Zertifizierung

nach § 26a Abs. 1 WEG

Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz gehört laut § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ab 1. Dezember 2023 (§ 48 Abs.4 WEG) zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Die Zertifizierung des Verwalters in der jetzigen Form betrifft damit nur den Bereich der WEG-Verwaltung. 

Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Abs. 1 WEG danach nur bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Wer muss zertifiziert sein?
 

  • Bei Einzelunternehmen: der Inhaber
  • Bei Verwaltungsunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaften (z. B. OHG und KG) oder einer juristischen Person (z. B. GmbH und AG): das Verwaltungsunternehmen darf sich als „Zertifizierter Verwalter“ bezeichnen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind (und z. B. Eigentümerversammlungen leiten) , selbst zertifiziert sind.  

Karenzzeit


Verwalter, die bei Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes bestellt waren, gelten bis zum 01. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter gegenüber der konkreten Gemeinschaft, auch wenn sie noch keine Prüfung abgelegt haben.

Befreiung von der Prüfungspflicht


Als einem „zertifizierten Verwalter gleichgestellt“ gelten Personen, die folgende Ausbildungs-/Studienabschlüsse besitzen:

  • Befähigung zum Richteramt,
  • abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau/Immobilienkaufmann oder Kauffrau/Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • anerkannter Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin,
  • Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.