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Was war passiert: Die Parteien des Rechtsstreits bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten haben an der Außenwand ihrer Garage auf dem gemeinschaftlichen Grundstück eine Kamera-Attrappe angebracht. Die Kamera war auf das im Gemeinschaftseigentum stehende Grundstück gerichtet. Die Kläger verlangten die Entfernung der Kamera-Attrappe.
Die Meinung des Gerichts: Das Gericht bejahte auch in zweiter Instanz den Beseitigungsanspruch der Kläger. Es führte aus, dass auch eine Kamera-Attrappe die Kläger gem. §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG benachteilige, weil weder für die Kläger, noch für Besucher der WEG-Anlage ersichtlich sei, ob es sich nicht doch um eine funktionsfähige Überwachungsanlage handele. Der durch die Attrappe erzeugte Überwachungsdruck sei nicht geringer zu beurteilen als bei einer echten, funktionsfähigen Kamera.
Dokumentation: LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013 – 19 S 25/13 = ZMR 2014, 472
Ratschlag für den Verwalter: Dass an die Aufstellung „echter“ Videoüberwachungsanlagen strenge Vorschriften geknüpft sind, wurde bereits höchstrichterlich entschieden (siehe DDIV 03/14). Aber auch bei der Anbringung von Kamera-Attrappen im Gemeinschaftseigentum ist noch der Maßstab der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG zu beachten: Einer Beschlussfassung müssen dann alle Eigentümer zustimmen, die über das gem. § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dies können (neben der Beeinträchtigung durch die optische Veränderung, die die Anbringung einer Video-Kamera mit sich bringen kann) alle von dem erzeugten Überwachungsdruck betroffenen Wohnungseigentümer sein. Dennoch kann grundsätzlich die Anbringung einer Attrappe gegenüber einer echten Videoüberwachungsanlage das „mildere Mittel“ sein, bei dem dann jedenfalls auch nicht die strengen Vorgaben von § 6b BDSG beachtet werden müssen.
Foto: © pixinoo / Shutterstock.com
Die Rechtsanwältin ist in der Kanzlei „Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“ schwerpunktmäßig auf den Gebieten Miet- und WEG-Recht tätig.
www.sibeth.com