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Die Qualität der Angebote und Anbieter für Wohnimmobilienverwalter ist entscheidend.
Berufsbegleitende Weiterbildung erhält und erweitert die fachliche Handlungsfähigkeit und ist Voraussetzung, um den sich verändernden und komplexer werdenden Anforderungen der Berufstätigkeit überhaupt gerecht werden zu können – vorausgesetzt, die Qualität stimmt.
Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter agieren treuhänderisch im Auftrag von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) oder Einzeleigentümern. Sie vertreten diese, bewirtschaften und erhalten den Wohngebäudebestand, betreuen die Mieter, organisieren im Bereich der WEG-Verwaltung Eigentümerversammlungen und führen diese durch, bereiten Beschlüsse – damit Entscheidungen der WEG – vor, verantworten deren Umsetzung und beachten Gesetze sowie Verordnungen. Die kontinuierliche Anpassung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeitsausübung durch berufliche Weiterbildung steht dabei immer auch für den Schutz der Verbraucher.
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter schreibt verpflichtend eine der ausgeübten Tätigkeit entsprechende Weiterbildung mit einem Umfang von 20 Stunden in drei Jahren vor (§ 34c Abs. 2a GewO). Was das Gesetz nicht enthält, sind Vorgaben für die Qualität der Bildungsangebote oder auch eine Zertifizierung der Bildungsträger durch eine unabhängige Stelle. Genau daran aber bemisst sich der Wert beruflicher Weiterbildung. Was also sind geeignete Qualitätskriterien?
Bildungsmaßnahmen dienen dazu, bestimmte Lernziele zu erreichen, die aus einem konkreten Fortbildungsbedarf resultieren. Inhalte, die vermittelt werden sollen, sind im allgemeinen für eine professionelle Tätigkeitsausübung notwendig und ergeben sich im Speziellen aus den individuellen Voraussetzungen und konkreten beruflichen Anforderungen der sich Weiterbildenden. Da die Verwaltung von Wohnimmobilien nicht an einen Sachkundenachweis gebunden ist, sind die Kenntnisse und Kompetenzen der Berufsgruppe heterogen. Dieser Umstand ist bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten zu berücksichtigen. Damit die Eignung eines Bildungsangebots individuell beurteilt werden kann, müssen seine Inhalte und Lernziele bekannt sein. Für die Wohnimmobilienbranche ist hinsichtlich der Weiterbildungsinhalte auf die Anlage 1B der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu verweisen, die eine umfängliche Auflistung der für die Tätigkeitsausübung relevanten und vom Gesetzgeber anerkannten Themenbereiche enthält:
Neben den Inhalten sind auch die Weiterbildungsformate und -methoden an den jeweiligen Bedarf der Berufstätigen auszurichten. Gemäß § 15b MaBV wird Weiterbildung in Form klassischer Präsenzseminare, als begleitendes Selbststudium, wozu laut Gesetz Webinare und andere Formen des E-Learnings zählen, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden (Inhouse-Seminare) oder in einem anderen „geeigneten“ Format anerkannt. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im begleiteten Selbststudium verlangt der Gesetzgeber eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter.
Die Konzeption von Weiterbildungsprodukten professioneller Anbieter orientiert sich am tatsächlichen Bedarf der Zielgruppen, damit Inhalte, Formate und Methodik den beruflichen Zielen entsprechen. Inwieweit solche Produkte den jeweiligen Bildungsbedarf tatsächlich zu erfüllen vermögen, ist kontinuierlich zu überprüfen. Zur Evaluation kann die Befragung von Lernenden, Lehrenden und Stakeholdern dienen. Den gewonnenen Ergebnissen entsprechend sind Bildungsprodukte zudem kontinuierlich inhaltlich und methodisch anzupassen, z. B. wenn Rahmenbedingungen sich ändern oder sich fehlender Praxisbezug zeigt.
Die formalen Anforderungen an die Qualität von Weiterbildungsmaßnahmen sowie ihrer Anbieter sind in Anlage 2 MaBV geregelt. Sie sind demnach mit zeitlichem Vorlauf zur Durchführung zu konzipieren und in für die Teilnehmer nachvollziehbarer Form zu beschreiben. Außerdem müssen sie einem geplanten Ablauf folgen. Der Anbieter hat die Teilnehmer also im Vorfeld in Textform über die Weiterbildungsveranstaltung zu informieren bzw. sie dazu einzuladen. Aus dieser Beschreibung müssen die erwerbbaren Kompetenzen sowie der Umfang der Maßnahme in Zeitstunden zu entnehmen sein. Des Weiteren ist der Anbieter dazu verpflichtet, die Anwesenheit der Teilnehmenden verbindlich zu dokumentieren und nachvollziehbar zu archivieren. Dies gilt formatunabhängig auch für Lernformen wie selbstgesteuertes Lernen, Blended Learning und E-Learning.
Zudem muss die Qualifikation des Lehrpersonals gesichert sein. Dazu müssen Anforderungsprofile vorliegen, aus denen hervorgeht, welche Voraussetzungen Dozenten zu erfüllen haben und dass sie über hinreichende Kenntnisse im zu vermittelnden Fachgebiet verfügen.
Wer Weiterbildung als Dienstleistung anbietet, ist verpflichtet, systematische Prozesse zu implementieren, die die Einhaltung der genannten gesetzlichen Anforderungen sicherstellen. Hier verweist der Gesetzgeber auf das Qualitätsmanagement, das im Gegensatz zum Management auf Ebene der Bildungsprodukte die Managementebene des Dienstleisters betrifft. Die jeweilige Ausgestaltung im Detail obliegt dem Anbieter.
Es ist unbedingt zu empfehlen, sich an den genannten Kriterien zu orientieren, wenn es um die Bewertung der Qualität von Fortbildungsangeboten und ihren Anbietern geht. Dies insbesondere deshalb, weil in diesem Zusammenhang häufig nicht geschützte Begriffe wie Zertifizierung, Zertifikat oder Akademie verwendet werden. Sie stehen insofern nicht zwingend für die Einhaltung definierter Standards. Die Einhaltung privatrechtlicher Standards, wie sie beispielsweise das Deutsche Institut für Normung (DIN) in den Bereichen Qualitätsmanagement und Weiterbildungsdienstleistungen erarbeitet hat, überprüfen unabhängige Zertifizierungsstellen wie DQS, TÜV oder DEKRA.
Die vom DDIV angebotenen Weiterbildungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen gem. § 34c Abs. 2a GewO, § 15b MaBV Anlage 1B, 2.
Darüber hinaus hat die 34. Delegiertenversammlung des DDIV Anfang September 2018 eine freiwillige Ausweitung der Weiterbildungspflicht auf 45 Stunden in drei Jahren beschlossen, denn Weiterbildung ist für die berufliche Handlungsfähigkeit sowie die weitere Professionalisierung der Branche unerlässlich. Der gesetzlich vorgeschriebene Umfang von 20 Stunden in drei Jahren reicht dafür allerdings nicht aus.
Foto: © Radachynskyi Serhii / Shutterstock.com
Referentin für Bildung und Projekte des VDIV Deutschland