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07.08.2013 Ausgabe: 5/2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Kündigungsschutzklage eines Hausmeisters zu entscheiden; diese war zunächst sowohl gegen den Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums einer WEG als ursprünglich auch gegen die WEG gerichtet. Zwischen dem Hausmeister und „der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter“ war 1993 ein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Im Arbeitsvertrag wurde dem Verwalter insbesondere die Weisungsbefugnis für den Hausmeister eingeräumt, einzelne Wohnungseigentümer und von der WEG gewählte Ausschüsse hatten ausdrücklich keine Weisungsbefugnis. Als Dienstberechtigter wurde die WEG bezeichnet, deren Weisungsbefugnis auch nicht ausgeschlossen war. Der Verwalter kündigte namens und im Auftrag der WEG zum 30. April 2010 den Arbeitsvertrag. Daraufhin erhob der Hausmeister Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht und vertrat insbesondere die Auffassung, dass der Arbeitsvertrag entgegen der äußeren Vertragsform nicht mit der WEG, sondern mit dem Verwalter als Arbeitgeber bestanden habe. Sämtliche Weisungsbefugnisse hätten ausschließlich dem Verwalter zugestanden, wodurch dem Verwalter die Ausübung der Arbeitgeberfunktion vollständig übertragen worden sei.
Das BAG war – wie bereits die Vorinstanzen – der Ansicht, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Hausmeister und der WEG, nicht aber zwischen dem Hausmeister und dem Verwalter bestanden habe. Arbeitnehmer sei, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Arbeitgeber sei der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr habe. Dabei komme es auf den im Einzelfall erkennbaren Parteiwillen an. Vorliegend sei die WEG ausdrücklich als Dienstberechtigte bezeichnet, der Arbeitsvertrag vom Verwalter ausdrücklich als Vertreter der WEG geschlossen worden. Dem Verwalter hätten die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Befugnisse nicht kraft eigenen Rechts, sondern nur abgeleitet aus der Rechtsposition der WEG zugestanden. Der WEG als Ganzes hätten zudem weiterhin Arbeitgeberrechte zugestanden, ebenso sei die WEG die Nutznießerin des Anspruchs auf die Arbeitsleistung gewesen.
Dokumentation: BAG, Urteil vom 27.9.2012 – 2 AZR 838/11, Entscheidungsabdruck in NZM Heft 11 vom 11.6.2013.
Das BAG hat in dieser Entscheidung bestätigt, dass auch die WEG als Gemeinschaft Partei eines Arbeitsvertrags, also insbesondere Arbeitgeberin, sein kann und dass eine weitgehende Übertragung der Arbeitgeberrechte an den Verwalter ihrer Arbeitgebereigenschaft nicht entgegensteht. Mit Beschluss vom 2.6.2005 (Az. V ZB 32/05) entschied dann der BGH, dass eine WEG rechtsfähig sei, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehme. Seit dem 1.7.2007 regelt das Gesetz die durch Richterrecht entwickelte Teilrechtsfähigkeit der WEG nun ausdrücklich. Nach § 10 Absatz 6 Satz 1 WEG kann die Eigentümergemeinschaft selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft begründeten und erworbenen Rechte und Pflichten (§ 10 Absatz 6 Satz 2 WEG) und der Verband kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Absatz 6 Satz 5 WEG). Dementsprechend hat nun auch das BAG, das im Gegensatz zum BGH nicht oberstes Instanzgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern oberstes Instanzgericht der Arbeitsgerichtsbarkeit ist, entschieden, dass die WEG Partei eines Arbeitsvertrages sein kann und als solche auch vor den Arbeitsgerichten verklagt werden kann. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass die WEG auch Inhaberin der Arbeitgeberrechte bleibt, wenn sie dem Verwalter weitgehend die Arbeitgeberrechte überträgt, was praktisch immer geschieht, um die Handlungsfähigkeit der WEG als Arbeitgeberin sicherzustellen oder zu erleichtern. Das BAG hat sich damit ganz der bisherigen Linie des BGH angeschlossen. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass der Verwalter sowohl beim Abschluss von Arbeitsverträgen als auch im Laufe dieser Arbeitsverhältnisse immer ausdrücklich im Namen bzw. als Vertreter der WEG auftritt, um sicherzustellen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich bei der WEG als Arbeitgeberin verbleibt.
Foto: © Kuzma / Shutterstock.com
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.