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Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz gehört laut § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ab 1. Dezember 2023 (§ 48 Abs.4 WEG) zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Die Zertifizierung des Verwalters in der jetzigen Form betrifft damit nur den Bereich der WEG-Verwaltung.
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Abs. 1 WEG danach nur bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Verwalter, die bei Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes bestellt waren, gelten bis zum 01. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter gegenüber der konkreten Gemeinschaft, auch wenn sie noch keine Prüfung abgelegt haben.
Als einem „zertifizierten Verwalter gleichgestellt“ gelten Personen, die folgende Ausbildungs-/Studienabschlüsse besitzen:
Jetzt wird`s ernst
VDIV-Präsidiumsmitglied Andre Jahns zum Rechtsanspruch auf Bestellung einer zertifizierten Verwaltung.
Crashkurs Prüfungsvorbereitung
Prüfungsvorbereitung
Der VDIV Deutschland bietet sowohl Online- als auch Präsenz-Seminare zur Vorbereitung auf die Prüfung zum "Zertifizierten Verwalter" an.
IHK, bei denen die Prüfung abgelegt werden kann
Informationen zum "Zertifizierten Verwalter"