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Maßnahmen bei Decken- und Wanddurchlässen von Kabel- und Rohrleitungen müssen gut geplant und ausgeführt sein. Werden Brandschutzvorschriften missachtet, hat das oft katastrophale Folgen.
Schwerwiegende Brandfälle in den letzten Jahren führen vor Augen,wie immens Ausmaße, Schäden und Personenopfer sein können. Ein Beispiel ist der Brand am Düsseldorfer Flughafen im Mai 1996, bei dem 17 Menschen ums Leben kamen. Hier haben die Verstöße gegen Brandschutzvorschriften nicht nur zur Entstehung des Brandes beigetragen, sondern auch zu dessen gravierenden Folgen. Ein Großteil der Brandfälle, insbesondere ihre Ausbreitung, geht auf Fehler in der Planung und Ausführung sowie auf Versäumnisse bei der Instandhaltung brandschutztechnischer Einrichtungen zurück.
Aktuelle Fehleranalysen belegen, dass ca. 95 Prozent der Fehler im Kontext zu Planung und Ausführung liegen, weniger als 5 Prozent auf Produktfehler als Brandursache zurückzuführen sind. Betroffen hiervon sind auch bauliche Anlagen, bei denen eine sichere und rauchgasdichte Abschottung von Rohr- und Kabeldurchführungen sowie brandschutzgeprüfte Befestigungen in klassifizierten Zwischendecken fester Bestandteil der Planung sein müssen. In der modernen Gebäudetechnik sind deshalb bauaufsichtlich zugelassene Materialien zu verwenden und zudem Schutzmaßnahmen vorzusehen, die Brände begrenzen bzw. eindämmen. Das Erfordernis solcher Maßnahmen ist in Fachkreisen unbestritten. In der Praxis bedarf es jedoch immer noch einer gewissen Überzeugungsarbeit, da ihre Umsetzung häufig nicht als nutzbringend, sondern „nur“ als vorgegeben gesehen wird.
Die Musterbauordnung (MBO) 2002 ist die Basis für alle Überlegungen zum baulichen Brandschutz. Die dort aufgeführten Randbedingungen dienen als Entscheidungsgrundlage für alle mit der Errichtung und Instandhaltung eines Gebäudes Befassten. Insbesondere § 3, Abs. 1 der allgemeinen Anforderungen geht auf die allgemeinen Schutzziele ein: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“
Dies wird für den Brandschutz im § 14 der MBO konkretisiert: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Zwar ist die MBO noch nicht in allen Bundesländern landesrechtlich umgesetzt, doch aufgrund des § 1, Abs. 1 auf alle Leitungsanlagen innerhalb von Gebäuden anzuwenden: „Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.“
Die MBO 2002 definiert in ihren Begriffsbestimmungen Gebäude aller Art und unterteilt sie in verschiedene Klassen. Im Einzelnen wird festgelegt, welche Anforderungen an Bauteile wie z. B. Wände oder Decken in Keller- und Obergeschossen oder an Flucht- und Rettungswege zu stellen sind. Das betrifft in gleichem Maße die technische Gebäudeausrüstung.
Um die bekannten und möglichen brandschutztechnischen Risiken, die durch die Installation von Leitungsanlagen auftreten können, zu minimieren, hat der Gesetzgeber entsprechende Anforderungen in der Musterbauordnung formuliert.
Seit November 2005 gibt es eine Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungsanlagen (MLAR), die von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz erarbeitet und herausgegeben wurde.
Die allgemeinen Anforderungen in § 40 MBO werden mit Blick auf die formulierten Schutzziele in der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) konkretisiert. Dies betrifft insbesondere die Querung von Bauteilen mit klassifizierter Feuerwiderstandsdauer sowie die Installation von Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen. § 40 Abs. 1 MBO 2002 regelt, dass „Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden dürfen, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
in nicht mehr als zwei Geschossen.“
Des Weiteren regelt § 40 Abs. 2 MBO 2002, dass „in notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 (d. h. Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie) und in notwendigen Fluren Leitungsanlagen nur zulässig sind, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.“
Seit Herausgabe der MLAR 2005 sind auch feuerhemmende (F 30) und hochfeuerhemmende (F 60) Bauteile, wenn sie durchdrungen werden, schutzbedürftig und müssen Abschottungsmaßnahmen vorweisen. Nicht zuletzt sind es DIN-Normen, die verschiedene Anforderungen an den Brandschutz stellen, wie z. B. die DIN 4102 resp. DIN EN 1366 und DIN EN 13501.
Dem Grunde nach werden Muster-Entwürfe für die Landesbauordnungen durch die Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Bundesländer (Argebau) resp. durch die Fachkommission Bauaufsicht der Argebau erarbeitet. In der Regel orientieren sich die gesetzgebenden Organe der 16 Bundesländer an diesen Muster-Entwürfen, wobei landesspezifische Abweichungen und Besonderheiten möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist bei der Anwendung einer Richtlinie durch den Fachplaner das jeweilige Landesrecht zwingend zu beachten. Ist in einem Bundesland eine Richtlinie nicht bauaufsichtlich eingeführt, so kann man die Muster-Entwürfe der Argebau anwenden.
… gibt es nicht, im Gegenteil: Aufgrund der engen Zulassungsvoraussetzung ist jedes Produkt auf seine gewünschte Anwendung hin von einer akkreditierten Materialprüfanstalt (MPA) zu testen und je nach Abschottungssystem vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) zuzulassen. Demnach gibt es auch kein „prinzipiell geeignetes Produkt“. Der Markt bietet viele Varianten mit stets unterschiedlichen Spektren und Eigenschaften. Die Auswahl eines geeigneten Systems richtet sich nach den Anforderungen der Nutzung, der Anzahl der Kabel und der Art und Feuerwiderstandsdauer der Wände bzw. Decken, durch die Leitungen geführt werden müssen. Bei den Schottsystemen unterscheiden sich:
Der komplexe Sachverhalts resp. die sensible Thematik macht es für alle am Bau Beteiligten notwendig, auf verlässliche Informationen zurückgreifen zu können. Die Hersteller bauaufsichtlich zugelassener Produkte bieten Planungshilfen an, die Problemlösungen aufzeigen.
Die Vielfalt der Komponenten und Parameter für Leitungsanlagen in Gebäuden macht deutlich, dass nur ein frühzeitig erstelltes Brandschutzkonzept in Verbindung mit einer qualifizierten Ausschreibung, der Vergabe an kompetente Ausführungsfirmen sowie eine sorgfältige Kontrolle der ausgeführten Maßnahmen sicherstellen, dass den Brandrisiken durch Leitungsanlagen in Wänden und Decken angemessen begegnet wird. Hersteller, Architekten, Fachplaner, Fachhandwerker, Gebäudebesitzer und -betreiber tragen damit ein hohes Maß an Verantwortung.
Fotos: © jaddingt / Shutterstock.com
Der Brandassessor ist Vorsitzender der Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e. V. (BFSB) und Vizepräsident des Deutschen Instituts für den vorbeugenden Brandschutz e. V. (DivB).
www.brandschutz-hilgers.de