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Grundsteuer: Nach der Hauptfeststellung ist vor der Fortschreibung

Nachdem die Hauptfeststellung zum 1.1.22 erledigt ist und die ersten Bescheide ergangen sind, ist das Thema Grundsteuer nicht ad acta zu legen. Die neu eingeführte Anzeigepflicht des § 228 (2) BewG erfordert eine regelmäßige Kontrolle, ob sich Veränderungen an den wirtschaftlichen Einheiten ergeben haben:

Eine Nachfeststellung ist die nachträgliche Feststellung des Grundsteuerwerts auf einen späteren Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.22. Hierbei wird erstmalig der Wert, die Art und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit festgestellt, z.B. Auf-/Abspaltung einer wirtschaftlichen Einheit, Wegfall einer Grundsteuerbefreiung.

Während eine Artfortschreibung notwendig ist, wenn sich die Art des Grundstücks verändert hat, wird die Wertfortschreibung erforderlich, wenn sich der Grundsteuerwert/Äquivalenzbetrag verändert hat, z.B. bei Flächenänderungen des Grundstücks/Gebäudes. Eine kombinierte Art- und Werfortschreibung ist durchzuführen, wenn sich gleichzeitig Veränderungen an der Art des Grundstücks und dem Grundsteuerwert/Äquivalenzbetrag ergeben haben, z.B. Gebäudefertigstellung auf einem unbebauten Grundstück, Gebäudeabriss.

Die Anzeigefrist ergibt sich grundsätzlich in Abhängigkeit davon, ob sich die Änderung auf Ebene des Grundsteuerwerts/Äquivalenzbetrags oder dem Grundsteuermessbetrag auswirkt:

 Grundsteuerwert / ÄquivalenzbetragGrundsteuermessbetrag
Bundesmodell / BW31.1. des Folgejahres3 Monate nach Eintritt der Änderungen
BY / HH / NI31.3. des Folgejahres31.3. des Folgejahres
HE-31.1. des Folgejahres bzw. 3 Monate nach Eintritt der Änderungen

 

Nach hiesigem Stand haben die Länder, die das Bundesmodell anwenden, Hessen, Niedersachsen und Bayern die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen für die Feststellungszeitpunkte 1.1.23 und 1.1.24 auf den 31.12.24 verlängert. Insofern seien in den Jahren 2022 und 2023 eingetretenen Änderungen erst bis Ende 2024 anzuzeigen.

Eine Ausnahme kann zu beachten und zu prüfen sein: Die Fristverlängerung gilt im Bundesmodell nicht für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen i.S.d. § 19 GrStG – hiernach sind Änderungen in der Nutzung bzw. Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen können innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

Während im Bundesmodell die dreimonatige Frist für Änderungsanzeigen i. S. d. § 19 GrStG nicht verlängert wurde, verlängern Hessen, Niedersachsen und Bayern diese Frist:

  • Hessen für anzeigepflichtige Vorgänge, deren Frist vor dem 1.1.25 endet, bis zum 31.12.24
  • Niedersachsen und Bayern die Fristen vom 31.3.23 und 31.3.24 auf den 31.12.24

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© fino taxtech

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