15.04.2025 Ausgabe: 3/2025

Bürokratie bremst Verwendungsnachweise aus

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VDIV drängt auf Lösung

Die Auszahlung von Fördermitteln für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sorgt derzeit für erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Die verpflichtende Angabe einer Steueridentifikationsnummer (IdNr) bei der Erstellung von Verwendungsnachweisen stellt ein wiederkehrendes Problem dar, da WEG in der Regel keine IdNr besitzen. Der VDIV Deutschland hat sich daher mit einem Schreiben an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewandt, um eine Klärung und die Vereinfachung des Verfahrens zu erreichen.

Ein Systemfehler: Steuer-ID-Pflicht für WEG

Bei der Auszahlung von Fördermitteln für Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) fordert das BAFA die IdNr der Antrag stellenden WEG. Da solche Gemeinschaften jedoch als juristische Konstrukte keine eigene Steueridentifikationsnummer besitzen, führt dies zu Verzögerungen und erhöhtem Aufwand für Verwaltungen. Auch die Angabe „Keine Identifikation“ in den Antragsformularen reicht nicht aus, da das BAFA in diesen Fällen Rückfragen stellt. Eine offizielle Bestätigung des Finanzamts über das Fehlen dieser Steuernummer ist ebenfalls notwendig, was die Bearbeitung durch die Verwaltung weiter verzögert. Zudem sind die Antragsformulare nicht eindeutig gestaltet, sodass unklar bleibt, wie die WEG korrekt vertreten werden soll. Um den Prozess zu vereinfachen, bat der VDIV Deutschland das BAFA um eine Klärung zu folgenden Punkten:

  • Bestätigung, dass das BAFA auch für WEG ohne IdNr eine Abfrage beim Finanzamt durchführt
  • Möglichkeit einer Sonderregelung für WEG, um die Pflicht zur Angabe der IdNr zu umgehen, sofern nachweislich keine existiert
  • Verbesserung der Formularstruktur und Prozessabläufe, um die Antragstellung nutzerfreundlicher zu gestalten und Verzögerungen zu vermeiden

Keine Sonderregel für WEG

Das BAFA betont im Antwortschreiben, es arbeite kontinuierlich an einer Optimierung der Förderprogramme. In Reaktion auf Rückmeldungen wurde bereits im letzten Quartal 2024 eine Änderung im Online­Antragsformular vorgenommen, um die korrekte Angabe der Verwaltung als Vertreterin der WEG zu ermöglichen. Bezüglich der verpflichtenden Angabe einer Steueridentifikationsnummer verwies das BAFA auf die allgemeinen Mitteilungspflichten nach § 93a der Abgabenordnung. Demnach besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung dieser Daten an die Finanzverwaltung, um Steuerpflichten korrekt zu erfassen. Aus diesem Grund ist das BAFA nicht in der Lage, eine Förderauszahlung ohne eine gültige IdNr vorzunehmen.

Eine Ausnahme für WEG, die keine IdNr besitzen, ist laut BAFA nicht vorgesehen. Die Behörde erklärt, sie sei sich dieser Problematik bewusst und habe bereits Schritte zur Verbesserung der Kommunikation und Handhabung unternommen. Seit 28. Januar 2025 ist es nun alternativ möglich, anstelle einer Steueridentifikationsnummer die Nummer des zuständigen Finanzamts anzugeben. Zudem befindet sich das BAFA in engem Austausch mit den Finanzbehörden, um weitere Erleichterungen in der Praxis zu prüfen.

Wenig Fortschritt, aber kleine Erleichterungen

Die verpflichtende Angabe einer Steueridentifikationsnummer bleibt ein Hindernis für WEG im Fördermittelprozess. Das BAFA hat zwar bereits erste Verbesserungen an der Antragsstellung vorgenommen, eine generelle Befreiung von der Mitteilungspflicht ist jedoch nicht vorgesehen. Die neue Möglichkeit, statt einer Steueridentifikationsnummer die Finanzamtsnummer anzugeben, könnte jedoch in vielen Fällen für Erleichterung sorgen. Der VDIV Deutschland wird die weiteren Entwicklungen beobachten und sich weiterhin für Verbesserungen einsetzen, um den bürokratischen Aufwand für Verwaltungen zu reduzieren.

 

VDIV Aktuell Autor - Ohle Zyber
Zyber, Ohle

Referent der Geschäftsführung, 
VDIV Deutschland