22.01.2018 Ausgabe: 1/2018

Auf dem Weg zum Mikrobiologen?

Was der neue Schimmelleitfaden des Umweltbundesamtes von Verwaltungen verlangt.

Da sind wir wieder, mitten in der kalten, feuchten Jahreszeit – und in der saisonalen Auseinandersetzung mit dem verstärkten Auftreten von Schimmelpilzschäden in Gebäuden. Die vielen Facetten dieses Themas und die stetig wiederkehrende Diskussion um das richtige Vorgehen im Schadenfall haben auf Seiten der Verwalter merklich zur Bildung von Grundwissen und zur Sensibilisierung geführt.

In den Medien gibt es deutlich weniger spektakuläre Berichte und Dokumentationen, als noch vor wenigen Jahren – sicherlich auch das Ergebnis intensiver Informationsarbeit von Arbeitskreisen, Verbraucherzentralen und Fachverbänden. Sie alle waren stets darum bemüht, mit einer allgemeingültigen Regelung übertriebenen und schnell sehr kostenintensiven Maßnahmen im ­Schadenfall vorzubeugen.

 

Licht ins Richtliniendickicht

Das Umweltbundesamt (UBA) hat seit dem Erscheinen der ersten Richtlinienpublikation zum Thema im Jahr 2002 versucht, eine – in der zugegebenermaßen nicht einfachen Gemengelage zu berücksichtigender Faktoren und Interessen – verbindliche Plattform zu schaffen. Aus heutiger Sicht sind die bestehenden Richtlinien des UBA in die Jahre gekommen:

  • Umwelt Bundes Amt, Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen, 2002
  • Umwelt Bundes Amt, Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen, 2005.

Gleichzeitig hat der verbreitete Wunsch nach branchenspezifischen Konkretisierungen und Detaillierungen zusätzliche Richtlinien einzelner Branchenverbände hervorgebracht:

  • Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (b.v.s.); Netzwerk Schimmel e.V.: Richtlinie zum sachgerechten Umgang mit Schimmelpilzschäden in Gebäuden – Erkennen, Bewerten und Instand setzen, 2014
  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), VdS 3151: Richtlinie zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschäden, 2014
  • WTA-Merkblatt Schimmelpilzschäden: Ziele und Kontrolle von Schimmelpilzschadensanierungen in Innenräumen (E-4-12-2015), 2015

Eine zwischenzeitlich entworfene „Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Feuchteschäden in Fußböden“ konnte sich wegen inhaltlicher Probleme nicht durchsetzen. 

 

Der endlose Werdegang

Bereits 2016 wurde der neue „UBA-Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden“ vorgelegt. Er richtet sich nach UBA-Aussage „an Sachverständigenbüros, Handwerksunternehmen, mikrobiologische Labore und alle diejenigen, die Schimmel erkennen, bewerten und Sanierungskonzepte erarbeiten sollen. Sanierungsfirmen finden wichtige Hinweise, werden für Detailausführungen aber auf die Empfehlungen der Verbände verwiesen. Der Leitfaden bietet Hilfestellung auch für Wohnungsunternehmen und örtliche Behörden, die Schimmelsanierungen begleiten oder überwachen und den Sanierungserfolg kontrollieren wollen. Schließlich werden auch betroffene Gebäudenutzer wertvolle Hinweise finden.“ Ersetzen wird er die bisherigen Richtlinien aus den Jahren 2002 und 2005, die mit dem Erscheinen ihre Gültigkeit verlieren. In die endgültige Version sollen auch die überarbeiteten Inhalte der Handlungsempfehlungen zur Beurteilung von Feuchteschäden in Fußböden eingearbeitet sein. Im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens wurde der Entwurf des Leitfadens für einige Monate im Internet zur Diskussion gestellt. Verbände, Institutionen und alle diejenigen, die Schimmel erkennen, bewerten und Sanierungskonzepte erarbeiten sollen, konnten bis 30. Juni 2016 in bereitgestellte Kommentartabellen Wünsche und Änderungen eintragen. Nach Abschluss dieser öffentlichen Diskussion wurden die eingereichten Kommentare vom UBA sorgfältig geprüft – allen Einsendern sollte mitgeteilt werden, inwiefern ihre Anmerkungen und Kommentare berücksichtigt wurden. Ganze eineinhalb Jahre vergingen, bis der neue Leitfaden in der aus Sicht des UBA finalen Fassung Anfang Dezember 2017 vorgelegt wurde. Solange hatten die alten Richtlinien noch ihre Gültigkeit – und all diejenigen Institutionen, Organisationen und Personen können nun auch erst in gedruckter Form nachlesen, ob und inwiefern ihre Anmerkungen und Einwände zur Neufassung berücksichtigt wurden.

 

Verwalter, was nun?

Für Immobilienverwaltungen hat sich im Schadenfall somit noch nichts grundsätzlich Neues ergeben. Die Diskussion um Forderungskataloge, Bewertungen von Laborergebnissen und Grenzwerte ist noch immer nicht beendet. Im Schadenfall geht es weiterhin um die Frage, ob Zielvorgaben aufgrund von vermeintlichen Hintergrundbelastungen („Soll“-Zustand) oder aus Gründen gesundheitlicher Vorsorge erfolgen und welcher mikrobiell-hygienische Status geschuldet bzw. notwendig ist. Überhaupt ist für die Schadensbewertung, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und die Abnahme der erbrachten Leistungen noch kein einheitliches Regelwerk in Sicht. Selbst unter Fachleuten wird die Diskussion, welche verfügbaren Trocknungs- und Sanierungsverfahren für die Erreichung der Zielvorgaben in Bezug auf „Rückbau, Trocknung, Desinfektion und Reinigung“ geeignet sind, längst nicht als abgeschlossen betrachtet. 

Zwar finden sich im neuen Leitfaden vielfach schlüssige und detaillierte Handlungsanweisungen, die Ausführungen lassen aber oft zu große Interpretationsspielräume, um eindeutige und einzig richtige Vorgehensweisen daraus abzuleiten. Zu erwarten ist hier also ein Meinungsstreit, bis hin zu juristischen Auseinandersetzungen.

 

Definitionen ohne Inhalt

Ist dies ohnehin schon verwirrend, setzt der neue Leitfaden noch eine Besonderheit drauf: In der Vergangenheit outete man sich mit falscher Terminologie als geneigter Laie, wenn man von Schimmel sprach. Aus berufenem Munde hieß es dann: Wir reden über Schimmelpilze, nicht über Schimmel. Denn das ist ein weißes Pferd. Dies mühsam erlernt, setzt der neue Leitfaden nun auf eine neue Sprachregelung: „Das mit bloßem Auge sichtbare Wachstum von Mikroorganismen an Inventar, Wänden oder anderen Bauteilen wird üblicherweise Schimmel (Englisch: mould) genannt. Der Begriff Schimmel bezeichnet aber nicht nur Schimmelpilze! Bei Schimmelbefall treten in dem feuchten Material in den meisten Fällen auch Bakterien, Milben und Protozoen auf. Dies muss bei der Bewertung von Feuchteschäden und Schimmelbefall berücksichtigt werden.“

Die Ausführungen des Leitfadens zu dieser Begriffserweiterung lassen im Detail erkennen, dass auch für die neue Definition bei Weitem noch nicht alle erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen – Verwalter können sich aber schon mal mit diesen neuen biologischen Aspekten ­vertraut machen.

 

Unfertiges treibt erste Blüten

Ein Scherz? Beileibe nicht! Schon jetzt zeigt sich in ersten Fällen, dass keine Schädigung durch Schimmelpilze festgestellt wurde, dennoch umfangreiche Sanierungen wegen erhöhten bakteriellen Befalls vorgenommen wurden. Zukünftigen juristischen Auseinandersetzungen eröffnen sich so wahrscheinlich neue Felder. Die Ungeduld „Schimmelinteressierter“ führt auch dazu, dass die bisher lediglich als Entwürfe vorliegenden Richtlinien bereits als gegeben angewandt und im Schadenfall als gesetzt betrachtet werden. Zugleich zeigt sich ein steigendes Interesse einzelner Versicherungsgesellschaften, juristisch prüfen zu lassen, ob Schimmelpilze in den Policen generell ausgeschlossen werden können, wie es beim „echten Hausschwamm“ längst Gang und Gäbe ist. Ein entsprechendes BGH-Urteil dazu steht derzeit noch aus.

Die zentrale Frage aber, wie gesellschaftlicher Konsens darüber gefunden werden kann, ob die Sanierung von Schimmelpilzschäden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse oder nach gesundem Menschenverstand erfolgen soll, wird nicht eindeutig beantwortet. Erst dann aber können Kommunikation und Handhabung im gesellschaftlichen Rahmen erfolgreich und nachhaltig wirken. Vorerst verharrt nun alles im magischen Dreieck von notwendig, technisch machbar und ökonomisch vertretbar – und alle, die Immobilien betreiben und nutzen, sind aufgefordert, sich in die Diskussion mit einzubringen. Aus meiner Sicht eine drängende Aufgabe für die Immobilienverbände: Machen Sie mobil, damit aus Leitfäden keine Leidfäden werden!

 

Da ist er!

Der neue Leitfaden zur ­Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden. Das knapp 200-seitige Dokument steht zum kostenlosen Download auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter Publikationen.
www.umweltbundesamt.de

Illustration: © Incomible / Shutterstock.com
 


 

Baumann, Dr. Ernst J.

AllTroSan Baumann + Lorenz Trocknungsservice GmbH & Co. KG
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