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Verzerrt die mietvertraglich geregelte Betriebskostenumlage für Breitband- und Kabel-TV-Anschlüsse in Mehrparteienhäusern den Wettbewerb?
Kabelnetzbetreiber versorgen deutschlandweit rund 16 Millionen Kunden mit Kabel-TV-Anschlüssen. Wachsender Beliebtheit erfreuen sich bei den Deutschen inzwischen aber auch internetbasierte Dienste. Doch während Netflix, Amazon Prime & Co. den regulären Kabeldienst nur ergänzen und nicht technisch ersetzen, stellen andere internetbasierte Dienste, beispielsweise Telekom Entertain, eine echte Alternative zum klassischen TV-Anschluss dar. Hierbei zahlen die Kunden der sogenannten IPTV-Angebote (Internet Protocol Television) allerdings häufig doppelt: zum einen das IPTV-Angebot, zum anderen die Kosten für den Kabel-TV-Dienst – auch wenn sie letzteren nicht nutzen. Diese in der Praxis verbreitete Umlage stellt die Regierung nun auf den Prüfstand.
In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass die Wohnung mit Kabel-TV ausgestattet ist und die monatlichen Grundgebühren für den Breitbandanschluss gemäß § 2 Nr. 15 BetrKV über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Ist der Kabel-TV-Anschluss Bestandteil des Mietvertrags, ist er dauerhaft an das Mietverhältnis gebunden. Eine separate Kündigung ist somit nur in Ausnahmefällen möglich. Da nicht der Mieter, sondern ausschließlich der Vermieter einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber eingeht, legt dieser die Kosten auf die Mieter um (Sammelinkasso). In der Folge spielt es in der Praxis zumeist keine Rolle, ob der Mieter der Wohnung den Breitbandanschluss überhaupt in Anspruch nimmt oder nicht – als Bestandteil der Betriebskosten müssen die Gebühren entrichtet werden.
Internet Protocol Television (IPTV) ist die Übertragung von Fernsehprogrammen und Filmen über das Internet, also in der Regel über die Telefonleitung. Der Unterschied zu Streaming-Plattformen besteht darin, dass beim IPTV ein Telekommunikationsanbieter seinen Abonnenten ein festes Programm in seinem Breitbandnetz zur Verfügung stellt und so als Substitut zum klassischen Kabelanschluss wirkt. Darin sehen insbesondere die Anbieter von IPTV oder sogenannten Triple-Play-Diensten (TV, Internet, Telefonie) eine Wettbewerbsverzerrung. Schließlich müssten Kunden doppelt zahlen und könnten sich in der Folge letztlich gegen IPTV entscheiden.
Die Bundesnetzagentur und mehrere Ministerien sind daher der Auffassung, dass die Kabelentgelte aus Wettbewerbsgründen nicht mehr über den Vermieter eingetrieben werden können. Stattdessen wird angestrebt, die Abrechnung des Betriebs der Breitbandinfrastruktur von den Kosten des TV-Dienstes abzukoppeln und so ein Modell analog zu Stromverträgen zu schaffen, wo Verbraucher frei ihren Stromanbieter wählen können. Allerdings bestehen hier technische Hürden. Denn im Gegensatz zu Stromleitungen kann die Koaxial-Kabelinfrastruktur nur von einem einzelnen Anbieter belegt werden. Ein vollständig liberalisierter Kabel-TV-Markt ist daher technisch nicht realisierbar. Die Wahlfreiheit würde sich in der Praxis auf einen Kabelanbieter sowie auf solche Dienste beschränken, die das Telefonkabel als Übertragungsmedium nutzen.
In der Diskussion um die Umlage der Breitbandnetzkosten dürfen aber die Vorteile des Sammelinkassos nicht außen vor gelassen werden, die es sowohl für Vermieter und Verwalter als auch für Mieter bietet. Durch die hohen garantierten „Abnahmemengen“ fallen die Entgelte, die von allen Bewohnern zu gleichen Teilen zu tragen sind, deutlich geringer aus als bei Einzelverträgen zwischen dem jeweiligen Mieter und dem Kabelnetzbetreiber. Gleichzeitig wird so eine hochwertige Kabelinfrastruktur gesichert. Sollte das Sammelinkasso allerdings nun bei der anstehenden Reform des Telekommunikationsgesetzes tatsächlich wie angedacht fallen, muss dringend ein Bestandsschutz für alle bestehenden Verträge erwirkt werden.
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Referent der DDIV-Geschäftsführung