Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) begrüßt das Ziel des Gesetzgebers, mit dem Mietspiegelreformgesetz die Qualität und die Verbreitung von Mietspiegeln zu stärken und die Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter zu erhöhen. Es ist aber fraglich, ob mit den neuen gesetzlich geregelten Mindestanforderungen des Mietspiegelreformgesetzes und der Mietspiegelverordnung eine standardisierte Gestaltung qualifizierter Mietspiegel gesichert ist, kritisiert Verbandsgeschäftsführer Martin Kaßler.
Die fundierte Erstellung von Mietspiegeln als wichtige Instrumente im Wohnungsmarkt wird durch die erleichterte Abrufbarkeit von Daten durch den Mietspiegelersteller unterstützt. Auch die verpflichtende Auskunftserteilung von Mietern und Vermietern ist ein geeignetes Mittel, die Qualität der Mietspiegel zu verbessern. Da jedoch keine ausdrückliche Sanktionsmöglichkeit im Gesetz geregelt wird, könnte die Durchsetzbarkeit dieser Pflicht auch weiterhin zu Schwierigkeiten führen, warnt Kaßler. Zudem müsse sichergestellt werden, dass im Sinne der Datenschutzgrundverordnung nur die für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels relevanten Daten abgefragt werden. Berücksichtigt werden muss darüber hinaus, dass Wohnimmobilienverwalter künftig gemäß dem neu eingeführten § 558g BGB-E als rechtsgeschäftliche Vertreter der Eigentümer, Vermieter und Mieter zwar von den zuständigen behördlichen Stellen auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden. Verwaltungen werden aber nicht zwingend alle abgefragten Informationen zur Verfügung stehen. Denn gerade WEG-Verwalter verfügen nur über die Gebäudedaten, aber nicht über die Wohnungs- und Bewohnerdaten, erläutert der VDIV-Deutschland-Geschäftsführer.
Problematisch beurteilt der Bundesverband auch die erschwerten Voraussetzungen bei der Begründung einer Mieterhöhung. Nach seiner Ansicht sollte es Vermietern auch weiterhin freistehen, die Angaben eines qualifizierten Mietspiegels kritisch zu hinterfragen, vor allem dann, wenn die Datengrundlagen der nahegelegenen vergleichbaren Wohnungen plausibler erscheinen.
Besonders kritisch sieht der VDIV Deutschland die Verlängerung des Bindungszeitraumes von zwei auf drei Jahre. Die Begründung, dass aufgrund der hierdurch geringeren Anpassungskosten auch kleinere Gemeinden Mietspiegel erstellen lassen, macht die Regelung nicht besser, sondern ist wiederholt ein nicht gerechtfertigter mietpreisrechtlicher Eingriff in den Wohnungsmarkt. Es ist zu befürchten, dass damit die Mietpreise weiter von der allgemeinen Marktentwicklung abgekoppelt werden. Schon die Verlängerung des Betrachtungszeitraums zur ortsüblichen Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre zum 1. Januar 2020 war unverhältnismäßig, betont Kaßler.
Trotz verschiedener Kritikpunkte an der Novelle stellt der Entwurf der neuen Mietspiegelverordnung mit seinen detaillierten Konkretisierungen aus Sicht des VDIV Deutschland eine wichtige Ergänzung zum Mietspiegelreformgesetz dar. Mit dieser gesetzlich verankerten Präzisierung hinsichtlich der Datenauswertungen bei den unterschiedlichen Methoden dürfte das angestrebte Ziel erreicht werden, ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit zu schaffen. Der VDIV Deutschland hat auf Wunsch der Bundesministerien der Justiz sowie Inneres Stellung genommen zu den Referentenentwürfen für ein Mietspiegelreformgesetz (MsRG) und für eine neue Mietspiegelverordnung (MsV).