05.09.2016 Ausgabe: 6/2016

Alles klar?

Die Trinkwasserverordnung, ihre Pflichten und Fristen für die Prüfung auf Legionellen. Wer muss was beachten?

Die aktuell geltende Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zielt darauf ab, Wasser für den menschlichen Gebrauch vor nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus Verunreinigungen ergeben können. Zu diesem Zweck enthält sie zahlreiche Regelungen, welche die Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers gewährleisten sollen. Zum 1. November 2011 wurde die TrinkwV novelliert und um eine gesetzliche Prüfungspflicht für Trinkwasserversorgungsanlagen auf Legionellen ergänzt.

Wer muss der Prüfungspflicht nachkommen?

Betroffen von dieser Prüfungspflicht sind Unternehmer oder sonstige Inhaber, die in öffentlicher oder gewerblicher Tätigkeit eine solche Anlage betreiben, die über eine Großanlage zur Erwärmung verfügt, und wenn es durch Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers kommen kann. Die öffentliche Tätigkeit wird dadurch bestimmt, dass das Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis abgegeben wird. Klassische Fälle von ­Trinkwasserabgaben in diesem Sinne sind beispielsweise Schulen oder Kindergärten. Bei der gewerblichen Tätigkeit hingegen handelt es sich um die zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder eine andere selbstständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit. Großanlagen sind laut TrinkwV Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder mit zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder wenn mindestens eine Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle (DVGW-Arbeitsblatt W551) mehr als drei Liter fasst. Der Inhalt von Zirkulationsleitungen ist dabei nicht zu berücksichtigen. Diesen Dimensionen entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nach TrinkwV nicht zu den Großanlagen. Sie unterliegen somit nicht der Untersuchungspflicht. Der Untersuchungspflicht nachkommen müssen allerdings Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn in einem Objekt Wohnraum teilweise vermietet wird, sofern die genannten Voraussetzungen auf die Trinkwasseranlage zutreffen. Die dadurch entstehenden Kosten können gleichmäßig auf alle Einheiten umgelegt werden (LG Saarbrücken, Urteil v. 18.12.2015, 5S 17/15). Nur wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden, liegt keine gewerbliche Tätigkeit gemäß TrinkwV vor, und die Untersuchungspflicht auf Legionellen entfällt.

Wer ist verantwortlich?

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung der Trinkwasserverordnung wird auf mehrere Stellen verteilt. Die Wasserversorger haben die Verantwortung für die Aufbereitung und die Verteilung des Trinkwassers bis zur Übergabestelle im Haus. Ab dieser Übergabestelle sind Unternehmer oder sonstige Inhaber für die Trinkwasserqualität verantwortlich. Dies umfasst neben der ordnungsgemäßen Umsetzung der TrinkwV auch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der entsprechenden DIN/EN-Normen sowie der technischen Regelwerke. Die Dokumentation aller Vorgänge mit einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ist Teil dieser Pflichten.

Wer beauftragt die Prüfung?

Da die TrinkwV nicht nur von den Wasserversorgern, sondern auch vom jeweiligen Unternehmer oder Inhaber der Trinkwasserversorgungsanlage umfassend umzusetzen ist, sind diese als Betreiber verpflichtet, die Überprüfung der Trinkwasserqualität auf Legionellen ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt in Auftrag zu geben und durchführen zu lassen. Schließlich wird das Trinkwasser zu diesem Zweck hinter der Übergabestelle untersucht – also im Verantwortungsbereich des Eigentümers.

Wer darf Proben nehmen und prüfen?

Nur akkreditierte Stellen dürfen Wasserproben entnehmen. Probeentnahmen unterliegen vielen Vorgaben und sind somit nur von ausgebildeten Fachkräften vorzunehmen. Auch die Analyse der Wasserproben ist gesetzlich streng geregelt und darf nur von akkreditierten und vom Land gelisteten Laboren durchgeführt werden. Hier gilt § 15 TrinkwV 2001.

Welche Fristen sind einzuhalten?

Stichtag für die nach der novellierten TrinkwV verpflichtende erste Legionellenprüfung war der 31.12.2013. Bis zu diesem Tag mussten Unternehmer oder sonstige Inhaber prüfungspflichtiger Trinkwasseranlagen die Untersuchung von akkreditierten Stellen durchgeführt haben lassen. Es gibt jedoch unterschiedliche Intervalle und Fristen. Trinkwasserversorgungsanlagen, die Trinkwasser an die Öffentlichkeit (Schulen, Kindergärten) abgeben, müssen einmal jährlich auf Legionellen untersucht werden. Trinkwasser aus Großanlagen der Trinkwassererwärmung, die in gewerblicher, aber nicht öffentlicher Tätigkeit (Vermietung) betrieben werden, ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Mit Blick auf den Stichtag der Erstprüfung steht für gewerblich genutzte Trinkwasseranlagen nach Ablauf von drei Jahren die nächste Prüfung an. Somit müssen alle Prüfpflichtigen spätestens bis zum 31.12.2016 die ­Legionellenuntersuchung erneut ­durchführen lassen.

Erstaunliche Ausnahmen

Das Tückische am Legionellenbefall von Trinkwasserversorgungsanlagen ist, dass das Einatmen kleiner Tröpfchen, sogenannter Aerosole, zur Infektion mit Legionellen führen kann. Daher müssen Anlagen mit aerosolbildenden Einrichtungen wie Duschen untersucht werden. Ohne sie entfällt die generelle Untersuchungspflicht, beispielsweise in Bürogebäuden oder Kaufhäusern, in denen ausschließlich Toiletten und Waschräume versorgt werden. Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGWY) erklärt dazu: „Duschen im Bürogebäude [..], eine Arztpraxis oder ein Autohaus mit Duschen für die Mitarbeiter fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung, da hier keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung vorliegt. Z. B. fallen die (kostenlosen) Duschen für die Mitarbeiter in der (nicht gemieteten) Autowerkstatt nicht unter die Legionellenuntersuchungspflicht der Trinkwasserverordnung, unabhängig davon, ob aufgrund anderer Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung, Hygienevorschriften, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier ggf. Untersuchungspflichten bestehen. Dagegen fällt ein Fitnessstudio (mit Duschen für die Trainierenden) unter die Untersuchungspflicht, wenn eine Großanlage in der Trinkwasserinstallation vorhanden ist.“

Foto: © Volodymyr Krasyuk / Shutterstock.com


Schneider, Dr. Benno

Geschäftsführer
Eurofins ht-analytik GmbH