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Pflicht des Immobilienmaklers, vor riskanten Geschäften zu warnen

Hat der beauftragte Immobilienmakler Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Kaufinteressenten, muss er dem Verkäufer vom Grundstücksverkauf abraten. Kommt ein Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem Interessenten finanzielle Schäden, haftet der Makler hierfür nicht.

Der Fall

Im konkreten Fall war ein Makler von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt worden. Eine Interessentin meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer selbst Verkaufsgespräche. Nachdem der Makler Zweifel an der Solvenz der Interessentin hatte, teilte er dies dem Verkäufer mit. Ein Kaufvertrag kam daraufhin nicht zustande und das Haus wurde schließlich an einen anderen Käufer veräußert. Die enttäuschte Interessentin behauptete, dass der Makler den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt habe. Sie erhob deshalb Klage und verlangte von dem Makler Ersatz der von ihr behaupteten Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Kauf entstanden waren. In der Begründung ihrer Klage führte sie aus, dass der Makler ihr mitgeteilt habe, sie könne mit den Vorbereitungen zum Umzug beginnen. Für das Aus- und Wiedereinräumen der von ihr bewohnten Immobilie seien Kosten in Höhe von knapp 30.000 Euro entstanden. Darin enthalten sei ein Aufwand von 2.100 Arbeitsstunden für die Umzugshelfer. Der beklagte Makler bestritt diese Behauptungen.

Die Entscheidung

Das zuständige Landgericht gab der Klage nicht statt. Nach Ansicht des Gerichts sei es die Pflicht eines Maklers, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen. Für etwaige finanzielle Schäden eines potenziellen Käufers hafte der Makler somit nicht. Im vorliegenden Fall hatte kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Bank hatte auch die Finanzierung der Kaufnebenkosten abgelehnt. Hinzukommend sei der Kaufinteressentin der Schaden aufgrund ihres eigenen Verhaltens entstanden, da sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe. Das Gericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass der Kauf einer Immobilie aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin noch scheitern könne. Die Kaufinteressentin müsse daher die zu früh verauslagten Kosten für das Aus- und Einräumen des Hauses selbst tragen. Auch der Aufwand hinsichtlich der behaupteten 2.100 Arbeitsstunden für Umzugshelfer seien laut Landgericht nicht nachvollziehbar, so dass die Kosten auch der Höhe nach unberechtigt gewesen seien. Die Klage wurde somit vollumfänglich abgewiesen.

LG Frankenthal, Urteil vom 7. Mai 2021, Az. 1 O 40/20