Wohnungsvermittlung etabliert sich als wichtiger Wirtschaftszweig in der Verwalterbranche
Da Immobilienverwaltungen zunehmend in der Vermietung und im Verkauf von Wohnungen aktiv werden, startet der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) eine Kurzumfrage unter Immobilienverwaltern zur Höhe der Vermittlungsprovisionen. Erhoben werden soll, wie sich die Provisionssätze von Maklern und Verwaltern zueinander verhalten, da letztere nur unter bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen als Makler auftreten dürfen. Die Online-Umfrage läuft bis zum 31. Juli 2018.
Immer mehr Immobilienverwaltungen erschließen die Vermietung und den Verkauf von Wohnungen als zusätzliches Geschäftsfeld und integrieren es in ihr bestehendes Leistungsspektrum, stellt DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler fest. Denn seit der Einführung des Bestellerprinzips steigt das Interesse der Eigentümer, ihren WEG-Verwalter mit der Vermietung der Eigentumswohnung zu beauftragen anstelle eines klassischen Maklers. Da neue Wirtschaftszweige für den künftigen wirtschaftlichen Erfolg unserer Branche von großer Bedeutung sind, wollen wir Immobilienverwaltungen mit dieser Umfrage Orientierung geben und belastbare Vergleichswerte zur Verfügung stellen.
Die Umfrage will ermitteln, wie hoch die Vermittlungsprovisionen von Wohnimmobilienverwaltungen sind. Bis zum 31. Juli 2018 können Immobilienverwaltungen unter www.ddiv.de/minutenumfrage an der Kurzumfrage teilnehmen und dazu beitragen, erstmals belastbare Daten bei dieser Fragestellung zu erheben. Die Umfrage umfasst sieben Fragen und ist innerhalb weniger Minuten abgeschlossen.
Wie sehr die Vermittlungstätigkeit das Leistungsspektrum der Verwalterbranche bereits ergänzt, zeigt das noch unveröffentlichte 6. DDIV-Branchenbarometer. Inzwischen schätzen bereits knapp 40 Prozent der befragten Unternehmen die Vermittlungen als einen wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt ein im Vorjahr war es nur rund ein Viertel. Diese Entwicklung zeigt sich auch im Umsatz: Im vergangenen Jahr trug die Vermittlung bereits einen Anteil von knapp sieben Prozent zum Umsatz der Verwaltungsunternehmen bei. Auch für 2018 stehen die Zeichen auf Wachstum; im Schnitt rechnen die teilnehmenden Unternehmen im Bereich der Vermittlung mit einem Umsatzplus zwischen zwölf und 40 Prozent.
Zum Hintergrund:
Seit 1. Juni 2015 kommt der derjenige für die Provision des Maklers auf, der ihn beauftragt hat in der Regel der Vermieter. Das Bestellerprinzip gilt dabei allerdings nur für die Vermittlung von Mietwohnungen. Zuvor zahlten insbesondere in Ballungsgebieten zumeist die Mieter den Makler.
Wohnimmobilienverwalter sind allerdings im Gegensatz zum klassischen Makler nur unter bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen provisionsberechtigt. So kann der WEG-Verwalter, der als Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt wurde, gleichzeitig als Verkaufsmakler für Wohn- oder Teileigentumseinheiten tätig werden. Besteht allerdings eine Zustimmungspflicht des Verwalters zu dem Verkauf, muss er den Erwerber klar hierüber aufklären, um seinen Provisionsanspruch aufrecht zu erhalten. Bei einer reinen WEG-Verwaltung kann der Verwalter des Gemeinschaftseigentums einer WEG für die Vermittlung eines Mietvertrages eine Provision vom Eigentümer verlangen. Ist der makelnde WEG-Verwalter allerdings gleichzeitig Verwalter des zu vermietenden Sondereigentums, ist ihm der Provisionsanspruch nach dem WoVermG verwehrt. Nicht eindeutig ist die Rechtslage, wenn der Verwalter als Makler für die Vermietung von Teileigentum tätig werden soll. Fest steht nur, dass eine provisionspflichtige Maklertätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist, soweit der Verwalter umfassende Vollmacht hat und ohne Rücksprache mit dem Eigentümer handeln kann. Somit ist generell in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegenüber wem der WEG-Verwalter bei einer makelnden Tätigkeit Entgeltansprüche hat.