04.05.2020 Ausgabe: 2/20

Wenn ­Unternehmer ­Eltern ­werden - Was in der beruflichen Festanstellung kaum Fragen aufwirft, ist für Selbstständige und ­ Unternehmer deutlich komplizierter: das Elterngeld.

Wenn Nachwuchs ansteht, ist für werdende Eltern in Festanstellung meist geklärt, wie die Elternzeit gesetzlich und finanziell geregelt ist. Selbstständige und Unternehmer hingegen müssen sich die Frage, wie die finanzielle Versorgung während der Babypause aussieht, selbst beantworten. Grundsätzlich gilt: Wer Nachwuchs bekommt und ihn nach der Geburt selbst betreut, hat ein Anrecht auf Elterngeld. Ausgenommen sind diejenigen, die während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen und mehr als 30 Stunden pro Woche vergütet bekommen.

Elterngeld kann nach der Geburt eines Kindes bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Je nach Bundesland sind die Landesgesundheitsämter, die Versorgungsämter oder die Kreise hierfür zuständig. Die Berechnung beginnt ab dem Tag, an dem das Kind geboren wurde. Die benötigten Unterlagen sollten also im besten Fall bereits vor der Geburt gesammelt werden.

Für Selbstständige, die in der Babypause arbeiten wollen, gilt der Bescheid über den Bezug von Elterngeld nur unter Vorbehalt, da das tatsächlich erzielte Einkommen erst nach dem Ende des Geldbezugs durch die Elterngeldstelle überprüft werden kann. Dazu müssen Unternehmer ihre Einnahmen während der Elternzeit dem Amt vorlegen und Betriebsausgaben mit den entsprechenden Unterlagen belegen können. Wenn die Berechnung ergibt, dass zu viel Elterngeld ausgezahlt wurde, da der Gewinn höher als erwartet ausgefallen ist, muss der Überschuss zurückgezahlt werden. Im umgekehrten Fall haben Eltern Anspruch auf Nachzahlung.

Maßstäbe für die Berechnung des Elterngeldes
Wie viel Elterngeld ausgezahlt wird, berechnet sich nach der Höhe des Einkommens, das im Kalenderjahr vor der Geburt erzielt wurde – bei Selbstständigen meist auf Basis des entsprechenden Steuerbescheids. Zusätzlich berücksichtigt werden Honorare, die während der Elternzeit auf das Konto eingehen. Je nach Verdienst beträgt die Elterngeldzahlung monatlich 300 bis maximal 1.800 Euro. Zur Ermittlung des monatlichen Durchschnitts wird das Vorjahreseinkommen durch zwölf dividiert. Dem jeweiligen Vorjahresverdienst entsprechend werden 65 bis 67 Prozent eines Zwölftels als Elterngeld ausgezahlt. Fällt das Einkommen beispielsweise wegen gesundheitlicher Probleme im Wirtschaftsjahr vor der Geburt deutlich niedriger aus, kann der Berechnungszeitraum mit Zustimmung der Elterngeldstelle verschoben werden – sodass eins der davor liegenden Wirtschaftsjahre als Bemessungszeitraum dient.

Achtung: Bei Selbstständigen können Rechnungen, die vor der Elternzeit gestellt, aber erst währenddessen bezahlt werden, zu Abzügen beim Elterngeld führen – unabhängig davon, wann die Leistung erbracht wurde. Auch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse wird auf das Elterngeld angerechnet. Für Selbstständige, die während der Elternzeit weiter berufstätig sind, ist zu beachten, dass die geleisteten Arbeitsstunden mit der Antragstellung für den Elterngeldbezug konform gehen. Der Zuverdienst kann, je nach Höhe und dem ausgewählten Elterngeldpaket, ebenfalls von der Gesamtsumme abgezogen werden.

Basis-Elterngeld oder Plus-Option?
Welche der beiden Elterngeldvarianten bietet Selbstständigen die meisten Vorteile? Sie unterscheiden sich hauptsächlich durch die Auszahlungsdauer und die Höhe des Betrags. Das Basis-Elterngeld gibt es in der Regel für zwölf Monate, wobei der Zeitraum auf 14 Monate verlängert werden kann, wenn beide Eltern einen Teil der Elternzeit in Anspruch nehmen oder für Alleinerziehende. Zudem muss mindestens ein Elternteil bereits ein Arbeitseinkommen vorweisen können.

Elterngeld-Plus bietet die Möglichkeit, den Bezugszeitraum auszudehnen, wobei die Höhe des monatlich ausgezahlten Betrags auf die Hälfte reduziert wird. Voraussetzung ist die Beantragung der Basis-Variante. Eltern müssen mindestens zwei Monate lang Basis-Elterngeld beziehen, bevor sie auf Elterngeld-Plus umsteigen können. Zu beachten ist, dass das Basis-Elterngeld nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate eines Kindes beantragt werden kann. Der Elterngeldbezug lässt sich mit dem Wechsel zum Plus-Paket auf bis zu 24 Monate verlängern – ideal für Eltern, die mit Teilzeit den fließenden Wiedereinstieg in den Beruf suchen oder für Selbstständige, die Beruf und Familie verbinden möchten. Diese Variante bietet zudem einen Partnerschaftsbonus: Wenn beide Eltern über vier Monate ohne Pause parallel Elterngeld-Plus beziehen und zwischen 25 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten. So verlängert sich die Auszahlung für die Mutter auf vier zusätzliche Monate, während der Vater den Bezug zweimal für vier Monate erhält.

Wer während der Elternzeit mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, muss in der Regel mit Abzügen rechnen. Der Verdienst wird von der Berechnungsgrundlage, dem durchschnittlichen Monatseinkommen im Kalenderjahr vor der Geburt, abgezogen. Unter Verdienst ist hier der Gewinn, nicht der Umsatz zu verstehen. Für das Basis-Elterngeld wird jedes steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Elterngeld-Plus ist die sinnvollere Alternative, denn wenn der Zuverdienst während der Elternzeit nicht mehr als 50 Prozent des vorherigen Jahreseinkommens beträgt, erfolgt hier keine Kürzung. Am Ende des Jahres wird das Einkommen zuzüglich des Elterngeldes zusammengerechnet und die Gesamtsumme dem entsprechenden Steuersatz zugeordnet. Da dieser sich durch das Elterngeld erhöht, kann es bei Selbstständigen zur Steuernachzahlung kommen. Hier lohnt es sich, vorausschauend zu kalkulieren: Auftragslage und Betriebsausgaben sollten sich so zueinander verhalten, dass Eltern mit ihrem Zuverdienst noch in der Gewinnzone bleiben. Für einen größeren Arbeitsauftrag kann eine Elterngeldpause eingelegt werden: Der Geldbezug wechselt so lange auf den Partner, der dann jedoch maximal in Teilzeit arbeiten darf.

Checkliste für Selbstständige
Das wird für die Antragstellung benötigt:

  • Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises
  • Steuerbescheid des Vorjahres oder Schätzung
  • bei gesetzlicher Krankenversicherung Nachweis der Pflichtversicherung
  • Nachweis der Krankenkasse für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes
  • Falls während der Elternzeit gearbeitet wird: Prognose bzw. Schätzung des Einkommens, das bereits auf das Elterngeld angerechnet werden soll

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Thies, Paul-Alexander

Buchhaltungsexperte und Geschäftsführer der Billomat GmbH & Co. KG