Chance vertan: Bundesrat verabschiedet sinnfreie Verordnung
Der Bundesrat verabschiedet heute die Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), mit der die Versicherungs- und Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter näher ausgestaltet wird. Im Vergleich zum Ziel des zugrundliegenden Gesetzes ist die verabschiedete Verordnung allerdings nur eine leere Hülle.
Nachdem bereits das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler den wichtigen Sachkundenachweis ausspart, lässt nun auch die Umsetzungsverordnung große Potenziale ungenutzt, kritisiert DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. Obwohl sich alle Branchenvertreter von Immobilienverwaltern, Wohnungseigentümern, Mietern und Anwälten für eine Erhöhung des Verbraucherschutzes durch eine verbesserte Sachkunde und eine qualifizierte Weiterbildungspflicht ausgesprochen haben, wurden das Gesetz und im Anschluss die Verordnung von Beginn an konsequent geschwächt und ausgehöhlt. Der Gesetzgeber hat hier eine große Chance ungenutzt verstreichen lassen für mehr Verbraucherschutz und mehr Qualifikation.
Ab dem 1. August 2018 sind Wohnimmobilienverwalter gesetzlich verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden in drei Jahren weiterzubilden. Der Verordnungsentwurf sah vor, dass alle drei Kalenderjahre spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres eine Erklärung gegenüber dem Gewerbeamt darüber abgegeben werden muss, dass die Weiterbildungspflicht für den Gewerbetreibenden sowie seine Objektbetreuer abgeleistet wurde. Diese Regelung wurde nun durch den Bundesrat weiter erheblich abgeschwächt (BR-Drs. 93/1/18). So ist es in Zukunft nicht erforderlich, die Erklärung über die abgeleistete Weiterbildung unaufgefordert dem Gewerbeamt zu übermitteln und Nachweise vorzulegen. Stattdessen soll dies lediglich auf Nachfrage der Behörde erfolgen. Der Kardinalfehler des Gesetzes war der Verzicht auf den Sachkundenachweis. Denn ohne eine vorherige Ausbildung die ein Sachkundenachweis belegen würde erscheint eine Weiterbildungspflicht systemwidrig. Mit dem Verzicht auf die regelmäßige Erklärung über erfolgte Fortbildungen wird die Weiterbildungspflicht nun zusätzlich geschwächt. Ganz abgesehen davon, dass eine Pflicht zur Weiterbildung von weniger als sieben Stunden jährlich nicht dem Umfang der Tätigkeit eines Verwalters entspricht, konstatiert Kaßler.
Der Spitzenverband der Immobilienverwalter weist darauf hin, dass zwar einerseits die Bundesregierung die Wohneigentumsbildung für die Bürgerinnen und Bürger erleichtern will und hierfür verschiedene Instrumente im Koalitionsvertrag wie das Baukindergeld, eine Wohnungsbauprämie, ein Bürgschaftsprogramm oder Sonderabschreibungen verankert hat. Andererseits aber wird auf wirksame Maßnahmen zum Schutz der Eigentümer und Mieter verzichtet. Immobilienverwalter müssen über 60 Gesetze und Verordnungen befolgen, was eine gute und aktuelle Sachkenntnis voraussetzt. Derzeit müssen sich deutsche Gerichte aber jedes Jahr mit 260.000 Verfahren zum Wohnungseigentums- und Wohnraummietrecht beschäftigen, was auch auf fehlendes Fachwissen zurückzuführen ist. Zudem sorgt fehlerhafte Verwaltung jedes Jahr für Schäden in Höhe von rund 200 Millionen Euro, die sich negativ auf die Vermögensbildung und die Altersvorsorge von Millionen Bürgerinnen und Bürgern auswirken, erläutert der DDIV-Geschäftsführer.
Die geänderte Regelung zum Nachweis der absolvierten Weiterbildung kommt den Prüfbehörden, nicht aber dem Verbraucher entgegen. In welchem Umfang die Gewerbeämter künftig die Nachweise anfordern, bleibt abzuwarten. Es ist aber davon auszugehen, dass die Behörden allenfalls bei konkreten Verdachtsfällen aktiv werden. Zudem ist es absurd anzunehmen, dass auch mit der Möglichkeit der Selbstschulung in den Unternehmen also der Unternehmer schult seine Angestellten sich die Qualifikation von Immobilienverwaltern signifikant erhöhen wird, ist sich Kaßler sicher.
Was helfen politische Absichtserklärungen für mehr Wohneigentum als Altersvorsorge und Vermögensaufbau, wenn der Werterhalt der Immobilie nicht geschützt wird? Wie sinnvoll ist eine finanzielle Starthilfe zum Kauf für Wohneigentum, wenn der Gesetzgeber die Folgen nicht bedenkt? Im übertragenen Sinn: Was hilft die Subvention des Staates bei der Anschaffung eines Autos, wenn er keine Ansprüche an die Wartung des Fahrzeuges stellt? In einer Autowerkstatt oder bei einer Prüforganisation kann der Verbraucher sicher sein, einen Meister oder einen Sachverständigen vorzufinden. Beim Kauf einer Immobilie weiß der Verbraucher nicht, was für ein Immobilienverwalter auf ihn wartet, der sein Vermögen treuhänderisch managt und das über viele Jahre hinweg, so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler abschließend.
Hinweis:
Bestandteil der Verordnung ist auch die Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter. Hier wurde die Mindestversicherungssumme auf 500.000 Euro verdoppelt. Allerdings wurde auf eine Ausweitung der Versicherungspflicht auf Personen- und Sach- sowie daraus resultierende mittelbare Vermögensschäden verzichtet, obwohl hier erhebliche Haftungsrisiken bestehen.