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Wie lässt sich die Jahresabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften verständlich und übersichtlich aufbauen? Für Verwalterinnen und Verwalter ist das Zahlenwerk eine Herausforde rung. Die Jahresabrechnung heute rechtssicher zu erstellen, ist schwierig. Aber auch für Kunden ist es oft nicht leicht, sie zu verstehen und die erforderlichen Daten zu finden. Die folgenden Tipps sollen beiden Seiten helfen und zur Überprüfung des Abrechnungsaufbaus anregen.
1. Beschlusstexte
Im Beschluss über die Jahresabrechnung wird nunmehr auf die Abrechnungsspitze abgestellt. Daher sind Beschlusstexte neu zu formulieren und alte nicht mehr zu verwenden. Dies gilt übrigens auch für den Beschluss über den Wirtschaftsplan und für andere Bereiche. Der VDIV Deutschland hat hierzu eine sehr gute Musterbeschlusssammlung veröffentlicht, die allen Verwalterinnen und Verwaltern zu empfehlen ist.
2. Schlüssigkeit
Die Abrechnung dient auch der Kontrolle des Verwalters: Ist er mit den Geldern der Gemeinschaft ordnungsgemäß umgegangen? Die Abrechnung erfordert daher gewisse Pflichtangaben. Hierzu gehören die Kontostände zum Jahresbeginn, die Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungsjahr sowie die Kontostände zum Jahresende. Ebenso müssen die unterjährigen Bewegungen (Auszahlung und Einzahlung der Abrechnungsergebnisse und Abgrenzungen aus Heizkostenabrechnung) dargestellt werden. Nur so können Eigentümer die Abrechnung schlüssig nachvollziehen. Hat eine Eigentümergemeinschaft mehrere Konten, so sind sie alle darzustellen. Eigentümern muss es möglich sein, durch Addition der unterjährigen Einnahmen zum Kontostand am Jahresanfang und durch Abzug der unterjährigen Ausgaben auf den ausgewiesenen Jahresendkontostand zu kommen. Ist dieser Rechenweg nicht möglich, so ist die
Abrechnung nicht schlüssig, was aber nicht mehr zur Aufhebung des Beschlusses über die Jahresabrechnung führt.
3. Einnahmen & Ausgaben
Damit die rechnerische Schlüssigkeit nachvollzogen werden kann, sind Einnahmen und Ausgabenkonten zu verwenden. Verwenden Sie für gewisse Positionen je ein Einnahmen und ein Ausgabenkonto. Das lässt sich am Beispiel von Versicherungsschäden aufzeigen, wo geleistete Zahlungen auf dem Ausgabenkonto verbucht werden und Erstattungen der Versicherung auf dem Einnahmenkonto. Die Saldierung auf einem Konto ist nicht zu empfehlen, zumal zwei Konten auch den Bearbeitungsstand im Abrechnungsjahr besser erkennen lassen.
4. Die Abrechnungsspitze
Werden bei der Erstellung einer WEGAbrechnung Beträge ( Einnahmen oder Ausgaben) falsch zugeordnet, dann wirkt sich dies direkt auf die Abrechnungs spitze und damit auf die Zahllast des Eigentümers aus. Nach neuem Wohnungseigentumsrecht wird dies im Falle einer Anfechtung zur Aufhebung des Beschlusses führen. Daher müssen Verwaltungen hier besonders sorgfältig arbeiten. Direkte Auswirkungen auf die Zahllast haben z. B. auch Abgrenzungsbuchungen.
5. Abgrenzungsbuchungen
Sie sind bei vielen sehr beliebt, wohnungseigentumsrechtlich aber weiterhin nur im Rahmen der Heizkosten gestattet. Diese umfassen die für die folgenden Posten anfallenden Kosten: verbrauchte Brennstoffe und ihre Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage sowie regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Messungen nach dem BundesImmissionsschutzgesetz, Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung von Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie Verwendung von Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich des Aufwands für Berechnung und Aufteilung. Sonst nichts. Sie mögen sagen: leider. Die WEG-Abrechnung basiert auf dem Einnahmen- und Ausgabenprinzip. Es sind die Geldflüsse bis zum Ende des Kalenderjahres darzustellen. Mehr nicht.
Wurde beispielsweise eine Zahlung im Jahr 2021 zweimal geleistet, so ist sie auch zweimal in die Abrechnung aufzunehmen. Die Rückerstattung ist als Einnahme in die Abrechnung des Jahres aufzunehmen, in dem die Gutschrift erfolgte, u. U. erst im Folgejahr. Es wird in der WEG-Abrechnung auch nicht periodengerecht erfasst. Eine Handwerkerrechnung etwa, die im Jahr 2021 gestellt, aber erst 2022 bezahlt wurde, gehört in die Abrechnung des Jahres 2022.
6. Kostenverteilerschlüssel
Was einmal Eingang in die EDV gefunden hat, bleibt für immer darin. Bei Kostenverteilerschlüsseln ist das ein häufiges Problem, vor allem dann, wenn sie auf nicht korrekte Art und Weise zustande gekommen sind oder wegen ihrer vermeintlichen Gerechtigkeit Anwendung finden. § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert die Miteigentumsanteile als gesetzlichen Schlüssel. Abweichungen hiervon sind durch Vereinbarung (Gemeinschaftsordnung) oder Beschluss möglich. Sonst nicht. Berechnet ein Dritter, z. B. die Kabelgesellschaft, seine Leistungen nach Einheiten, so darf die Verwaltung diese Kosten nicht automatisch nach Einheiten abrechnen. Es gilt der gesetzliche, vereinbarte oder beschlossene Schlüssel für diese Position. Aber auch er muss nachvollziehbar sein: Aus der Gesamtsumme muss der Eigenanteil mit dem klassischen Dreisatz zu ermitteln sein. Hierzu müssen die angewendeten Schlüssel in der Abrechnung erläutert bzw. dargestellt werden.
7. Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten
Viele Verwalter gliedern ihre Abrechnung in umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten. Das ist zwar kundenfreundlich, aber nicht erforderlich und auch gefährlich. Auf Mieter sind nur die Kosten umlegbar, für die dies mietvertraglich vereinbart worden ist. Verwaltungen aber sind die individuellen Vereinbarungen der Eigentümer mit ihren Mietern oft nicht bekannt. So kann der Eindruck entstehen, dass Kosten umlegbar sind, die es dem individuellen Vertrag zufolge nicht sind. Wenn Sie die Unterteilung in umlegbare und nicht umlegbare Kosten vornehmen, dann bitte mit dem entsprechenden Warnhinweis: Wir haben nach der Betriebskostenverordnung gebucht, was auf Ihren Mieter umlegbar ist, ist in Ihrem Mietvertrag geregelt. Bitte überprüfen Sie die dort getroffenen Regelungen selbst. Darüber hinaus sollten Sie Ihre Mitarbeiter schulen, die Kosten exakt nach Betriebskostenverordnung zuzuordnen. So umgehen Sie eine weitere häufige Fehlerquelle.
8. Meine Software macht das nicht
Das mag zwar sein, hilft aber nicht weiter. Wenn Sie eine schlechte oder nicht mehr zeitgemäße Software im Einsatz haben, dann ist das Ihr Problem. Zur Not müssen Sie die Abrechnung durch Erläuterungen oder zusätzlich beigefügte selbst erstellte Seiten ergänzen. Oder Sie suchen sich ein geeignetes Programm!?
Chefredakteur,
geschäftsführender Gesellschafter
Haase & Partner GmbH, Augsburg
www.immobilienverwaltung-online.de