusammen zu einer geringeren Steuerlast führen. Entscheidungshilfe bieten hier Steuerberechnungsprogramme oder Steuerberater.

Altersvorsorge und ­Krankenversicherung
Die Riesterförderung mit Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug gilt nicht nur für Arbeitnehmer. Auch Unternehmer, die mit einem riesterbegünstigten Partner verheiratet sind, können mit einem privaten Riestervertrag eine Zulage bekommen, wenn der Partner rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder verbeamtet ist. Selbst ein Minijob mit eigenem Beitragsanteil zur Rentenversicherung genügt. Jeder Riester-Sparer kann bis 175 Euro (Eheleute bis 350 Euro) Zulage erhalten, für jedes Kind zusätzlich bis zu 300 Euro, für vor 2008 geborene Kinder aber nur max. 185 Euro. Es ist abzuwägen, wie sich die Rendite zeigt.

Privat Krankenversicherte haben die Möglichkeit, ihre Beiträge im Voraus zu zahlen. Bis zu zweieinhalb Jahre vorausgezahlte Beiträge lassen sich neben den für das laufende Jahr entrichteten Beiträgen steuerlich bei den Sonderausgaben absetzen. Das erhöht die Steuerentlastung durch hohen Sonderausgabenabzug und ermöglicht in den vorausgezahlten Jahrgängen, die übrigen Versicherungen bei den Sonderausgaben abzusetzen, die sonst ganz oder teilweise keine Berücksichtigung finden würden. Einige Krankenversicherungsgesellschaften räumen sogar Nachlässe auf die Vorauszahlungen ein. Die Steuerentlastung über drei Jahre ist durchaus erheblich.

Kapitalanlagen und Geldgeschäfte
Die Geldwäscheprävention wurde 2020 verschärft. Grenzüberschreitende Gestaltungen, die steuerliche Vorteile nach strukturiertem Plan durchführen, unterliegen einer Meldepflicht. Die Meldepflicht ist prinzipiell vom Intermediär, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung plant, umsetzt und bereitstellt, vorzunehmen. Steuerberater und Rechtsanwälte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und müssen deshalb der Meldepflicht nicht nachkommen. Für Gestaltungen ab August 2020 ist der Anzeigepflicht innerhalb von 30 Tagen nachzukommen!

Auslandsbeziehungen bedürfen einer Dokumentation. Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen sollen künftig nach Vorschlag der EU-Kommission gemeldet werden.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind unbedingt auch ausländische Kapitaleinkünfte dem Finanzamt zu deklarieren. Die ausländischen Geldinstitute melden den deutschen Finanzbehörden inzwischen umfänglich Kontrolldaten.

Bei der Verlustanrechnung von bzw. bei geringen Einkünften aus Geldanlagen ist es sinnvoll, alle Erträge, auch solche, die der Abgeltungsteuer bereits unterlagen, dem Finanzamt zu deklarieren und die Günstigerprüfung in der Anlage KAP zu beantragen. Wenn die individuell sich ergebende Einkommensteuer unter 25 Prozent liegt, kann die Abgeltungsteuer ganz oder teilweise zu einer Erstattung führen.

Für Unternehmer ist es notwendig, das Datenschutzrecht zu achten. Denn seit Ablauf der Fristen zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind bereits 2018 umfangreich vier- bis fünfstellige Bußgelder durch die Gerichte verhängt worden. Allein die Aufnahme von Daten in die Kundenkartei ist eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung.

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Wawro, Wolfgang

Der seit 1973 selbstständig tätige Steuerberater ist geschäftsführender
Gründungsgesellschafter der Wawro Steuerberatungsgesellschaft mbH, Pressesprecher im Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg und seit 2005
ehrenamtlicher Richter beim Landgericht Berlin. www.wawro-online.de