News

Energieberatungsförderung muss ab sofort vom Eigentümer beantragt werden

Am 1. Juli 2023 ist eine neue Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ in Kraft getreten (BAnz AT 21.06.2023 B1). Die wichtigste Änderung für Wohnungseigentümergemeinschaften: Förderzuschüsse werden nun direkt an die Beratungsempfänger ausgezahlt.

Eigentümergemeinschaften, die eine Energieberatung in Anspruch nehmen und dafür Fördermittel des Bundes nutzen möchten, müssen den Antrag nun selbst beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Sie erhalten dann den Zuwendungsbescheid und den Förderzuschuss. Eigentümer haben auch die Möglichkeit, sich im Förderverfahren durch Bevollmächtigte, beispielsweise einen Energieberater, vertreten lassen. Bislang war das gesamte Förderverfahren über den Energieberater abgewickelt worden. Er war verpflichtet, den Förderanteil in seiner Rechnung zu berücksichtigen. Die Energieberatung wurde aufgrund der langen Bearbeitungszeiten bei der BAFA für Energieberater immer unattraktiver, wodurch es für Eigentümer schwieriger geworden war, zeitnah einen Berater zu finden.

Die Richtlinie hat noch weitere Neuerungen mit sich gebracht: Bei allen geförderten Energieberatungen muss ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt werden. Darin wird den Ratsuchenden aufgezeigt, wie sie ihr Wohngebäude entweder Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum energetisch sanieren oder durch eine umfassende Sanierung in ein Effizienzhaus umgestalten können. In der bislang gültigen Förderrichtlinie war das Format des individuellen Sanierungsfahrplans nur beispielhaft benannt worden. Außerdem dürfen nun nur noch diejenigen Experten eine geförderte Energieberatung durchführen, die in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind.

An der Förderhöhe hat sich mit der neuen Richtlinie nichts geändert: Der Bund bezuschusst die Energieberatung im Format des individuellen Sanierungsfahrplans mit 80 Prozent des förderfähigen Beraterhonorars. Die Förderung ist für Wohngebäude ab drei Einheiten auf 1.700 Euro gedeckelt. Dieser Betrag gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird für die Erläuterung eines Energieberaterberichts in einer Versammlung einmalig eine Zuwendung von maximal 500 Euro gewährt.

Die neuen Konditionen gelten für alle Anträge, die ab Inkrafttreten der Richtlinie gestellt wurden. Bisher noch nicht umgesetzt wurde die Ankündigung im Koalitionsvertrag, wonach individuelle Sanierungsfahrpläne für Wohnungseigentümergemeinschaften zukünftig kostenfrei sein sollen. Der VDIV Deutschland ist hierzu weiter in Gesprächen mit den entsprechenden Stellen.