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22.07.2022 Ausgabe: 5/2022
In Paragraph 14 der Musterbauordnung (MBO) heißt es zu den Zielen des Brandschutzes: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Das lässt viele annehmen, dass der Brandschutz in Gebäuden ständig aktualisiert und an neue Gesetze angepasst werden muss. Alle anderen sind der Meinung, dass grundsätzlich ein Bestandsschutz gilt, der von der Umsetzung geforderter Maßnahmen befreit. Was denn nun, und vor allem:
Was ist denn eigentlich Bestandsschutz?
Bestandsschutz räumt Eigentümern das Recht ein, ihre Immobilie unverändert zu lassen, auch wenn sie nicht den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Steht ein Gebäude unter Bestandsschutz, darf es erhalten bleiben und auch weiterhin genutzt werden, solange es formal, in Bezug auf verwendete Baumaterialien und in puncto Nutzung den zu seiner Bauzeit geltenden Vorgaben aus Gesetzen, Regelungen und Genehmigungen entspricht. Erfüllt werden müssen alle genannten Punkte – Form, Material, Nutzung, Regelwerke –, und es dürfen keine relevanten baulichen Veränderungen vorgenommen worden sein. Um die wesentliche Frage zu klären, ob ein Gebäude unter Bestandsschutz steht, braucht man folgende Dokumente: die Baugenehmigung mit den dazugehörigen genehmigten Bauplänen und die in der Baugenehmigung genannte zur Bauzeit gültige Landesbauordnung (LBO). Auf dieser Basis kann man den Soll-Zustand des Objekts feststellen: Was sahen Baugenehmigung und LBO damals vor? Dann vergleicht man ihn mit dem Ist-Zustand: Wie sieht das Objekt heute aus? Zeigen sich hier keinerlei Abweichungen, steht das Objekt unter Bestandsschutz. Zeigen sich gravierende Unterschiede, ist detailliert zu prüfen, ob der Brandschutz ertüchtigt oder an aktuell geltende Regelungen angepasst werden muss.
Allerdings können die Baubehörden unter bestimmten Voraussetzungen auch dann neue Anforderungen stellen, wenn ein Objekt unter Bestandsschutz steht. Ein Beispiel aus jüngerer Vergangenheit sind die Rauchwarnmelder. Hier stellten die Behörden eine besondere Gefahr für Leib und Leben fest und änderten die Landesbauordnungen dahingehend, dass künftig in jeder Wohnung Rauchwarnmelder installiert sein müssen – im Neubau, aber auch durch Ertüchtigung des Bestands.
Beispiele aus der Praxis
Änderung der Nutzung: Eine Wohnung wird umgewandelt in ein Ladengeschäft, eine Arztpraxis oder ein Büro. Damit ändert sich die Nutzung, die somit nicht mehr der ursprünglichen Baugenehmigung entspricht. Geprüft werden muss daher, ob das Sicherheitsniveau des Gebäudes dieser neuen Nutzung entspricht.
Dachgeschossausbau: In einem Gebäude mit drei Vollgeschossen (Gebäudeklasse 3) wird das Dachgeschoss zu Wohnraum ausgebaut. Wegen des zusätzlichen zu Wohnzwecken genutzten Stockwerks wird aus der Gebäudeklasse 3 die Gebäudeklasse 4. Diese Änderung bringt höhere Anforderungen an z. B. Wände, Decken, Stützen, den Treppenraum und auch Türen mit sich. Der Bestandsschutz erlischt. Da es unmöglich ist, das gesamte Gebäude an das vorgeschriebene Sicherheitsniveau anzupassen, wird der Schwerpunkt auf den Treppenraum gelegt und dieser entsprechend nachgerüstet.
Bauteilöffnungen: Werden Installationen wie für Kabelfernsehen, die Gewinnung von Solarenergie, für Geothermie o. Ä. nachgerüstet und dabei für den Brandschutz relevante Bauteile durchbrochen, müssen entstandene Öffnungen wie Wanddurchbrüche qualifiziert verschlossen werden.
Baumängel
Es kann passieren, dass Gebäude schon bei ihrer Errichtung nicht den vorgeschriebenen Standards ihrer Bauzeit entsprachen, etwa wenn Brandschutztüren fehlen oder nicht der geforderten Qualität entsprechen. Ebenso finden sich bei Begehungen immer wieder Wände, die schon zur Bauzeit eine Funktion für den Brandschutz hatten, die aber von Kabeln und Rohren durchbrochen sind, ohne ordnungsgemäßen Verschluss der Durchführungen.
Elektroinstallationen
Werden z. B. Bäder saniert, müssen aktuellen Regelungen zufolge Feh-lerstromschutzschalter installiert werden. Dies allerdings kommt einer relevanten Änderung an der Elektroinstallation gleich, und damit erlischt der Bestandsschutz. Dann gilt für ein solches Objekt die aktuelle Leitungsanlagen-Richtlinie. Sie besagt beispielsweise, dass im Treppenraum keine Zählerkästen und Stromverteiler auf Putz installiert sein dürfen. Stromzähler sind demnach einzuhausen oder an einen anderen Ort zu verlegen, Kabel unter Putz zu legen oder zu verkleiden.
Die gleiche Problematik tritt auf, wenn in einer Tiefgarage nur wenige Ladestationen installiert werden sollen und die Leistung der elektrischen Anlage des Hauses es grundsätzlich zulassen würde, sie an die Stromverteiler der einzelnen Wohnungen anzuschließen. Auch dies ist ein relevanter Eingriff in die Elektroinstallation, und es gilt die aktuelle Leitungsanlagen-Richtlinie: Stromzähler und Sicherungskästen dürfen nicht im Treppenraum installiert sein und müssen entweder eingehaust oder verlegt werden.
FAZIT
Da man es in Wohngebäuden mit sehr vielfältigen und unterschiedlichen Gegebenheiten zu tun bekommen kann, ist es ratsam, bei Sanierungen einen Brandschutzexperten hinzuzuziehen, der das Objekt ganzheitlich betrachtet und eine individuell passende Lösung erarbeitet. Selbst bei Objekten mit Bestandsschutz lohnt es sich, darüber nachzudenken, ob nicht ggf. im Rahmen einer ohnehin anstehenden Sanierung die Ertüchtigung von Bauteilen sinnvoll erscheint, weil sie das Sicherheitsniveau des gesamten Gebäudes deutlich anhebt, ohne erheblich größeren finanziellen Aufwand.
Brandamtsrat der Berufsfeuerwehr Stuttgart, Brandschutzbeauftragter, Keynote Speaker, Trainer und Berater
www.etc-strobel.de