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Nichtbeanstandungserlass des BMF zu FATCA-Meldepflichten

Derzeit besteht kein Handlungsbedarf für Finanzinstitute und Verwaltungsunternehmen hinsichtlich der Meldepflichten nach dem FATCA-Abkommen. Das ist ein gutes Zwischenergebnis. Gefordert wurde, den Gleichklang zwischen den Verfahren CRS und FATCA wiederherzustellen und überproportionalen Mehraufwand zu vermeiden.

Der VDIV forderte zusammen mit weiteren immobilienwirtschaftlichen Verbänden und Finanzinstituten, den Anwendungszeitraum der Änderungsanweisung des BMF vom 15. Juni 2022, die ab 1. Januar 2023 gelten sollte, um mindestens ein Jahr auf 2024 zu verschieben bzw. die Meldepflichten nach FATCA wieder mit den CRS-Meldepflichten in Einklang zu bringen. Der erweiterte Anwendungsbereich der Meldepflichten nach FATCA würde zu erheblichem Aufwand für alle Beteiligten führen.

Inzwischen ist mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ein Nichtbeanstandungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum FATCA/ CRS Änderungsschreiben vom 15. Juni 2022 ergangen mit der Folge, dass bis zum Abschluss einer angestrebten Verständigungsvereinbarung mit den USA die Neuregelungen zum FATCA hinsichtlich der Meldepflichten für WEG-Fremdkonten nicht angewendet werden.