Mietrecht

Gerichtliche Räumungsfrist in Wohnraummietsache wegen Corona bis Ende Juni verlängert

Wegen der Corona-Pandemie muss die gerichtliche Räumungsfrist in Wohnraummietsachen zumindest bis zum 30. Juni 2020 verlängert werden. Das hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 26. März 2020 entschieden. Das Gericht verwies darauf, dass es angesichts der derzeitigen Einschränkungen im gesamten öffentlichen Leben für den zur Räumung verpflichteten Mieter fast unmöglich sei, auf dem ohnehin angespannten Berliner Wohnungsmarkt eine Ersatzwohnung zu beschaffen.

Das Landgericht gab damit dem Antrag eines gekündigten Mieters statt. Er war in erster Instanz vom Amtsgericht Berlin-Mitte am 11. Dezember 2019 zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte dafür eine Frist bis zum 31. März gesetzt. Der Mieter beantragte während des laufenden Berufungsverfahrens vor der Zivilkammer eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Absatz 3 Satz 1 Zivilprozessordnung bis zum 30. Juni 2020. Er berief sich dabei darauf, dass er insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie keine Ersatzwohnung anmieten konnte. Diesem Antrag haben die Richter nun entsprochen.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass aufgrund der Beschränkungen des öffentlichen Lebens gerichtliche Räumungsfristen nach § 721 ZPO derzeit grundsätzlich bis zum 30.06.2020 zu erstrecken oder entsprechend zu verlängern sind. 

Etwas anderes käme ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Verbleib eines Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründen würde oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache gebieten würden. Im konkreten Fall seien diese Ausnahmevoraussetzungen jedoch nicht gegeben.

LG Berlin, Beschluss vom 26. März 2020, Az. 67 S 16/20