02.12.2014 Ausgabe: 8/2014

Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung

Was war passiert: In einer WEG-Versammlung stellten die Kläger den Antrag, einen Außenlift anzubauen. Inhalt des Beschlussantrags war ferner die Bereitschaft der Antragsteller, die Kosten für die Errichtung und alle weiteren Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu übernehmen. Die WEG-Versammlung lehnte den Beschlussantrag dennoch ab. Gegen diesen Beschluss gingen die Kläger mit einer Anfechtungsklage vor, verbunden mit dem Verpflichtungsantrag, die übrigen Eigentümer zur Zustimmung zu verurteilen.

Die Meinung des Gerichts: Das Landgericht München wies die Klage auch in zweiter Instanz ab. Das Gericht vertrat dabei die Meinung, der begehrte Beschluss sei wegen fehlender Beschlusskompetenz sogar nichtig. Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung eines derartigen Außenlifts allen Wohnungseigentümern, die daher auch – sofern es keine anderweitige Kostenverteilung in der Teilungserklärung gibt – gem. § 16 Abs. 2 WEG die damit verbundenen Kosten zu tragen haben. Eine abweichende Regelung kann durch Beschluss nur gem. § 16 Abs. 4 WEG getroffen werden, wofür es jedoch nur eine begrenzte Beschlusskompetenz gibt. Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG erteilt den Wohnungseigentümern nur die Kompetenz für eine abweichende Kostenverteilung im Einzelfall. Das Gericht hielt hier die Grenze des „Einzelfalls“ dadurch für überschritten, dass eine Regelung für alle zukünftigen Maßnahmen getroffen werden sollte. Dass es sich „nur“ um die Kosten des Außenlifts handelte, war für das Gericht keine hinreichende Einschränkung, da jedenfalls zeitlich gesehen eine unbestimmte Vielzahl von Maßnahmen erfasst werden sollte.

Dokumentation: LG München, Urteil vom 23.06.2014 – 1 S 13821/13 = IMR 2014, 429

Ratschlag für den Verwalter: Soll in einer WEG ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG über eine abweichende Kostenverteilung getroffen werden, ist bei dessen Vorbereitung auf eine hinreichende Bestimmtheit des Beschlusses zu achten. Auch wenn eine Kostenübertragung sich nur auf ein einzelnes Gebäudeteil beziehen soll, kann die Grenze des § 16 Abs. 4 WEG überschritten sein, sofern es in anderer Hinsicht an einer Deckelung fehlt. So kann im Beschlusswege nicht eine generelle Kostentragungslast für einzelne Gebäudeteile übertragen werden. Dies ist nur über eine Änderung der Teilungserklärung durch Vereinbarung möglich.

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Schiesser, Dr. Susanne

DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.