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22.07.2022 Ausgabe: 5/2022
Bis zum deutschlandweiten Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Asbest sowie asbesthaltiger Produkte im Jahr 1993 war der gesundheitsschädliche Stoff in Bauten über Jahrzehnte weitverbreitet. Bislang fehlte ein klarer und eindeutiger Regelungsrahmen für die anlassbezogene Erkundung von Asbest bzw. asbesthaltiger Bauteile.
Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat im Herbst 2021 die Richtlinie VDI 6202/ Blatt 3 „Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbest – Erkundung und Bewertung“ veröffentlicht, als technische Beschreibung, wie man Asbesterkundungen sicher vornimmt.
Die Richtlinie definiert eine Art Standard-untersuchungsumfang zu potenziellen Asbestvorkommen in baulichen und technischen Anlagen. Je nach Art der Motivation zur Erkundung wird anhand von Verdachtsmomenten ein definiertes Vorgehen vorgegeben. Ziel dieser strukturierten Gebäudeerkundung soll es sein, Hinweise insbesondere auf die systematische Verwendung von Asbest zu erhalten. VDI 6202/Blatt 3 soll sich an Bauherren, Sachverständige, Planer, Ausführende und die weiteren Baubeteiligten gleichermaßen richten.
Rechtsgutachterliche Prüfung
Welche Rechtswirkungen und damit praktische Bedeutung dieser Richtlinie für mögliche Untersuchungspflichten zur Ermittlung von Asbest zukommt, haben der VDIV Deutschland und weitere immobilienwirtschaftliche Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) sowie Haus & Grund mit einem anwaltlichen Rechtsgutachten prüfen lassen. Dabei ging es insbesondere um die Klärung, ob die Richtlinie eine rechtlich verbindliche Grundlage liefert, die den Grundsätzen der Richtlinienarbeit entspricht, und ob ihr die Vermutungswirkung zukommt, eine anerkannte Regel der Technik zu sein.
Die gutachterliche Prüfung hat ergeben, dass es sich bei der VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 (noch) nicht um eine anerkannte Regel der Technik handelt. Zum einen sind bei der Erarbeitung der Richtlinie verschiedene Verfahrensfehler gemacht worden. So wurden Einsprüche aus der Immobilienwirtschaft während des Verfahrens zwar gehört, entgegen den eigenen Vorgaben des VDI (in Abschnitt 4.5 der VDI-Richtlinie 1000) erfolgte jedoch keine schriftliche Mitteilung über die Prüfung der Einsprüche. Durch die damit versperrte Möglichkeit des Beschwerdeverfahrens wurden die Belange eines nicht unerheblichen Interessentenkreises in VDI 6202/Blatt 3 nicht hinreichend berücksichtigt.
Auch im Hinblick auf die in der Richtlinie beschriebenen Anforderungen an die Erkundung und den Mindestumfang von Untersuchungen ist sehr zweifelhaft, ob diese in der Praxis von der Mehrheit der Fachleute als richtig anerkannt und deshalb angewendet werden. Bislang gab es kein vergleichbares konkretes technisches Regelwerk zur Asbesterkundung.
Selbst wenn man die Vermutung, dass es sich bei der VDI-Richtlinie um eine anerkannte Regel der Technik handelt, annehmen würde, kann diese derzeit im konkreten Einzelfall mit obigen Argumenten erschüttert werden. Hinzu kommt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung über die Vermutungswirkung von VDI-Richtlinien noch nicht entschieden hat. DIN-Normen und VDI-Richtlinien unterscheiden sich vor allem aber dadurch, dass die Bundesregierung mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN) einen Staatsvertrag geschlossen hat, in dem sich das DIN u. a. dazu verpflichtet, bei Normungen auch das öffentliche Interesse zu berücksichtigen.
Schließlich hat die gutachterliche Prüfung ergeben, dass die neue VDI-Richtlinie 6202/Blatt 3 über die darin enthaltenen weitreichenden technischen Anforderungen hinaus rechtliche Fiktionen enthalte, die über geltendes Recht hinausgehe.
FAZIT
Anforderungen an die Erkundung und Bewertung von Asbest in Vorbereitung von Abbruch-, Sanierungs-und Instandhaltungsarbeiten sollten im tätigkeitsbezogenen Gefahrstoffrecht geregelt werden. Ferner hat die Einstufung von Abfällen als asbesthaltig im europäischen Abfallrecht zu erfolgen.
Rechtsanwältin, Referentin Recht des VDIV Deutschland