07.11.2013 Ausgabe: 7/2013

Das geborene Mitglied des Verwaltungsbeirats – Stellungnahme Michael Drasdo

Der Artikel von Wolfgang Mattern auf den Seiten 44/45 von DDIVaktuell 5/2013 hat einen Expertenstreit ausgelöst. Mattern war zu der Ansicht gelangt, dass die Bestellung eines „geborenen Beiratsmitglieds“ unwirksam, wenn nicht sogar nichtig sei, wenn eine außerordentliche Abberufung ausgeschlossen ist. Wir lassen Michael Drasdo in einer Stellungnahme und Wolfgang Mattern mit einer Replik zu Wort kommen.

Michael Drasdo vertritt die Auffassung, Wolfgang Matterns Ansicht sei nicht zutreffend. „Sie wird übereilt getroffen und hat keine rechtliche Grundlage. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 29 WEG in vollem Umfange disponibel ist (BayObLG, NJW-RR 1994, 338; ­BayObLG, NJW-RR 2005, 165). Bis zur Grenze der §§ 134, 138 BGB können daher Vereinbarungen getroffen werden. Dies ermöglicht sogar eine Regelung, die die Bestellung von Verwaltungsbeiratsmitgliedern gänzlich ausschließt (BayObLG, WuM 1994, 45; OLG Köln, Rpfleger 1972, 26). Bereits daraus kann man den Schluss ziehen, dass jede einschränkende Bestimmung zulässig sein muss. Das OLG Köln hat bereits entschieden, dass in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden kann, dass ein bestimmter Miteigentümer ein Verwaltungsbeiratsmitglied entsenden kann (OLG Köln, NZM 2000, 193).

Wesentlich erscheint auch, dass es sich bei einer Vereinbarung, die Möglichkeit vorzubehalten, bestimmte Organe zu besetzen oder zumindest dafür Empfehlungen abgeben zu dürfen, um ein allgemein im Verbandsrecht anerkanntes Instrumentarium handelt, welches nur im Einzelfall auf Grund gesetzlicher Vorgaben nicht in Betracht gezogen werden kann. Im Recht der GmbH ist unstreitig, dass die Geschäftsführerstellung bei einer entsprechenden Vereinbarung in der Satzung als mitgliedschaftliches Recht oder Pflicht ausgestaltet werden kann (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbHG, 20. Auflage, München 2013, § 35 Rdnr. 19). Diese Satzungsvereinbarung kann sich sowohl auf einen bestimmten Gesellschafter als auch auf einen bestimmten Anteil beziehen. Soweit die Abberufung des Organs nicht auf einen wichtigen Grund gestützt werden kann, ist ihre Wirksamkeit immer von der Zustimmung des Rechtsinhabers abhängig (Zöllner/Noack, a. a. O., § 38 Rdnr. 8). Ebenfalls ist unbestritten, dass die Satzung einer GmbH auch Vorschlagsrechte für bestimmte Organwalter vorsehen kann (Zöllner/Noack, a. a. O., § 38 Rdnr. 11).

Das WEG kennt ebenso wie das GmbHG keine einschränkenden Regelungen hinsichtlich der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats. Von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen können daher im weiten Rahmen getroffen werden. Grenzen setzen im Einzelfall nur die §§ 134, 138 und 242 BGB.

Der pauschalen Auffassung von Mattern ist jedenfalls nicht zu folgen. Jeder Verwalter sollte, wenn er auf eine der von Mattern beschriebenen Regelungen in einer Gemeinschaftsordnung stößt, Zurückhaltung mit der Beurteilung ihrer Wirksamkeit oder Nichtigkeit wahren. Will er damit eventuell ein ihm unliebsam erscheinendes Mitglied des Verwaltungsbeirats aus dem Amt drängen, riskiert er, einen Grund für seine eigene Abberufung geschaffen zu haben.“

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Drasdo, Michael

Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist in der Sozietät Dr. Hüsch & Partner in Neuss tätig. Er ist Mitglied des Deutschen ständigen
Schiedsgerichts für Wohnungseigentum.