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Zweiter Akt: Die Verwirrung um die Anforderungen an bestehende Aufzüge auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung setzt sich fort. Ist die notwendige Klarheit für Betreiber bereits absehbar?
Seit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Juni 2015 gibt es zur Anpassung bestehender Aufzugsanlagen an den Stand der Technik Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung. Dies ist zum einen der Tatsache geschuldet, dass in der neuen BetrSichV der § 27 „Übergangsvorschriften“ entfallen ist. Er hatte den Weiterbetrieb einer „überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2005 befugt errichtet und betrieben wurde,“ damals für zulässig erklärt. Zum anderen haben Marktteilnehmer den Wegfall des Paragrafen eigenständig interpretiert, weil sie hier neue Marktchancen und Umsätze sehen. Anknüpfend an die Ausführungen dazu in DDIVaktuell 6/2015 geht es heute um die nicht unerheblichen Veränderungen im vergangenen Jahr.
Im ersten Schritt hat sich der Erfahrungsaustauschkreis zugelassener Überwachungsstellen (EK ZÜS) der Deutung dieses Sachverhalts mit einem Papier unter dem Titel „ZÜS-BA-011 Sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik“ vom 20.05.2015 angenommen. Es sollte zur Füllung des oben erwähnten Vakuums dienen. Leider war diese Auslegung nicht für alle Marktteilnehmer ausgewogen genug, sodass der EK ZÜS diesen Beschluss am 05.11.2015 ersatzlos zurückziehen musste. Dieser Rückzug und der damit verbundene zeitliche Ablauf ist besonders unbefriedigend, da es zwischenzeitlich eine erhebliche Anzahl von Mängeln zur Anpassung an den Stand der Technik in Prüfberichten der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) gab, die teilweise bereits abgearbeitet wurden. Zeitgleich zu diesen Entwicklungen wurden auch Aufzugsunternehmen tätig und erstellten auf Basis des EK ZÜS-Beschlusses Angebote für Modernisierungen. Ob der Wegfall des Beschlusses und die damit fehlende rechtliche Grundlage für Angebote und Aufträge zu Konsequenzen für diese Unternehmen geführt hat, soll hier nicht beleuchtet werden. Verständnis muss man aber für die Aufzugsfirmen haben, die sich mit neuen Angeboten für Modernisierungen zurückhalten, um die abschließende Klärung von Seiten des Gesetzgebers abzuwarten. Vor dem Hintergrund, dass auch die BetrSichV derzeit eine Überarbeitung erfährt, sollte dieses Zögern nachvollziehbar und im Sinne des Betreibers sein.
Ergänzend gibt es derzeit einen noch nicht öffentlichen Entwurf für eine technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) zur „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Aufzugsanlagen“, die als verbindliche Auslegung zur Umsetzung der BetrSichV nach Erscheinen herangezogen werden kann. Allerdings sind der weitere zeitliche Ablauf und die Veröffentlichung der TRBS momentan nicht absehbar.
Wie bereits in den Vorjahren ist von Seiten der ZÜS der EK ZÜS-Beschluss „ZÜS-BA-002 Mängelbewertung bei Aufzugsanlagen“, im Fachjargon „Mängelkatalog“ genannt, am 27.04.2016 revisioniert veröffentlicht und um einen neuen Mangelpunkt 712 erweitert worden. Unter der Zuordnung „Allgemeines“ findet man hier den Mangel „Die Anlage kann hinsichtlich nachfolgender Gefährdungen/Gefährdungssituationen nicht uneingeschränkt sicher nach dem Stand der Technik verwendet werden“. Ergänzend gibt es eine Tabelle mit 22 Punkten, die dabei geprüft werden sollen. Mit Zustimmung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) findet dieser Mangelpunkt einheitlich Anwendung ab dem 01.08.2016, sodass mit einer erheblichen Zahl an Mängeln an Bestandsanlagen gerechnet werden muss, deren Sicherheit derzeit keinesfalls zu beanstanden ist.
Am 2. Mai ist der Anlagensicherheitsreport 2016 des VdTÜV erschienen. Diese als Bericht dargestellte Statistikaufbereitung enthält neben der Auswertung unterschiedlicher Unfall- und Mängelzahlen auch Einschätzungen zur Anlagensicherheit. Der Schwerpunkt in diesem Jahr: Aufzugsanlagen. Leider bleibt der VdTÜV den Betreibern und ihren Vertragspartnern eine Aufstellung der Mängelschwerpunkte schuldig. Diese wäre jedoch notwendig, um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess initiieren zu können. Das jährlich wiederkehrende Fazit im Report ist, dass die ZÜS dank ihrer Unabhängigkeit die Sicherheit der Aufzugsanlagen gewährleisten. Und weiter: Der Zustand der Anlagen sei bedenklich, nur gut ein Drittel der Aufzüge waren 2015 mängelfrei. Beachtenswert in diesem Zusammenhang ist, dass bereits das Fehlen einer Prüfplakette ein Mangel ist. Die Medien werden in ihrer Berichterstattung mit derartigen Einschätzungen zusehends kritischer, objektiv betrachtet sind Aufzugsanlagen eines der sichersten Transportmittel überhaupt.
Mehr als ein Jahr nach Einführung der BetrSichV gibt es noch immer viele Unsicherheitsfaktoren. Damit stellt sich die Frage nach den aktuellen Notwendigkeiten: Zunächst wird für Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf den Stand der Technik notwendig. Ergibt diese Analyse ein erhebliches Gefährdungspotenzial, so besteht Handlungsbedarf in Form von Reparaturen, Umbauten oder Modernisierungen. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung obliegt dem Betreiber. In der Regel wird er nicht das nötige Know-how haben, sodass eine externe Stelle mit der Aufgabe betraut wird, etwa Sachverständige oder Sachkundige. Der Markt assoziiert mit dem Begriff „Sachverständiger“ automatisch die Mitarbeiter der ZÜS, wobei diese mittlerweile überwiegend aus Prüfern bestehen, die keine Anerkennung als Sachverständige mehr haben. Dem Angebot dieser Dienstleistung durch die ZÜS steht der Gesetzgeber äußerst kritisch gegenüber, da die Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Interessen untergraben wird, und er hat es daher verboten. Als Reaktion darauf gliederten die ZÜS diese gewinnorientierten Bereiche in scheinbar unabhängige Unternehmen aus. Diese Unternehmen firmieren teilweise sogar in der Außendarstellung weiterhin als ZÜS und ergänzen sie – für Branchenkenner sichtbar – mit einem kleinen Zusatz als Hinweis auf die eigentliche Firma. Ob das von der ZLS, der dafür zuständigen Einrichtung des Bundes, so gedacht war, kann und soll hier nicht beurteilt werden. Sehr wohl sollten Betreiber aber im eigenen Interesse bei der Vergabe von Aufträgen derartige Konstellationen ins Kalkül ziehen.
Es wird in Zukunft zu einer erheblichen Zahl von Modernisierungen bei Aufzügen kommen, einerseits durch den Wegfall des § 27, andererseits durch die umfassende Betrachtung der in Betrieb befindlichen Anlagen. Bevor man sich mit Umbauten auseinandersetzt, benötigt man jedoch zunächst Rechtssicherheit – in unserem Fall also finale Fassungen der BetrSichV, der TRBS und der EN 81-Reihe. Die EN 81-Reihe befindet sich weiterhin in Überarbeitung.
Fotos: VFA-Mitglied Brobeil Aufzüge, Dürmentingen (Kunstmuseum Stuttgart)
Der Technische Referent im Verband für Aufzugstechnik, VFA-Interlift e. V., ist Mitglied in allen Normungsgremien des Verbands und in VDI-Ausschüssen tätig. International arbeitet er in Brüssel beim Europäischen Aufzugsverband ELA mit.
www.vfa-interlift.de