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Das Thema Brandschutz wird im Bestand häufig geradezu sträflich vernachlässigt – oft aus Unwissenheit. Ein Update.
Selten
kommt es zum Vollbrand eines Gebäudes. Doch der verheerende
Hochhausbrand in London zeigte, wie schnell es zur Ausbreitung kommen
kann, dass Rettungswege funktionieren müssen und die Dämmung der Fassade
als „Stangenbenzin“ zur Gefahr für Leben und Gesundheit werden kann.
Zumindest aber wird Eigentum durch Brand deutlich verringert oder völlig
zerstört. Selbst kleinere Bränden haben in der Praxis gravierende
Folgen: Objekte sind für längere Zeit nicht mehr bewohnbar, Verrauchung
belastet die Gesundheit aller Beteiligten noch über Monate, durch
Löschwasser im gesamten Gebäude verbreitete Nässe und Feuchtigkeit
erhöht den ohnehin erforderlichen Sanierungsaufwand. In
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind Abriss und Neuaufbau nur
schwer zu realisieren. Insofern ist die sorgsame Betrachtung des
Brandschutzes in Bestandsgebäuden durchaus angebracht – aus allen
relevanten Blickwinkeln.
Jedes
Wohngebäude ist mit dem Nachweis ausreichenden Brandschutzes in
fachgerechter Planung und Ausführung zu erstellen. Für Eigentümer und
Verwalter ausschlaggebend sind die Unterlagen zur Planung und Ausführung
des Gebäudes von dessen Hersteller. Meist hat sie die WEG vom Bauträger
gar nicht erst erhalten. Fehlen sie also oder sind nicht vollständig,
was bei 95 Prozent aller Gebäude der Fall ist, können sie beim Bauamt
auch nach vielen Jahren noch beantragt und eingesehen werden.
Brandschutz und Statik sind dort jedoch meist erst ab Gebäudeklasse IV
(oder vergleichbar) noch archiviert.
Auf Grundlage der aktuell
gültigen Baugenehmigung lässt sich jedoch feststellen, ob sie den
Anforderungen entspricht und ob sich seither Änderungen am Gebäude
ergeben haben. Hierzu zählen auch Maßnahmen, die keine zusätzliche
Baugenehmigung erforderten, zum Beispiel:
Die Gebäudeklasse (GK) wird dadurch bestimmt, welche Anforderungen ein Objekt bei einem möglichen Löscheinsatz an die Feuerwehr stellt sowie über Art und Umfang seiner Nutzung. Je höher das Gebäude, desto höher auch die Auflagen für den Brandschutz: Ein Hochhausbrand kann über Leitern nicht gelöscht werden, deshalb sind Rettungs-Treppenhäuser, Rauchwarnmelder, Sprinkler, Trockenleitungen – ein Brandschutzkonzept – erforderlich. Ändert sich die Nutzung, werden nachträglich Anpassungen oder Veränderungenvorgenommen, so ist ein aktualisierter Brandschutz nachzuweisen, zum Beispiel:
Hochhäuser
sind definiert mit einer Höhe von 22 m Oberkante Fertigfußboden (OK
FFB) über Gelände. Sie müssen zusätzlich zu den Anforderungen der GK 5
auch der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) entsprechen, wobei sie im
Brandschutz als Sonderbauten eingestuft werden.
In Hochhäusern bis zu
einer Höhe von 60 m müssen dort verbaute tragende und aussteifende
Bauteile eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten aufweisen. In
Häusern mit Höhen über 60 m sind dafür 120 Minuten nachzuweisen. Zudem
sind Sicherheitstreppenräume, Druckbelüftungsanlagen, automatische
Feuerlöschanlagen, besondere Rettungswege und eine vielfältigen
Anforderungen entsprechende Gebäudetechnik vorzusehen. Die lichte Breite
der Rettungswege muss mindestens 1,20 m betragen, die der auf
Rettungsflure führenden Wohnungstüren mindestens 0,90 m. Für die Länge
der Rettungswege gelten die Vorschriften der Musterbauordnung:
Mindestens ein Ausgang muss in den notwendigen Treppenraum oder ins
Freie führen und in einer Entfernung von max. 35 m erreichbar sein.
Prüfpflichtige Anlagen in Sonderbauten sind beispielsweise:
Für Hochhäuser ist daher ein individuelles Brandschutzkonzept zu erstellen und zu erhalten.
Wurde
das Brandschutzkonzept bei allen baulichen Maßnahmen an Gebäudehülle
und Anlagentechnik seit Beginn der Nutzung berücksichtigt, ergänzt und
aktualisiert? Hierzu sollten Eigentümern und Verwaltung hinreichende
Informationen vorliegen. Gebäude werden im Lauf der Jahre immer wieder
verändert, saniert und technisch nachgerüstet. Bei allen Änderungen ist
der Brandschutz neu zu betrachten und ggf. zu aktualisieren. Zu
berücksichtigen sind daher:
Gebäude und Grundstück: nachträgliche
Änderungen, z. B. Durchbrüche durch Brandabschnitte wegen neuer
Internet-Leitungen ohne Abschottung
Öffentliche Bereiche:
nachträgliche Änderungen durch Stadt oder Gemeinde, z. B. Verlegung
einer ÖPNV-Haltestelle, die die Feuerwehrzufahrt blockiert.
Gebäude
der Brandschutzklassen 1 bis 5 verfügen vorschriftsmäßig über zwei
getrennte Rettungswege. Sie müssen für jede Wohnung vorhanden, bekannt
und beschildert sein, und auch instand gehalten werden. Das Gleiche gilt
für die erforderlichen Zufahrten für die Feuerwehr. All diese
Informationen müssen den Nutzern verständlich zur Verfügung stehen.
Dennoch
gibt es im Bestand immer wieder Brandschutzkonzepte, die „zufällig“
keinen zweiten Rettungsweg nachweisen können. Wenn das Treppenhaus als
Fluchtweg nicht mehr genutzt werden kann, kann dies insbesondere für
Einzimmerapartments mit Ausrichtung zu Hang- oder Wasserlagen zur Falle
werden, weil Fahrzeuge der Feuerwehr sie fassadenseitig nicht
erreichen.
Alle
Nutzer eines Gebäudes müssen im Brandfall ausreichend unterstützt sein.
Dafür müssen die Rettungswege nicht nur bekannt und erkennbar, sondern
auch nutzbar sein – Veränderungen dürfen nicht ohne Hinweis erfolgen,
was in der Praxis oft nur schwer umzusetzen ist, wenn Wohnungsnutzer
sich uneinsichtig zeigen. So werden Treppenhäuser – der erste
Rettungsweg! – häufig und gewohnheitsmäßig als erweiterte Abstellfläche
genutzt. Dort platzierte Gegenstände führen im Ernstfall zur Verrauchung
und verengen den Rettungsweg. Daher ist jedes Treppenhaus konsequent
von Inventar freizuhalten. Fluchtwege müssen auch für ältere Bewohner
mit Gehhilfen, für Kinder und Kranke sowie für mit den örtlichen
Gegebenheiten nicht vertraute Personen, z.B. Besucher, nutzbar sein. Es
kann somit durchaus im Interesse der Bewohner sein, wenn
Brandschutzauflagen auch über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen.
Individuelle Lösungen können jedoch erst dann erarbeitet werden, wenn
alle Beteiligten hinreichend über die jeweilige Struktur eines Gebäudes
und seine Nutzung informiert sind.
Bei älteren Gebäuden werden über die Jahre ihres Bestehens Änderungen, Ergänzungen und Sanierungen erforderlich: Wohnwert und Lebensqualität sollen erhalten und gesteigert werden. In allen Bereichen – von der Gebäudehülle über die Anlagentechnik bis zur Nutzung – ist daher tagtäglich auf die Einhaltung aller Anforderungen eines ausreichenden Brandschutzes zu achten. Die Sicherheit, dass im Brandfall jeder Nutzer das Gebäude ohne Gefahr für Gesundheit und Leben verlassen kann, ist ein unbezahlbarer Beitrag zur Lebensqualität für alle.
Foto: © Yupa Watchanakit / Shutterstock.com
Die Architektin ist Sachverständige für die Energieeinsparverordnung. Ihr Ingenieur-Büro Archi. Net Ingenieur Service hat sich auf die wirtschaftliche Sanierung von Gebäudehülle und Haustechnik für Wohnen, Gewerbe und öffentliche Bauten spezialisiert.
www.archi-net.info