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Die geplante Novelle des GEG: Was soll kommen, was wird für Verwalter wichtig?

Mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien soll ab 1. Januar 2024 jede Heizung, egal ob ausgetauscht oder im Neubau, betrieben werden. Dies geht aus dem noch inoffiziellen Referentenentwurf der zuständigen Ministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hervor. Bis spätestens Mitte des Jahres sollen die verschärften Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten.

Derzeit heizt fast jeder zweite Haushalt in Deutschland mit Erdgas, bei den neu installierten Heizungen beträgt die Erdgas-Quote sogar 70 Prozent. Deutschland hat sich jedoch gesetzlich verpflichtet, bis 2045 treibhausgasneutral zu werden. Dazu sollte laut Koalitionsvertrag die 65-Prozent-EE-Pflicht für Heizungsanlagen an sich erst ab dem Jahr 2025 greifen. Ausgelöst durch den Krieg in der Ukraine hatte die Bundesregierung im März 2022 entschieden, dass diese Vorgabe bereits ab dem Jahr 2024 für jeden Heizungstausch gelten soll. Laut der Begründung des Gesetzgebers sei die Beschleunigung der Wärmewende nicht nur klimapolitisch, sondern auch in Anbetracht der aktuellen Krise geopolitisch und ökonomisch geboten.

Vollständiges Ende von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen ab 2045

Der nun bekannt gewordene Entwurf sieht vor, dass (bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen) vor 1996 eingebaute Gas- oder Ölheizkessel maximal bis zum Jahr 2026 betrieben werden dürfen. Das Betriebsverbot für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern soll erst ab 2030 kommen. Dies soll auch für Niedertemperatur- und Brennwertkessel gelten. Für die im Zeitraum zwischen 1996 bis 2024 eingebauten Heizungsanlagen soll die zulässige Betriebsdauer jährlich in einem gleichbleibenden 4-Monats-Intervall von 30 auf 20 Jahre zurückgeführt werden. Bei Schäden an Bestandsheizungen soll laut derzeitigem Gesetzentwurf eine Übergangszeit von drei Jahren gelten, bis die entsprechenden Vorgaben erfüllt werden müssen.

„Das Problem dabei ist, dass die sehr unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Gebäude- und Wohnungseigentümer zu berücksichtigen und abzufedern sind. Strukturbedingt wird das insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften einen langen Entscheidungsweg nach sich ziehen, der innerhalb der vorgesehenen Fristen kaum zu beschreiten ist. Zudem kommt es mit dem zeitlich sehr ambitionierten Vorhaben auch zu einer Verknappung von Ressourcen, was in der Folge die Preise steigen lässt“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. „Ohne eine deutlich erhöhte Förderung, die auch soziale Härtefälle auch im WEG-Bereich umfassend berücksichtigt, wird es nicht funktionieren“, betont Kaßler.

Die umfangreichen Regelungen im Entwurf zum GEG bedürfen ersten Einschätzungen zufolge jedenfalls weitreichender inhaltlicher aber auch redaktioneller Überarbeitungen, um zu Lösungen zu kommen, die in der Praxis tragfähig sind. Laut Entwurf setzt die Bundesregierung alternativ vor allem auf einen Ausbau von Fernwärmenetzen und Wärmepumpen, ergänzt durch geothermische Systeme und Solarthermie. Außerdem soll es unterschiedliche Möglichkeiten geben, um die 65-Prozent-EE-Pflicht umzusetzen. Wie diese Vorhaben bei anhaltendem Fachkräftemangel gelingen sollen, bleibt derzeit offen.

Besonderer Umgang mit Etagenheizungen und Verfahren in Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Etagenheizungen sollen laut aktuellem Entwurf eigene Übergangsfristen gelten. So ist vorgesehen, dass die EE65-Vorgaben erst nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. Weitere Anforderungen und Fristen sollen davon abhängen, ob sich die Verantwortlichen eines Gebäudes künftig für eine zentrale Heizungsanlage entscheiden oder weiterhin wohnungsweise Heizungsanlagen aufgestellt werden.

Der Gesetzentwurf enthält in einem eigenen Paragraphen sehr konkrete Vorgaben für das Verfahren und den Umgang mit Etagenheizungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Es wird im Detail ausgeführt, welche Aufgaben und Pflichten der Verwalter in diesen Fällen zu erfüllen hat, die nicht nach § 27 Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingeschränkt werden können. So soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Verwalter allerdings schon bis zum 31. März 2024 eine detailreiche Datenerhebung unter den Wohnungseigentümern zu ihren Etagenheizungen vornehmen. Dazu gehören u. a. Angaben zur Art der Anlage, das Datum der Inbetriebnahme, die Funktionsfähigkeit sowie zu Leistung und Verbrauch der Anlage. Die Eigentümer sollen dann innerhalb einer zweimonatigen Frist die Informationen an den Verwalter übermitteln, die dieser wiederum allen Wohnungseigentümern eines Hauses innerhalb eines Monats zugänglich macht.

Der in den betroffenen Liegenschaften erhebliche Mehraufwand des Verwalters lässt einen im Gesetzentwurf ausdrücklich erwähnten Anspruch auf eine angemessene Vergütung entstehen - aber nur dann, wenn der Verwaltervertrag hierzu nicht bereits eine passende vertragliche Regelung vorsieht.

Auch wenn das Gesetz bis zur Verabschiedung noch einige Änderungen erfahren wird, eines wird bereits jetzt klar: Ohne entsprechend konkret zugeschnittene neue Fördermittel werden die geplanten weitreichenden neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes wirtschaftlich weder für Eigentümer noch Vermieter und Mieter tragbar sein.