Login
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich anzumelden.
Noch kein Login? Registrieren Sie sich hier für den internen Bereich der Website. Hier können Sie Veranstaltungen buchen und Publikationen erwerben. Mitgliedsunternehmen erhalten zudem Zugang zu gesonderten Angeboten.
Jetzt RegistrierenRund 3.600 Mitglieder in zehn Landesverbänden: Erfahren Sie hier, wer der VDIV Deutschland ist, wieso sich eine Mitgliedschaft lohnt, und lernen Sie unser Netzwerk kennen.
Welche Aufgaben übernehmen Immobilienverwaltungen? Hier finden Sie Hintergründe zu Tätigkeiten und Qualifizierung.
Weiterbilden - Netzwerken - Erleben: Unsere vielseitigen Veranstaltungsformate bieten Ihnen ideale Möglichkeiten zur fachlichen Weiterbildung, inhaltlichen Qualifizierung und zum brancheninternen Austausch.
Gut zu wissenSie wollen mehr? Finden Sie hier Magazine, Broschüren, Checklisten, Musterverträge, Beschlussvorlagen und weitere Publikationen zu branchenrelevanten Themen.
ÜbersichtSie sind am aktuellen Geschehen der Branche interessiert? Hier sind Sie am Puls der Zeit und jederzeit top informiert
Die neue Trinkwasserverordnung und was sich mit ihr tatsächlich ändert
Nachdem die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bereits im März dieses Jahres im Bundesrat beschlossen worden war, dauerte es nunmehr bis zum 24. Juni, bis die Neufassung durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten konnte.
Wer die novellierte Fassung vor sich hat, wird mit Erstaunen feststellen, dass sich die Zahl der Paragraphen auf den ersten Blick deutlich vervielfacht hat – was aber ändert sich nun wirklich?
Für Verwaltungen oder Eigentümer einer Immobilie kann die Antwort klar heißen: wenig. Wesentliche Änderungen betreffen beispielsweise für Per- und polyfluorierte Alkyl-verbindungen (PFAS) neu hinzugekommene oder auch verschärfte Grenzwerte, etwa für Blei, Arsen und Chrom, die in der neuen TrinkwV aktualisiert worden sind. Die entsprechenden Untersuchungspflichten, z. B. für PFAS, liegen hier allerdings größtenteils bei den Wasserwerken und betreffen private Eigentümer kaum. Insbesondere in Bezug auf die Legionellenuntersuchung ist festzustellen, dass der „Technische Maßnahmenwert,“ der festlegt, ab wann eine Trinkwasserinstallation als kontaminiert gilt, nunmehr bereits bei Erreichen von 100 kolo-niebildenden Einheiten (KBE) greift. Von zentraler Bedeutung ist dieser Wert, da er alle folgenden Dekontaminationsmaßnahmen auslöst und hierdurch unmittelbare Pflichten für Eigentümer bzw. Verwaltungen eines kontaminierten Objekts entstehen. Diese sind wie bisher: Information aller betroffenen Bewohner, Durchführung weitergehender und Nachuntersuchungen an mehreren Stellen in der Trinkwasserinstallation, Erstellung einer Gefährdungsanalyse, Sofortmaßnahmen zur direkten Gefahrenabwehr der Bewohner, beispielsweise durch thermische oder chemische Desinfektionen der Installation, sowie Umsetzung etwaiger begleitender Maßnahmen wie Ausstattung der Wohnungen mit Duschfiltern.
Veränderungen gibt es auch bei vielen bekannten Be-grifflichkeiten. Eigentümer oder die Verwaltung eines Gebäudes werden nicht mehr als „UsI“ (Unternehmen oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage) bezeichnet, sondern künftig als „Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage“. Was vielfach zu Missverständnissen führt, sind die neu eingeführten Bezeichnungen „Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage“ sowie „Betreiber einer dezentralen Wasserversorgungsanlage“. Sie ersetzen die bisherigen „Zentralen Wasserwerke“ und „Dezentralen kleinen Wasserwerke,“ die deutlich machten, dass die Wasserversor-ger/Stadtwerke bzw. Hausbrunnen gemeint sind und nicht etwa zentrale bzw. dezentrale Trinkwasserinstallationen in Gebäuden. Auch der Begriff „Gefährdungsanalyse“ für das verpflichtend umzusetzende Gutachten einer Trinkwasserinstallation soll sich wandeln und wird als „schriftliche Risikoabschätzung“ geführt.
Bis auf die semantische Vereinheitlichung dieser Be-grifflichkeiten mit anderen Verordnungen und Empfehlungen vonseiten des Umweltbundesamtes (UBA) hat diese sprachliche Aktualisierung zunächst keinerlei Auswirkung auf die jeweiligen Rechte und Pflichten, und auch die weiteren ergänzend zur TrinkwV ausführenden Normen und Richtlinien – bspw. das Arbeitsblatt W551 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) für die Beurteilung und Maßnahmenableitung bei hohen und extrem hohen Legionellenkontaminationen – behalten ihre Gültigkeit.
Die erneute Herabsetzung des Grenzwerts für Blei ergänzend, gilt nunmehr eine Austausch- bzw. Stilllegungspflicht für Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen bis 12. Januar 2026. Wenngleich nur noch die wenigsten Gebäude tatsächlich Bleileitungen enthalten, können jedoch auch verzinkte Stahlrohre Blei abgeben und im Einzelfall den sehr niedrigen Bleigrenzwert reißen. In entsprechenden Installationen bietet sich eine chemische Kaltwasseruntersuchung auf Blei an, möglicherweise auch im Rahmen der orientierenden Legionellenuntersuchung.
Grundsätzlich deutet auch die neue Fassung der TrinkwV auf eines hin: Dem Thema sauberes und keimfreies Trinkwasser wird auch in den kommenden Jahren entscheidende Bedeutung zukommen.
Geschäftsführer DIWA - Institut für Wasseranalytik GmbH