03.06.2014 Ausgabe: 4/2014

§ 35 a EStG – das ist neu

Zur steuerlichen Begünstigung von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen hat das Bundes­finanzministerium ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht – und Zweifelsfragen der Praxis geklärt.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen in einem Haushalt kann nach § 35 a Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Mit dem Schreiben vom 10.1.2014 wurde die bisherige Regelung angepasst. Dies sind die wesentlichen Neuerungen.

1. Abgrenzung begünstigter Handwerkerleistungen zu Neubaumaßnahmen

Begünstigt sind nach § 35 a Abs. 3 EStG Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob es sich bei der handwerklichen Tätigkeit um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Neubaumaßnahmen zählen jedoch nicht zu den begünstigten Tätigkeiten.

Bisher galten als Neubaumaßnahme alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfielen. Das neue BMF-Schreiben stellt nun klar, dass es darauf nicht mehr ankommt, sofern ein Haushalt bereits vorhanden ist. Damit sind beispielsweise auch der Ausbau eines Dachgeschosses oder die Errichtung eines Carports begünstigt.

2. Abgrenzung begünstigter Handwerkerleistungen zu Gutachtertätigkeiten, insbesondere bei Leistungen von Kaminkehrern
Abzugrenzen sind die begünstigten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auch von Gutachtertätigkeiten. Leistungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind – sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen BMF-Schreiben – nicht begünstigt.

In das neue BMF-Schreiben wurden zur leichteren Handhabung folgende Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten aufgenommen: Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzügen und Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschau und andere technische Prüfdienste.

Der Ausschluss für Gutachtertätigkeiten gilt – anders als bisher – auch für Leistungen von Kaminkehrern. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 müssen daher Rechnungen in begünstigte Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits und nicht begünstigte Prüfungsarbeiten andererseits aufgeteilt werden. Bis einschließlich 2013 können die Leistungen von Kaminkehrern insgesamt in einer Summe geltend gemacht werden.

3. Abgrenzung begünstigter Hand­werkerleistungen zu ­öffentlich geförderten ­Maßnahmen

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, beispielsweise über das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“, in Anspruch genommen werden. Im neuen BMF-Schreiben wurde klargestellt, dass jede handwerkliche (Gesamt-) Maßnahme einzeln zu betrachten ist. Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine solche Maßnahme in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Teil ist also nicht zulässig.

4. Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge

Für die nach § 35 a EStG begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen in einem Haushalt können 20 % der Aufwendungen von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, pro Jahr aber höchstens

  • 510 Euro bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
  • 4.000 Euro bei haushaltsnahen Dienstleistungen bzw.
  • 1.200 Euro bei Handwerkerleistungen in einem Haushalt.

Diese Höchstbeträge sind haushaltsbezogen, nicht personenbezogen zu verstehen. Das neue BMF-Schreiben enthält einige Beispiele für die Berechnung der Steuerermäßigung, wenn zwei alleinstehende Personen (ganzjährig) einen gemeinsamen Haushalt inne haben und für Fälle, in denen unterjährig ein gemeinsamer Haushalt begründet oder beendet wird. Bei einem (ganzjährig) gemeinsamen Haushalt sind die Höchstbeträge aufzuteilen. Hat die jeweilige Person zumindest für einen Teil des Veranlagungszeitraums einen alleinigen Hausstand unterhalten, kann der volle Höchstbetrag in Anspruch genommen werden.

5. Überarbeitete Liste begünstigter und nicht begünstigter Maßnahmen

Die dem BMF-Schreiben als Anlage beigefügte Liste begünstigter und nicht begünstigter Maßnahmen wurde überarbeitet und erweitert. Dadurch wird die praktische Handhabung erheblich erleichtert.

Foto: © 3dfoto / Shutterstock.com


Stehr, Dr. Johannes

Der Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht ist Partner in der Kanzlei SIBETH Partnerschaft. Seine Tätigkeitschwerpunkte sind Immobiliensteuerrecht, Unternehmenssteuerrecht, steuerliche
Vertragsgestaltungen sowie Interessenvertretung bei Betriebsprüfungen,
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. www.sibeth.com