Der Bundestag berät heute in erster Lesung das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021). Ziel ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) sieht dringenden Änderungsbedarf beim EEG. Denn bisher werden aufgrund unnötiger Hürden die im Gesetz verankerten Mieterstrommodelle zur Installation umweltfreundlicher Photovoltaik-Anlagen oder hocheffizienter Blockheizkraftwerke in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kaum genutzt. Damit 35 Millionen Mieter und Eigentümer künftig nicht länger vom Bezug umweltfreundlichen und preiswerten Stroms ausgeschlossen bleiben, muss das Gesetz dringend angepasst werden.
Mieterstrom ist eine effektive Möglichkeit, die CO2-Bilanz eines Gebäudes nachhaltig zu verbessern und langfristig den Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand zu ebnen. Sie muss daher auch im Bereich der Eigentümergemeinschaften anwendbar sein. Aus diesem Grund ist es notwendig, künftig auch WEG unter die gesetzlich erforderliche Stromeigenversorgung fallen zu lassen. Erfolgt dies nicht, so wird weiterhin ein Großteil der Mieter und Eigentümer in Deutschland keinen umweltfreundlichen und preiswerten Strom beziehen können, warnt VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Beim Beschluss des aktuellen EEGs im Jahr 2017 ging der Gesetzgeber davon aus, dass zwischen Juli 2017 und Juli 2019 rund 1.500 Megawatt an Leistung in Form von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) installiert werden würden. Tatsächlich sind in diesem Zeitrahmen nicht einmal zehn Prozent der gesteckten Zielmarke erreicht worden! So kann die Energiewende im Gebäudebereich mit Sicherheit nicht umgesetzt werden. Daran wird sich auch nichts ändern, solange die über zwei Millionen Eigentümergemeinschaften in Deutschland gezwungen sind, umlagepflichtige Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu gründen, die Strom an die Mitglieder der WEG liefern. Denn der hiermit verbundene hohe Aufwand von Melde-, Vertrags-, Kennzeichnungs-, Abrechnungs- und steuerrechtlichen Pflichten führt dazu, dass Investitionen in die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien ausbleiben, so Kaßler. Haushalte in Einfamilienhäusern und Mieter, die Strom beispielsweise aus einer an oder auf dem Gebäude befindlichen PV-Anlage beziehen, entrichten hierfür eine verringerte EEG-Umlage. Diese Möglichkeit bleibt Wohnungseigentümergemeinschaften versagt. Denn Voraussetzung ist die Stromeigenversorgung, die laut Gesetz ausschließlich bei einer Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher gegeben ist.
Bundesfinanzhof unterstützt Erleichterung für WEG
Dabei wird der Gedanke, WEG nicht zu umlagepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden zu lassen, bereits durch ein im vergangenen Jahr getroffenes Urteil des Bundesfinanzhofes unterstützt. Dieser entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks, in dessen Rahmen auch Strom an Dritte verkauft wird, direkt als WEG eine Mitunternehmerschaft begründet und daher von unnötigen Gebühren befreit ist.
Dieses Urteil muss im weiteren parlamentarischen Verfahren berücksichtigt und die Ungleichbehandlung von Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Nutzung erneuerbarer Energien endlich aufgelöst werden. Denn nur, wenn auch WEG künftig unter die Stromeigenversorgung fallen, kann das Modell Mieterstrom als umweltfreundliche Möglichkeit der Stromerzeugung langfristig zu einem Erfolg und das neue EEG zu einem wichtigen Baustein der Klimawende im Gebäudebereich werden, betont der VDIV-Deutschland-Geschäftsführer.