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07.11.2013 Ausgabe: 7/2013
„Der Kollege Drasdo stützt die Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf den Beschluss des OLG Köln vom 29.11.1999, Az. 16 WX 158/99, und teilt hierzu ergänzend mit, dass diese Ansicht auch in der Literatur geteilt werde und verwies in diesem Zusammenhang auf sein eigenes Werk.
Ungeachtet der Tatsache, dass zwei veröffentlichte Ansichten aus Köln und Neuss noch kein Beleg dafür sind, dass das diskutierte Problem abschließend erörtert ist und unter Juristen einheitlich beurteilt wird, weisen wir darauf hin, dass der Entscheidung des OLG Köln ein anderer Sachverhalt zugrunde lag als derjenige, der Anlass für unseren Artikel war. Das OLG Köln hatte es mit einer Gemeinschaft zu tun, unter deren Eigentümern sich ein Studentenwerk als Anstalt öffentlichen Rechts befand. Im Rahmen der Teilungserklärung wurde insofern festgelegt, dass das Studentenwerk stets im Beirat vertreten sein muss. Im Übrigen sollten für den Beirat die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die Teilungserklärung in unserem Fall legte eine bestimmte Person und gerade nicht nur einen Interessenkreis als Beiratsmitglied fest. Während das Studentenwerk also als Interessengemeinschaft im Beirat vertreten sein sollte, ohne dass gleichzeitig eine konkrete Person bestimmt wurde, ging es in unserem Fall um eine spezielle Person, die auf Dauer und ohne Rücksicht auf ihre Befähigung zum Beiratsmitglied gemacht werden sollte. Insofern dürfte bereits aus diesem Grunde fraglich sein, ob und inwieweit diese Entscheidung des OLG Köln als Beleg für die Richtigkeit der gegenteiligen Auffassung herangezogen werden kann.
Darüber hinaus lässt sich dem Beschluss des OLG Köln entnehmen, dass eine solche Regelung unter dem Vorbehalt der Änderung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds beziehungsweise Änderung der Verhältnisse stehen muss, was wir in denjenigen Fällen, in denen in der Teilungserklärung eine Person allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Eigentümer für die Dauer seiner Eigentümerstellung und ohne Überprüfung seiner Eignung und Befähigung als Mitglied des Beirats bestellt wird, als nicht gegeben ansehen. Auch dies haben wir im Rahmen des Artikels zum Ausdruck gebracht.
Auch der Hinweis des Kollegen Drasdo, die Möglichkeit, bestimmte Organe zu besetzen oder zumindest Empfehlungen abgeben zu dürfen, sei ein im Verbandsrecht anerkanntes Instrumentarium, kann vor diesem Hintergrund nicht verfangen, weil auch in diesen vom Kollegen Drasdo zitierten Fällen im Recht der GmbH oder im Aktienrecht stets eine Abberufung aus wichtigem Grund vorgesehen ist, was in der unserem Artikel zugrunde liegenden Teilungserklärung gerade nicht der Fall war.
Es verbleibt daher bei der von uns geäußerten Rechtsauffassung. Es bleibt abzuwarten, ob und wie dieses Problem von anderen Gerichten in Zukunft beurteilt wird.“
Foto: © Alex Staroseltsev / Shutterstock.com
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Steuerrecht, Wirtschaftsmediator,
Kanzlei Mattern & Collegen,
geschäftsführender Vorstand VDIV SH/HH/MVP